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Beginn des Menschseins

40. Woche, Geburt: Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage (durchschnittlich 38 Wochen seit der Befruchtung bzw. ca. 40 Wochen seit der letzten …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundfrage und Bedeutung
  2. 2. Befruchtung und frühe Zellteilung
  3. 3. Nidation und Individualität
  4. 4. Spätere Schutzgrenzen und religiöse Positionen
  5. 5. Frühgeburt, Entbindung und Rechtsfähigkeit

Grundfrage und Bedeutung

Der „Beginn des Menschseins“ bezeichnet die umstrittene Frage, ab welchem Zeitpunkt menschliches Leben oder eine Person mit eigenen Schutzansprüchen vorliegt. Sie ist für Medizinethik, Philosophie, Recht und Religion wichtig und betrifft besonders Stammzellen- und Embryonenforschung, Schwangerschaftsabbrüche und Spätabbrüche.

Der Beginn des individuellen menschlichen Lebens wird überwiegend mit der Befruchtung der Eizelle verbunden. Dabei entsteht ein neues Lebewesen mit einer eigenen genetischen Identität, die sich von derjenigen der Mutter und des Vaters unterscheidet. Umstritten ist jedoch, ob bereits das Mensch-Sein genügt oder ob für Grundrechte das Person-Sein entscheidend sein soll. Als möglicher Beginn des Person-Seins werden je nach Position die Befruchtung, die Einnistung in die Gebärmutter, die Geburt oder sogar der spätere Erwerb bestimmter Fähigkeiten genannt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte 2004 in der Entscheidung Vo gegen Frankreich, Embryo und Fötus gehörten unstreitig zur menschlichen Art. Ihre Möglichkeit, eine Person zu werden, verlange Schutz im Namen der Menschenwürde. Der Gerichtshof hielt es aber weder für wünschenswert noch für möglich, allgemein zu entscheiden, ob das ungeborene Kind eine „Person“ mit einem Recht auf Leben nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht ließ die Frage ausdrücklich offen, ob der ungeborene Mensch selbst Grundrechtsträger ist.

Medizinische Ansätze betrachten besonders die Individualität. Philosophische Ansätze fragen etwa nach der Entstehung des Bewusstseins und stellen ihr den Hirntod als mögliches Ende des Menschseins gegenüber. In manchen Religionen ist die Beseelung, also der Eintritt oder die Entstehung einer Seele, entscheidend. Nach der gradualistischen Position nimmt die Schutzwürdigkeit mit der Entwicklung zu. Der Warnock-Report von 1978, der die britische Rechtsordnung maßgeblich beeinflusste, behandelte diese Position, entschied sich aber für das Potentialitätsargument: Entscheidend ist demnach auch die Fähigkeit des Embryos, sich zu einer Person zu entwickeln.

Befruchtung und frühe Zellteilung

Am 1. Tag verschmelzen bei der Befruchtung oder Fertilisation Eizelle und Samenzelle zur Zygote. Das deutsche Embryonenschutzgesetz schützt die „befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung“ an; eine tatsächliche Weiterentwicklung ist dafür nicht erforderlich.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 18. Oktober 2011 im Fall Brüstle zur Richtlinie 98/44/EG, dass als „menschlicher Embryo“ unter anderem jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an gilt. Einbezogen wurden außerdem unbefruchtete Eizellen, in die der Zellkern einer ausgereiften menschlichen Zelle übertragen wurde, sowie Eizellen, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt wurden. In der Schweiz beginnt die Rechtsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass das Kind lebend geboren wird, nach Art. 31 ZGB. Das deutsche und schweizerische Recht kennen außerdem eine Erbfähigkeit des Nondum conceptus, also eines noch nicht gezeugten Menschen.

In hinduistischen und buddhistischen Auffassungen betritt die Seele den Embryo bei der Verschmelzung von Samen und Eizelle. Auch nach der heutigen römisch-katholischen Lehre beginnt das menschliche Leben mit der Befruchtung. Joseph Ratzinger forderte 1987 in Donum vitae von der Bildung der Zygote an unbedingte Achtung. Karl Lehmann begründete dies 2013 mit der kontinuierlichen Entwicklung und der bleibenden Identität desselben Lebewesens.

Am 3. Tag beginnt die Cytokinese, also die Zellteilung. Im Vier- und Achtzellstadium kann aus jeder einzelnen Zelle ein Mensch entstehen; ein im Wortsinn unteilbares Individuum liegt deshalb noch nicht vor. Bis zur Einnistung entstehen in der Blastocyste etwa 200 Zellen, die für die Stammzellenforschung bedeutsam sind. Am 5. Tag beginnt die Nidation, also die Einnistung in die Gebärmutter.

Nidation und Individualität

Am 14. Tag ist die Nidation beendet. Der Primitivstreifen erscheint als erste wahrnehmbare Struktur des Embryos, und der Zellhaufen beginnt sich zu differenzieren. Bis zu diesem Zeitpunkt können sich noch eineiige monochorial-monoamniote Zwillinge bilden; dies kann als Zeichen noch fehlender Individualität gelten. Englische Wissenschaftler schlugen deshalb 1984 vor, Embryonenforschung bis zum 14. Tag zu erlauben. Die beschriebenen Entwicklungsschritte verlaufen allerdings graduell und bilden keine scharfen biologischen Zäsuren.

Nach deutschem Recht wird der Embryo nach der Nidation als Nasciturus bezeichnet, lateinisch für „der geboren werden wird“. Er ist nach §§ 823 ff. BGB vor vorgeburtlichen Schädigungen geschützt. War er beim Erbfall bereits gezeugt, kann er gemäß § 1923 Abs. 2 BGB Erbe sein. Das Gericht kann nach § 1912 BGB einen Leibesfruchtpfleger als gesetzlichen Vertreter bestellen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte 1975 fest, dass menschliches Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines Individuums nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tag nach der Empfängnis, also ab Nidation und Individuation, besteht. Es erkannte den Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG an: Wo menschliches Leben existiert, komme ihm Menschenwürde zu; dafür genügten die im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten. Offen blieb, ob der Nasciturus selbst Grundrechtsträger ist oder durch den objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte geschützt wird.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Entwicklung kontinuierlich, weist keine scharfen Einschnitte auf und endet nicht mit der Geburt, weil etwa typische Bewusstseinserscheinungen erst später auftreten. Der Lebensschutz könne daher weder auf geborene Menschen noch auf bereits selbständig lebensfähige Ungeborene beschränkt werden. In der Schweiz ist bei künstlicher Befruchtung umstritten, ob die Rechtsfähigkeit des Nasciturus entsprechend Art. 31 Abs. 2 ZGB bereits mit der Verschmelzung der Keimzellen oder erst mit der Nidation beginnt.

Spätere Schutzgrenzen und religiöse Positionen

Der Philosoph Peter Singer knüpft Schutz vor Leid an die Fähigkeit zur Schmerzempfindung. Solange ein Embryo keine Schmerzen empfinden könne, könne ihm kein Leid zugefügt werden. Er schlägt deshalb den 28. Tag als ausreichende Schutzgrenze gegen Leiden bei Experimenten vor.

In der jüdischen Tradition gilt ein Embryo ab dem 40. Tag nach der Empfängnis als vollwertiges menschliches Wesen. Die malikitische Rechtsschule verbietet Abtreibungen grundsätzlich, lässt aber bis zum 40. Tag Ausnahmen zu. Die international einflussreiche Internationale Islamische Fiqh-Akademie folgt dagegen der hanafitischen Rechtsschule und setzt den Beginn des beseelten Menschen auf den 120. Tag im Mutterleib. In der römisch-katholischen Kirche galt bis 1869 die Vorstellung einer sukzessiven Beseelung nach Aristoteles: Sie sollte bei männlichen Embryonen 40 Tage und bei weiblichen 80 Tage dauern. Solche unterschiedlichen religiösen Auffassungen beeinflussen nationale Gesetze zur Forschung an embryonalen Stammzellen.

Etwa ab der 21. Schwangerschaftswoche, dem 148. Tag, kann ein Fötus im Einzelfall eine Frühgeburt mit ärztlicher Hilfe im Brutkasten überleben. Als Beispiel nennt der Artikel Frieda, die am 7. November 2010 im Klinikum Fulda nach 21 Wochen und fünf Tagen geboren wurde. Sie wog 460 g und war 26 cm groß. Bei einer Spätabtreibung kann ohne vorherige Tötung im Mutterleib ein lebendes Kind zur Welt kommen, das anschließend versorgt werden muss.

Frühgeburt, Entbindung und Rechtsfähigkeit

In Deutschland zog § 31 der Personenstandsverordnung die Grenze zwischen Fehl- und Totgeburt bei mindestens 500 g Körpergewicht. Seit der Reform durch das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 kann auch für sogenannte Sternenkinder unterhalb dieser Gewichtsgrenze eine Namensbescheinigung ausgestellt werden, wodurch sich ihre Bestattungsmöglichkeiten verbesserten. Das Bundesarbeitsgericht erklärte 2005 zum Mutterschutzgesetz, eine Entbindung liege vor, wenn das Kind mindestens 500 g wiege, unabhängig davon, ob es lebend oder tot geboren werde. Dieser Auffassung folgt das Bundessozialgericht beim Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 3 SGB V.

Geburten zwischen der 28. und 37. Woche gelten als Frühgeburten. Der ICD-10 unterscheidet Neugeborene mit extrem niedrigem Geburtsgewicht unter 1000 g und solche mit sonstigem niedrigem Geburtsgewicht von 1000 bis 2499 g. Das Preußische Allgemeine Landrecht bestrafte Schwangerschaftsabbrüche bereits von der Empfängnis an, stufte die Strafdrohung aber ab der 30. Schwangerschaftswoche, also nach Eintritt der Lebensfähigkeit, ab.

Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage: etwa 38 Wochen seit der Befruchtung beziehungsweise rund 40 Wochen seit der letzten Regelblutung. Nach dem Austritt aus dem Mutterleib liegt eine Entbindung vor, wenn das Herz des Kindes geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Auch eine Totgeburt von mindestens 500 g gilt als Entbindung; andernfalls handelt es sich um eine Fehlgeburt.

In Deutschland beginnt die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB „mit der Vollendung der Geburt“. Nach herrschender Meinung erfasst auch der Personenbegriff in Art. 7 EGBGB nur geborene Menschen. Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 stellt ebenfalls auf die Geburt ab: „Alle Menschen werden frei und gleich in Würde und Rechten geboren.“

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