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Antikes griechisches Recht
Aufgrund des großen Einflusses Athens übte das Attische Recht einen signifikanten Einfluss auf das Recht der Poleis aus. Während die griechische …
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Begriff und Bedeutung
Antikes griechisches Recht bezeichnet keine einheitliche Rechtsordnung. Das Recht unterschied sich von Polis zu Polis, also von griechischem Stadtstaat zu griechischem Stadtstaat. Es ist eine Sammelbezeichnung für eine regional und historisch abgegrenzte Form positiven Rechts: Recht, das als geltende, gesetzte Ordnung besteht. Gemeinsam waren den Poleis jedoch rechtliches Denken und grundlegende Prinzipien. Teilweise übernahmen Poleis Gesetze anderer Städte bewusst, etwa Gesetze des Charondas von Katane; besonders im Handelsrecht gab es kleinere gegenseitige Entlehnungen. Das Attische Recht beeinflusste wegen Athens großer Bedeutung viele Poleis.
Die griechische Rechtsphilosophie wirkte auf modernes Recht ein. Das altgriechische Recht selbst wurde dagegen durch das stärker entwickelte römische Recht ersetzt.
Überlieferung und Gesetzgebung
Die Quellen zum antiken griechischen Recht sind nur bruchstückhaft erhalten. Für die archaische Zeit gibt es einzelne Stellen in Epen, zum Beispiel eine Gerichtsszene auf dem Schild des Achilleus in Homers Ilias. Das Stadtrecht von Gortys aus dem Kreta des 5. Jahrhunderts v. Chr. ist die einzige umfangreich überlieferte Kodifikation, also Gesetzessammlung. Für das attische Recht des 4. Jahrhunderts v. Chr. sind vor allem Gerichtsreden wichtig, außerdem Platons Apologie des Sokrates und einzelne Inschriften. Papyri aus dem hellenistischen Ägypten erlauben Rückschlüsse auf griechische Rechtsvorstellungen.
In archaischer Zeit gab es noch keine formulierten Rechtsnormen. Dike (δίκη) galt als Recht göttlichen Ursprungs, das Zeus den Menschen gegeben habe und dessen Anwendung er überwache. Rechtsfindung wurde Gottesurteilen, dem feierlichen Zweikampf oder dem Reinigungseid zugeschrieben. Sprüche des Königs (βασιλεύς) oder seiner Berater, die Themistes (θεμιστές), galten als Äußerungen göttlichen Willens.
Im 7. Jahrhundert v. Chr. begann in den Poleis eine Kodifikationsbewegung. Das geschriebene Gesetz, Nomos (νόμος), wurde von Nomotheten notiert und galt als Ursprung der Gerechtigkeit sowie als wichtigste formale Rechtsquelle. Die Achtung vor dem Nomos prägte ein positivistisches Rechtsverständnis; Sokrates’ Weigerung, durch Flucht seiner Hinrichtung zu entgehen, wird als Respekt vor dem Gesetz genannt. Eine praktisch ausgerichtete Rechtswissenschaft entwickelte sich nicht. In hellenistischer Zeit entstand aber eine Kautelarjurisprudenz: Sie formte Geschäftsformulare und prägte damit das praktische Rechtsleben.
Rechtsregeln wurden oft mythischen Gesetzgebern zugeschrieben, etwa Minos und Rhadamanthys auf Kreta, Lykurg in Sparta, Charondas von Katane in Sizilien und Zaleukos in Lokroi. In Athen kodifizierte Drakon, dessen historische Existenz wohl angenommen wird, um 621 vor Chr. das Strafrecht. Um 594 vor Chr. erließ Solon eine umfassende Gesetzgebung mit politischen und sozialen Reformen, darunter der Befreiung aus der Schuldknechtschaft.
Klagen und Gerichtsverfahren
Das Recht war stark prozessual geprägt: Dike bezeichnete neben der personifizierten Gerechtigkeit auch die Klage. Im klassischen Athen gab es ein Aktionensystem mit besonderen Klagearten, beispielsweise der Schadensersatzklage dike blabes (δίκη βλάβης) und der Unterhaltsklage dike sitou (δίκη σίτου). Sie mussten bei der jeweils zuständigen Behörde eingereicht werden.
Privatklagen, dike (δίκη), konnten nur Verletzte, unmittelbar Betroffene und deren Angehörige erheben. Öffentliche Klagen, graphé (γραφή), konnte insbesondere bei strafrechtlichen Vorwürfen jedermann erheben. Bei der dike erhielt der Kläger die streitige Sache oder die Buße, bei der graphé der Staat.
Zu öffentlichen Klagen gehörten die Apagogē (ἀπαγωγή), die Abführung eines auf frischer Tat ertappten Beschuldigten, und die Ephēgēsis (ἐφήγησης), bei der der Kläger einen Beamten zum Tatort oder Aufenthaltsort des Täters führte. Die Endeixis (ἔνδειξις) war eine Anzeige; ihre genaue Bedeutung ist umstritten. Sie konnte eine Anzeige sein, nach der ein Beamter selbst festnahm, oder eine freiwillige Vorstufe zur Apagogē. Die Apographē (ἀπογραφή) erfasste privaten Geldbesitz, der eingezogen werden sollte. Die Eisangelia (εἰσαγγελία) war eine öffentliche Anklage gegen Amtsträger und entsprach weitgehend dem Impeachment in den USA. Die Probolē (προβολή) war eine vorläufige Anklage vor der Volksversammlung, ekklesia, statt direkt vor einem dikastērion, einem Gericht. Deren Votum band den Kläger nicht. Popularklagen wie die Graphe paranomon (γραφὴ παρανόμων) zur Überprüfung eines Gesetzes und die Xenias graphē (ξενίας γραφή) gegen die Anmaßung des athenischen Bürgerrechts ergänzten das System. Zwischen Zivilprozess und Strafverfahren bestanden grundsätzlich keine Unterschiede.
Die Klage begann mit der Ladung vor einen zuständigen Beamten, der die Klageschrift in einer Anakrisis vorprüfte. Geldforderungen wurden zunächst einem öffentlichen Schiedsrichter, diaitetes, übertragen; lehnte eine Partei dessen Spruch ab, entschied ein dikasterion. Parteien brachten Argumente und Beweise vor. Starre Beweisregeln der archaischen Zeit und des Rechts von Gortys wurden in klassischer Zeit zunehmend durch freie Beweiswürdigung ersetzt. Richter stimmten geheim und ohne Aussprache entweder für den Antrag des Klägers oder den des Beklagten.
Ein erfolgreicher Kläger erhielt die amtliche Billigung, Person oder Vermögen des Beklagten zu belangen; die Vollstreckung durfte er mittels Selbsthilfe vornehmen. In Athen übernahmen Volksgerichte wie die Heliaia weitgehend das Richteramt. Es gab weder eine juristische Ausbildung noch Rechtsanwälte im modernen Sinn. Logographen, professionelle Gerichtsredenschreiber wie Demosthenes, verfassten Plädoyers und übten sie mit den Parteien ein.
Straftaten und Sanktionen
Tötungsdelikte verfolgten grundsätzlich die Angehörigen des Getöteten mit der dike. Ihnen stand Vergeltung als Privatstrafe zu, sie konnten den Täter aber gegen Sühnegeld durch Aidesis (αἴδεσις) von der Verfolgung freistellen. Drakon unterschied vorsätzliche Tötung (ἐκ προνοίας) und unvorsätzliche oder fahrlässige Tötung (ἀεκούσιος). Aidesis war bei vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen. Wer ohne Vorsatz getötet hatte, konnte bei fehlender Einigung mit den Verwandten für einige Jahre ins Exil gehen und dadurch der Blutrache entkommen. Vorsätzlicher Mord wurde mit Tod oder lebenslanger Verbannung und Einziehung des Vermögens bestraft.
Das Recht von Gortys setzte für Vergewaltigung eines Freien oder einer Freien 100 Stateren fest, für die Vergewaltigung eines Häuslers oder einer Häuslerin durch einen Freien fünf Drachmen und für die der eigenen Sklavin zwei Stateren. Auch das solonische Gesetz in Athen sah für die Vergewaltigung einer Freien nur 100 Drachmen vor, den Wert von 20 Rindern. Ehebruch, Moicheia (μοιχεία), wurde schwerer bewertet: Der Kyrios der Frau durfte einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher töten; auch die Rettichstrafe war möglich. Begründet wird dies damit, dass Ehebruch als Angriff auf das Haus des Mannes, Vergewaltigung dagegen als Verletzung der rechtlich weniger geschützten Frau galt.
Asebie (ἀσέβεια), also Frevel gegen die Staatsreligion, und Hierosylie (ἱεροσυλία), Tempelraub, konnten mit Tod, Verbannung oder Geldstrafe geahndet werden. Landesverrat (προδοσία) wurde mit Tod und der Verweigerung eines Begräbnisses bestraft. Wer als Fremder das Bürgerrecht anmaßte, konnte durch Xenias graphē verfolgt und in die Sklaverei verkauft werden. Für Desertion, Feigheit sowie die Verweigerung von Heeres- oder Flottendienst drohte Atimie (ἀτιμία), der Verlust der Bürgerrechte.
Ein auf frischer Tat ertappter Dieb konnte getötet werden. Die Todesstrafe drohte auch bei schwerem Diebstahl, etwa nachts, an öffentlichen Orten oder bei wertvollen Sachen; einfacher Diebstahl wurde mit dem doppelten Wert des gestohlenen Gutes gebüßt. Weitere Tatbestände waren Kakosis (κάκωσης), die Misshandlung oder Vernachlässigung von Eltern, nahen Verwandten und Mündeln einschließlich der Verletzung der Begräbnispflicht, sowie Hybris (ὕβρις). Hybris umfasste Verletzungen von Ehre oder Körper und gemeinschädliche Selbstüberhebung; sie konnte auch mit der Popularklage Hybreos graphē verfolgt werden.
Personen, Familie, Erbe und Verträge
Rechtsträger konnte grundsätzlich nur ein Freier sein, in der Polis vor allem der volljährige, über 18 Jahre alte männliche Bürger. Nur er durfte Grundeigentum besitzen, erben, als Partei prozessieren oder als Zeuge auftreten. Frauen und Sklaven konnten dies nicht. Fremde waren auf den Schutz eines Bürgers angewiesen und genossen nur beschränkten behördlichen Schutz; Metöken und Periöken hatten ebenfalls eine geminderte Rechtsstellung. Halbfreie wie die Heloten Spartas oder die an die Scholle gebundenen Häusler (ϝοικέες) in Gortys konnten Rechtsträger sein und waren im Unterschied zu rechtlosen Sklaven nicht verkäuflich.
Minderjährige, Frauen und Sklaven standen unter der kyría (κυρία), der rechtlichen Gewalt ihres Kyrios (κύριος), des männlichen Vorstands des Oikos (οἶκος), des Hausverbandes. Dieser vertrat sie in Rechtsgeschäften und vor Gericht, konnte Neugeborene anerkennen oder aussetzen und Hausangehörige verstoßen.
Die Ehe, gamos (γάμος), sollte den Fortbestand des Oikos als wirtschaftlicher und religiöser Einheit sowie als Baustein der Polis sichern. Sie wurde durch Engye (ἐγγύη), ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kyrios der Braut und dem Bräutigam, sowie durch die ekdosis (ἔκδοσις), die Herausgabe der Braut, begründet. Erforderlich war Epigamie, die Ehefähigkeit. In Athen besaßen sie nur Bürger sowie Metöken, denen sie durch einen Isopolitievertrag verliehen worden war. Die Mitgift, Proix, musste bei Scheidung zurückgegeben werden und fiel bei Tod der Frau ihren Söhnen zu.
Nach attischem Recht waren nur eheliche Kinder aus einer Verbindung zwischen Bürgern, die gnesioi (γνήσιοι), bürgerrechts- und erbberechtigt. Nothoi (νόθοι) aus Verbindungen mit Sklavinnen oder Konkubinen oder von Eltern, die nicht beide Bürger waren, erbten nicht, konnten aber unter Umständen das Bürgerrecht erhalten. Ein nothos metroxenos hatte einen Vater mit, aber eine Mutter ohne Bürgerrecht.
Hinterließ ein Erblasser nur eine unverheiratete Tochter, wurde sie Epikleros (ἐπίκληρος), Erbtochter. Sie besaß das Erbe ihres Vaters zwar rechtlich, konnte jedoch ohne Kyrios nicht selbst über Vermögen verfügen. Um den Oikos zu erhalten, musste der nächste Angehörige des Vaters, oft sein Bruder, sie heiraten oder sie dem nächstnäheren Verwandten überlassen. Diese Pflicht bestand auch bei geringem oder fehlendem Vermögen; notfalls musste der Archon den Verwandten zur Aussteuer und Heirat zwingen. Eine testamentarische Erbeinsetzung abweichend von der gesetzlichen Nachfolge der gnesioi war grundsätzlich ausgeschlossen. Wer keinen Sohn hatte, konnte jedoch durch Adoption, eispoiēsis (εἰσποίησης), einen Sohn annehmen; seit Solon war dies auch durch letztwillige Verfügung, diathēkē (διαθήκη), möglich.
Eine systematisch ausgearbeitete Lehre von Rechtsgeschäften entwickelte sich nicht. Geschäftliche Vereinbarungen galten als einseitige Zweckverfügung, nicht als Konsensualvertrag. Die Homologie (ὁμολογία), das Zugestehen von Tatsachen oder Rechtsfolgen, erlaubte jedoch Verpflichtungen ohne Rechtsgrund, causa. Sie war bereits in klassischer Zeit gebräuchlich und wurde in hellenistischer Zeit ein wichtiger Begriff der Vertragsgestaltung.