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Basel III

Basel III ist im Bankwesen die Abkürzung für Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht mit Sitz in Basel im Dezember 2010 in …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Umsetzung
  2. 2. Eigenkapital, Risiken und Verschuldung
  3. 3. Prozyklizität, systemische Risiken und Liquidität
  4. 4. Übergangsphase und Zielsetzung
  5. 5. Beschlüsse, Kritik und Basel IV

Grundidee und Umsetzung

Basel III bezeichnet internationale Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken. Sie wurden vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht mit Sitz in Basel im Dezember 2010 in einer vorläufigen Endfassung veröffentlicht. Die Reform reagierte auf Schwächen der Bankenregulierung, die durch die Finanzkrise ab 2007 sichtbar geworden waren. Seit 2013 löst Basel III schrittweise Basel II ab; die endgültige Weiterentwicklung wird mit „Basel IV“ verbunden.

Die Regeln sind Empfehlungen und müssen daher in nationales Recht übertragen werden. In der Europäischen Union geschieht dies vor allem durch die Eigenkapitalrichtlinie CRD und die unmittelbar geltende Kapitaladäquanzverordnung CRR. CRD IV und CRR traten am 1. Januar 2014 in Kraft. In der Schweiz begann die Umsetzung ab 2013; dort gelten insbesondere strengere Kapitalquoten. Wegen der Corona-Krise wurden zentrale Elemente erst 2023 statt 2022 umgesetzt.

Eigenkapital, Risiken und Verschuldung

Basel III stärkt vor allem die Qualität, Einheitlichkeit und Transparenz des Eigenkapitals. Im Mittelpunkt steht das harte Kernkapital (Common Equity), das bei Aktiengesellschaften hauptsächlich aus eingezahltem Gesellschaftskapital und Gewinnrücklagen besteht. Eigenkapital soll möglichst auch während des laufenden Geschäftsbetriebs Verluste tragen können (Fortführungsprinzip, englisch Going Concern), nicht erst im Liquidationsfall.

Die Eigenmittel werden in drei Klassen eingeteilt: Klasse 1 (Tier 1) ist Kernkapital, Klasse 2 Ergänzungskapital und Klasse 3 Drittrangmittel. Innovatives Hybridkapital mit Rückzahlungsanreizen, das nach Basel II bis zu 15 % ausmachen konnte, soll nicht mehr als Klasse-1-Kapital anerkannt werden. Klasse-2-Kapital soll international vereinheitlicht und Klasse-3-Kapital vollständig abgeschafft werden. Instrumente wie Nachrangdarlehen, die hauptsächlich im Liquidationsfall verfügbar sind, verlieren dadurch an Bedeutung.

Zur Verbesserung der Risikodeckung steigen die Kapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken, komplexe Verbriefungen sowie Gegenparteirisiken aus Derivaten, Repo- und Wertpapiergeschäften. Die Regeln für das Handelsbuch werden überarbeitet. Außerdem sollen Banken weniger von externen Ratings abhängen. Die drei Aufsichtssäulen werden verschärft: Säule I betrifft Kapitalanforderungen, Säule II den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess und Säule III die Offenlegung.

Die Verschuldungsquote (Leverage Ratio) ergänzt die risikogewichteten Messgrößen. Sie setzt die weitgehend ungewichtete Bilanzsumme ins Verhältnis zum regulatorischen Eigenkapital und soll eine übermäßige Verschuldung verhindern. Übergangsweise darf die Bilanzsumme höchstens das 33,3-Fache des gesamten Kernkapitals betragen; dies entspricht nahezu einem Anteil von 3 % Klasse-1-Eigenmitteln an der Bilanzsumme. Ab 2015 musste der Verschuldungsgrad nach Säule III veröffentlicht werden. Die Grenze sollte ab 2018 verbindliche Mindestgröße werden; die Übergangstabelle sieht die Übernahme nach Säule I zum 1. Januar 2019 vor.

Prozyklizität, systemische Risiken und Liquidität

Prozyklische Regeln können wirtschaftliche Schwankungen verstärken. Während der Finanzkrise mussten Banken wegen Marktwertansätzen nach IFRS und anderen Standards Wertpapiere und Forderungen an fallende Börsenkurse anpassen. Nach IAS 39 durften vor einem Ausfall zudem keine Wertberichtigungen für erwartete Verluste gebildet werden. Basel III unterstützte deshalb eine Überarbeitung der Risikovorsorgeregeln, deren Einzelheiten der Rechnungslegungsstandard IFRS 9 regeln sollte.

Ein Kapitalerhaltungspuffer und ein antizyklischer Eigenkapitalpuffer sollen die Prozyklizität begrenzen. Rückstellungen fangen erwartete Verluste auf, während Eigenkapitalpuffer unerwartete Verluste absorbieren. Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5 %. Der antizyklische Puffer wird von der nationalen Aufsicht festgelegt und liegt zwischen 0 und 2,5 %; Änderungen sollen zwölf Monate vorher angekündigt werden. Beide Puffer müssen mit hartem Kernkapital (Klasse 1) erfüllt werden. Werden sie unterschritten, verliert die Bank nicht automatisch ihre Lizenz, darf aber Gewinne nur eingeschränkt verwenden: Dividenden, Tantiemen und Aktienrückkäufe können begrenzt werden.

Die starke Vernetzung systemrelevanter Banken trug zur Ausbreitung der Finanzkrise bei. Gemeinsam mit dem Financial Stability Board (FSB) entwickelt der Basler Ausschuss daher besondere Anforderungen für systemrelevante Banken. Dazu gehören Kapitalanreize für die Abwicklung von OTC-Derivaten über zentrale Gegenparteien sowie höhere Kapitalanforderungen für Handels- und Derivatgeschäfte, Verbriefungen, außerbilanzielle Geschäfte und Interbankgeschäfte.

Zusätzlich führt Basel III Liquiditätsstandards ein. Die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) verlangt, dass eine Bank in einem festgelegten Stressszenario genügend hochwertige, liquide und frei verfügbare Anlagen besitzt, um Nettoabflüsse einen Monat lang auszugleichen. Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) verlangt dagegen langfristige Finanzierungsquellen, die zum Fälligkeitsprofil der Forderungen passen. Sie soll eine zu starke Abhängigkeit von kurzfristiger Finanzierung verhindern.

Übergangsphase und Zielsetzung

Die Reformen wurden schrittweise eingeführt, damit Banken sie vor allem durch einbehaltene Gewinne und Kapitalerhöhungen umsetzen konnten, ohne die Kreditversorgung der Wirtschaft zu gefährden. Die Mindestquote für hartes Kernkapital (Common Equity Capital Ratio) stieg von 3,5 % im Jahr 2013 auf 4,0 % im Jahr 2014 und 4,5 % ab 2015. Der Kapitalerhaltungspuffer wurde von 0,625 % im Jahr 2016 über 1,25 % im Jahr 2017 und 1,875 % im Jahr 2018 auf 2,5 % ab 2019 erhöht. Mindestkernkapital einschließlich Puffer betrug damit ab 2019 7,0 %.

Das Mindestmaß für gesamtes Tier-1-Kapital stieg von 4,5 % im Jahr 2013 auf 5,5 % im Jahr 2014 und 6,0 % ab 2015. Das Mindestgesamtkapital aus Tier 1 und Tier 2 blieb bei 8,0 %. Einschließlich Kapitalerhaltungspuffer stieg es von 8,625 % im Jahr 2016 über 9,25 % und 9,875 % auf 10,5 % im Jahr 2019. Abzüge vom Tier-1-Kapital wurden stufenweise von 20 % im Jahr 2014 auf 40 %, 60 %, 80 % und schließlich 100 % erhöht. Nicht mehr anerkanntes Tier-1- oder Tier-2-Kapital sollte über zehn Jahre abgebaut werden. Der antizyklische Puffer wurde stufenweise mit 0 bis 0,625 %, 0 bis 1,25 %, 0 bis 1,875 % und schließlich 0 bis 2,5 % vorgesehen. LCR und NSFR durchliefen jeweils eine Beobachtungsphase und wurden anschließend Mindeststandards.

Da sich die politische Beschlussfassung auf EU-Ebene verzögerte, entfiel das erste Übergangsjahr. Seit dem 1. Januar 2014 galten dennoch die für 2014 vorgesehenen Werte. Ziel der Reform ist eine Balance zwischen einem stabileren Finanzsystem, der Vermeidung einer Kreditverknappung sowie der Begrenzung der Haftung von Staat und Steuerzahlern.

Beschlüsse, Kritik und Basel IV

Basel III wurde auf dem G-20-Gipfel in Korea grundsätzlich verabschiedet. Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 16. Dezember 2010 einen ausformulierten Regeltext. In Europa wurden die Vorschriften durch CRD IV und CRR umgesetzt; sie ersetzten in weiten Teilen die bisherigen nationalen Regeln zu Eigenmittelanforderungen.

Banken kritisierten insbesondere die höheren Eigenkapitalanforderungen, Änderungen bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen und die Frage, welche Instrumente neben Stammaktien und einbehaltenen Gewinnen als Eigenkapital gelten. Befürchtet wurde, die zehn größten deutschen Banken müssten 105 Milliarden Euro zusätzliches Eigenkapital aufbringen und Kredite bis zu 1.000 Milliarden Euro abbauen. Einige Ökonomen bezweifelten, dass Liquiditäts- und Eigenkapitalvorschriften allein ausreichen. Raihan Zamil bewertete Basel III als Verbesserung, hielt aber eine solide Auswahl und Bewertung der Vermögenswerte, gutes Risikomanagement und durchsetzungsfähige Aufsichtsbehörden für besonders wichtig. Martin Hellwig und Anat R. Admati forderten eine Eigenkapitalquote von 20–30 % der gesamten Bankenaktiva und kritisierten die Orientierung an risikogewichteten Aktiva. Für Banken mit höchstens 5 Mrd. Euro Bilanzsumme gilt eine vereinfachte NSFR-Berechnung.

Seit Dezember 2017 wird im Bankenjargon von „Basel IV“ gesprochen. Offiziell heißt dieses Reformpaket „Basel III: Finalising post-crisis reforms“. Es umfasst noch nicht vollständig in CRR und CRD übernommene Neuerungen und sollte ab 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Kommission legte im Oktober 2021 einen Umsetzungsvorschlag vor. Dieser orientiert sich an den Basler Beschlüssen, weicht aber in Einzelheiten ab; als Inkrafttreten in der EU war insbesondere 2025 vorgesehen.

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