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Direkte Demokratie in Berlin

Die Direkte Demokratie in Berlin umfasst eine Reihe von politischen Instrumenten, mit deren Hilfe die wahlberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bedeutung
  2. 2. Rechtliche Grundlagen
  3. 3. Instrumente auf Landesebene
  4. 4. Auflösung des Abgeordnetenhauses
  5. 5. Instrumente auf Bezirksebene

Grundidee und Bedeutung

Die direkte Demokratie in Berlin umfasst politische Instrumente, mit denen die wahlberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung des Landes und an der Verwaltung der Bezirke mitwirken kann. Sie ergänzt die repräsentative Demokratie, bei der die Bürgerinnen und Bürger Volksvertreter in das Abgeordnetenhaus beziehungsweise in die Bezirksverordnetenversammlungen wählen.

Auf Landesebene können Bürgerinnen und Bürger außerdem per Volksbegehren und Volksentscheid die vorzeitige Auflösung des Abgeordnetenhauses und damit Neuwahlen herbeiführen. Auf Bezirks- und Landesebene gelten unterschiedliche Verfahren und rechtliche Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der direkten Demokratie auf Landesebene stehen in den Artikeln 59 und 61 bis 63 sowie 100 der Landesverfassung. Zusätzlich regeln die §§ 29 bis 40 des Abstimmungsgesetzes die Verfahren. Für die Bezirke gelten die §§ 44 bis 47 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

Weitere Durchführungsbestimmungen enthalten die Abstimmungsordnung, die Landeswahlordnung und die Verordnung zur Geltung des Landeswahlrechts bei Bürgerentscheiden.

Die gültige Fassung der Verfassungsartikel wurde in einem obligatorischen Referendum am 17. September 2006, parallel zur Abgeordnetenhauswahl, mit 84 % Ja-Stimmen angenommen. Das Abstimmungsgesetz wurde am 20. Februar 2008 in seiner heutigen Fassung beschlossen und erleichterte die Volksgesetzgebung in mehreren Punkten. Die zuletzt für die direkte Demokratie in den Bezirken wichtige Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes beschloss das Abgeordnetenhaus am 17. Februar 2011.

Instrumente auf Landesebene

Berlin kennt auf Landesebene fünf Instrumente:

  • das obligatorische Verfassungsreferendum,
  • die Volksinitiative,
  • den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens,
  • das Volksbegehren,
  • den Volksentscheid.

Die Volksinitiative steht als eigenes Instrument für sich. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens, Volksbegehren und Volksentscheid bilden dagegen ein dreistufiges Verfahren. Das obligatorische Verfassungsreferendum ist das einzige dieser Instrumente, das die Bevölkerung nicht selbst aktiv einleiten kann.

Volksinitiativen und Volksbegehren können sich nicht nur auf Gesetze beziehen. Sie dürfen auch andere allgemeine Gegenstände der politischen Willensbildung betreffen, sofern diese in die Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses fallen. Mit einem Volksbegehren können außerdem eine Verfassungsänderung oder die Auflösung des Abgeordnetenhauses angestrebt werden. Dafür gelten jeweils höhere Anforderungen an Fristen und Unterschriften.

Auflösung des Abgeordnetenhauses

Ein Volksbegehren zur vorzeitigen Auflösung des Abgeordnetenhauses ist in Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 3 der Landesverfassung geregelt. Zunächst müssen für den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens innerhalb von sechs Monaten 50.000 Unterschriften gesammelt werden.

Ist dieser Antrag erfolgreich, müssen für das eigentliche Volksbegehren innerhalb von vier Monaten die Unterschriften von 20 % der Wahlberechtigten eingereicht werden. Beim anschließenden Volksentscheid gilt ein Beteiligungsquorum von 50 %, das heißt, die Abstimmung muss diese Beteiligung erreichen.

Ein Volksbegehren zur Auflösung des Abgeordnetenhauses darf pro Wahlperiode nur einmal gestartet werden. Außerdem ist dies nur bis 46 Monate nach der letzten Wahl möglich. Die reguläre Legislaturperiode dauert 60 Monate.

Instrumente auf Bezirksebene

Auf Bezirksebene gibt es drei Instrumente:

  • das Bürgerbegehren,
  • den Bürgerentscheid,
  • den Einwohnerantrag.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid bilden ein zweistufiges Verfahren. Mit einem Einwohnerantrag können Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag in die Bezirksverordnetenversammlung einbringen. Dort muss er beraten und beschlossen werden.

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