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Arbeitsrecht (Bulgarien)
Das Arbeitsrecht regelt in Bulgarien die Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den …
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Überblick und Rechtsquellen
Das bulgarische Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht). Es ist mehrstufig normativ geregelt: Die wichtigste Rechtsquelle ist das Arbeitsgesetzbuch (ArbGB, bulg. Кодекс на труда) von 1986. Daneben gelten zahlreiche detaillierte Gesetze und Verordnungen, z. B. die Verordnung für Personen, die noch nicht 15 Jahre vollendet haben (1986), Verordnung Nr. 4 von 1993 über die Unterlagen, die einem Arbeitsvertrag beizufügen sind, und Verordnung Nr. 5 über das Verfahren zur Anmeldung von Arbeitsverhältnissen nach Art. 62 Abs. 4 ArbGB.
Arbeitsverhältnis und Parteien
Das Arbeitsverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Inhalt sind die Rechte und Pflichten beider Seiten: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit leisten und die betriebliche Disziplin einhalten; der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen bereitstellen und eine entsprechende Vergütung zahlen. Es entsteht aus gesetzlich aufgezählten Gründen: Arbeitsvertrag, Bewerbungsvorgang, Wahl oder Verwaltungsakt.- Arbeitnehmer: eine Person, die körperliche Arbeit leistet; Angestellte leisten intellektuelle Arbeit. Sie muss ein Mindestalter und einen passenden Gesundheitszustand haben. Allgemeines Mindestalter ist 16 Jahre (Art. 301 Abs. 1 ArbGB). Bei gefährlichen Arbeiten kann es erhöht werden, in besonderen Fällen (z. B. Arbeit im Zirkus, Kunst) niedriger sein. Das Alter wird mit Personalausweis oder Geburtsurkunde nachgewiesen.- Arbeitgeber: eine natürliche oder juristische Person. Er kann Anweisungen erteilen; seine Pflichten sind u. a. Bereitstellung der Arbeitsbedingungen, Zahlung der Arbeitsvergütung und Fürsorge für die Sozialversicherung.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer, der mit seiner Arbeitskraft eine Dienstleistung erbringt, und einem Arbeitgeber, der die Arbeitsbedingungen bereitstellt und dafür eine Vergütung leistet. Nach Art. 66 ArbGB muss er enthalten: Personaldaten der Parteien, Arbeitsort, Art der Beschäftigung und Beschreibung der Tätigkeit, Vertragsdauer, Dauer des bezahlten Jahresurlaubs, gleiche Kündigungsfrist für beide Parteien, Abschlussdatum und Datum des tatsächlichen Dienstantritts, die reguläre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und den Grundlohn. Zusätzlich muss eine Stellenbeschreibung ausgefertigt werden.Nach Art. 67 Abs. 2 ArbGB wird der Vertrag in der Regel unbefristet abgeschlossen. Befristete Verträge sind möglich, erfordern aber eine ausdrückliche Vereinbarung. Das Gesetz regelt außerdem: Arbeitsvertrag auf Probezeit (Art. 70, 71 ArbGB), Arbeitsvertrag für ein Praktikum (Art. 230–233 ArbGB), Hauptarbeitsvertrag und Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber. Zur Gültigkeit ist Schriftform erforderlich.
Lohn
Die Lohnzahlung ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers und zwingender Bestandteil des Arbeitsvertrags; dieses Recht des Arbeitnehmers ist in der Verfassung von 1991 verkündet. Bei der Berechnung müssen Dauer der Arbeitszeit, Intensität und Qualität der Arbeitskraft berücksichtigt werden. Zwei Methoden: nach der Zeit (aufgewendete Zeit für die Arbeitsleistung) oder Leistungsentgelt (die erbrachte oder zu erbringende Leistung ist Basis der Entgelthöhe). Für niedrig qualifizierte Beschäftigungen legt der Ministerrat einen Mindestlohn fest. Das ArbGB bestimmt Zusatzleistungen, z. B. Zuschläge für Überstunden, Feiertage und Nachtarbeit.
Arbeitszeit, Ruhepausen und Überstunden
Das Gesetz sieht verschiedene Dauer der Arbeitszeit vor:- Normale Arbeitszeit (Art. 136 ArbGB): 8 Stunden Arbeitstag, 40 Stunden Arbeitswoche – dies ist auch die gesetzliche Höchstdauer.- Verlängerte Arbeitszeit (Art. 136a ArbGB): länger als die gesetzlich vorgesehene; Einführung durch schriftliche Anweisung mit vorgeschriebenem Inhalt.- Verkürzte Arbeitszeit (Art. 137, 305, 309, 317 ArbGB): kürzer als die Regelarbeitszeit, wegen besonderer oder gesundheitsgefährdender Bedingungen bzw. Alter und Eigenschaften des Arbeitnehmers; durch Vereinbarung oder einseitig vom Arbeitgeber.- Teilzeitarbeit (Art. 138 ArbGB): nur ein Bruchteil der gesetzlichen Arbeitszeit.Die Arbeitszeit kann regelmäßige Arbeitszeit (durch Vereinbarung bestimmt; normal, verringert oder anteilig) oder Überstunden sein. Nachtarbeit umfasst 22.00–6.00 Uhr, für Minderjährige 20.00–6.00 Uhr (Lohn nach Art. 261 ArbGB). Es wird zwischen tatsächlicher Arbeitszeit und Zeit zur Verfügung unterschieden (verringert vergütet; bei Einberufung als Überstunden vergütet).Überstunden (Art. 143–150 ArbGB) werden auf Anweisung des Arbeitgebers oder mit dessen Kenntnis und ohne Widerspruch geleistet. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist; sie sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleisten. Arbeitet der Arbeitnehmer ohne Kenntnis und Anordnung, gilt die Zeit nicht als Überstunden. Zulässig sind Überstunden nur in den Fällen des Art. 144 ArbGB (1. öffentliches Interesse, z. B. Schutz des Staates oder Krisenbewältigung; 2. Tätigkeiten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, z. B. Wiederherstellungsarbeiten nach Unfällen, Saisonarbeiten). Höchstmaße (Art. 146 Abs. 1): 150 Stunden pro Kalenderjahr, 6 Stunden Tages- bzw. 4 Stunden Nachtarbeit pro Woche, 30 bzw. 20 Stunden pro Monat. Ein Ausgleich mit Pausen ist verboten. Mindestzuschläge (Art. 150 i. V. m. Art. 262 ArbGB): 50 % an Werktagen, 75 % an Feiertagen, 100 % an offiziellen Feiertagen, 50 % bei summierter Berechnung der Arbeitszeit.Ruhepausen: Während der Ruhepause besteht keine Arbeitspflicht; sie dient der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Mittagspause: mindestens 30 Minuten (Art. 151 ArbGB). Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit: mindestens 12 Stunden (Art. 152). Zwischenwöchentliche Ruhezeit: 2 aufeinanderfolgende Tage (48 Stunden) bei 5-Tage-Woche; bei summierter Berechnung mindestens 36 Stunden, bei Schichtarbeit mindestens 24 Stunden (Art. 153). Nach zwischenwöchentlichen Überstunden: mindestens 24 Stunden ununterbrochene Ruhezeit in der nächsten Woche, Tag laut Anweisung des Arbeitgebers. Feiertage (Art. 154): Arbeitsentgelt mindestens das Doppelte der üblichen Vergütung (Art. 264); Überstunden an Feiertagen mit 100 % Zulage (Art. 262 Abs. 1).
Urlaub
Der Urlaub ist ein Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben darf; er ist ein gesetzlich anerkanntes subjektives Recht, über das der Arbeitnehmer grundsätzlich frei verfügen kann. Er wird in Arbeitstagen und Arbeitsstunden gemessen.Arten:- Bezahlter Urlaub: ein subjektives Recht, wird dem Dienstalter hinzugerechnet.- Unbezahlter Urlaub: erfordert ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers; wird nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen dem Dienstalter hinzugerechnet.Nach Art. 160 Abs. 2 ArbGB werden als Dienstalter 30 Tage anerkannt; eine weitergehende Hinzurechnung nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen.Nach dem sozialen Zweck:- Regelmäßiger bezahlter Jahresurlaub (Art. 155–156a ArbGB): Voraussetzung ist ein Dienstalter von mindestens 8 Monaten; Mindestanspruch 20 Werktage. Formen: Grundurlaub (jedem Arbeitnehmer, mindestens 20 Werktage), verlängerter Jahresurlaub (für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und Beamten; Dauer 30 bis 48 Tage), Zusatzurlaub nach Art. 156 ArbGB (geregelt in der Verordnung über die Arten von Arbeiten, bei denen Zusatzurlaub zulässig ist).- Zweckgebundener Urlaub: kein bestimmtes Dienstalter erforderlich, z. B. Urlaub für bürgerliche Pflichten (Art. 157 ArbGB), Urlaub für dienstliche Zwecke und Kreativurlaub (Art. 161), Urlaub aus sozialen Gründen (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Aufziehen eines Kindes bis 2 bzw. 8 Jahre, Stillen), Bildungsurlaub, Urlaub zur Vorbereitung einer Bewerbung bzw. Zulassung an einer Bildungseinrichtung.