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Antarktis-Vertrag

Der Antarktis-Vertrag (englisch Antarctic Treaty) ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Zweck, Raum und Entstehung
  2. 2. Grundregeln des Vertrags
  3. 3. Vertragssystem und Umweltschutz
  4. 4. Gebietsansprüche und Grenzen des Geltungsbereichs
  5. 5. Staaten, Mitwirkung und Verwaltung
  6. 6. Konsultativtagungen und internationales Recht

Zweck, Raum und Entstehung

Der Antarktis-Vertrag ist eine internationale Übereinkunft für die unbewohnte Antarktis zwischen 60° und 90° südlicher Breite. Er bestimmt, dass dieses Gebiet ausschließlich friedlich genutzt und besonders wissenschaftlich erforscht werden soll. Er ist politisch bedeutsam, weil er nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs als erster internationaler Vertrag die friedliche Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung festschrieb.

Unterzeichnet wurde der Vertrag am 1. Dezember 1959 in Washington, D.C.; er trat am 23. Juni 1961 in Kraft. Ausgangspunkt waren die gemeinsamen Forschungen des Internationalen Geophysikalischen Jahres 1957/58. Damals zeigte sich, dass internationale Zusammenarbeit in der Antarktis möglich war. Zugleich sollte verhindert werden, dass die Region in ein Mosaik aus Gebietsansprüchen und Kolonien zerfiel. 1958 entstand außerdem das Scientific Committee on Antarctic Research (SCAR), das die internationale Polarforschung koordinierte.

Der Vertrag galt zunächst für 30 Jahre. Seit 1991 können Änderungen beschlossen werden, wenn ein Konsultativstaat dies beantragt.

Grundregeln des Vertrags

Die zentralen Regeln stehen in den Artikeln 1 bis 14:

  • Die Antarktis darf nur friedlich genutzt werden. Militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten. Militärisches Personal oder Material darf aber für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden.
  • Wissenschaftliche Untersuchung und internationale Zusammenarbeit bleiben frei. Informationen und Personal sollen, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, ausgetauscht werden.
  • Bestehende territoriale Ansprüche werden weder entschieden noch neu begründet. Während der Vertragsdauer dürfen keine neuen Ansprüche angemeldet werden.
  • Nukleare Explosionen und die Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten.
  • Der Vertrag umfasst alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades.
  • Beobachter aus Vertragsstaaten dürfen alle Gebiete, Einrichtungen und Ausrüstungen einschließlich aus der Luft frei kontrollieren. Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen vorher angekündigt werden.
  • Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihres eigenen Staates. Streitigkeiten sollen friedlich gelöst und nötigenfalls dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

Damit verbindet der Vertrag Friedenssicherung, Forschung, Transparenz durch Inspektionen und die Zurückstellung territorialer Konflikte.

Vertragssystem und Umweltschutz

Das Antarktische Vertragssystem (Antarctic Treaty System, ATS) umfasst den Grundvertrag und spätere Abkommen. Dazu zählen die Vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora von 1964, das Übereinkommen zur Erhaltung der antarktischen Robben (CCAS) von 1972 und das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) von 1980.

Das geplante Ressourcenübereinkommen CRAMRA von 1988 hätte die Gewinnung mineralischer Rohstoffe in einzeln zu genehmigenden Fällen unter strengen Umweltauflagen zugelassen. Es trat jedoch nie in Kraft, weil Frankreich und Australien sich 1989 zurückzogen. Stattdessen wurde 1991 das Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag beschlossen, das auch Madrid-Protokoll heißt und am 14. Januar 1998 in Kraft trat.

Das Protokoll begründet ein umfassendes Umweltschutzsystem für den 6. Kontinent. Es verbietet Bergbauaktivitäten. Eine Aufhebung seiner Bestimmungen ist erst nach 50 Jahren auf einer Revisionskonferenz möglich. Weitere Regelungen betreffen Umweltverträglichkeitsprüfungen, also die vorherige Prüfung möglicher Umweltschäden geplanter Vorhaben, den Schutz von Flora und Fauna, Abfallbehandlung, die Verhütung der Meeresverschmutzung und Schutzgebiete. Betont werden außerdem internationale Zusammenarbeit, Inspektionen, Schadensabwehr und Haftung bei Umweltschäden.

Als mögliche Rohstoffvorkommen unter der durchschnittlich 1,7 km dicken Eisschicht nennt der Artikel 45 Mrd. Barrel Erdöl, 115 Milliarden m³ Erdgas sowie Titan, Chrom, Eisen, Kupfer, Kohle, Platin und Gold. In Deutschland stellt das AntarktUmwSchProtG beziehungsweise Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Tätigkeiten, die in Deutschland organisiert werden oder von deutschem Hoheitsgebiet ausgehen, unter Genehmigungsvorbehalt. Dies gilt etwa für Forschung, Tourismus und journalistische Aktivitäten; zuständige Genehmigungsbehörde ist das Umweltbundesamt.

Gebietsansprüche und Grenzen des Geltungsbereichs

Der Vertrag löst die Frage der Souveränität nicht endgültig. Bereits bestehende Ansprüche werden vielmehr „eingefroren“: Sie werden weder anerkannt noch aufgehoben, und neue Ansprüche sind unzulässig. Ansprüche erheben Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen. Einige beanspruchte Gebiete überlappen sich, während andere Flächen unbeansprucht bleiben. Brasilien bezeichnet ein Gebiet als „Interessenszone“, leitet daraus aber keinen formellen Anspruch ab.

Die Ansprüche stützen sich laut Artikel vor allem auf frühere Entdeckungen und Besitzergreifungen, Forschungsreisen, Forschungsstationen, Verwaltungsschritte oder die angenommene natürliche Fortsetzung benachbarter Landmassen. Deutschland erhob keinen Anspruch. Zwar nahm eine deutsche Expedition 1938/1939 Neuschwabenland durch Beflaggung für das Deutsche Reich in Besitz; 1952 übte die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland aber nur das Recht der geographischen Namensgebung aus.

Die USA erkennen Gebietsansprüche nicht an und erklärten die gesamte Antarktis zu Niemandsland; sie forderten eine gemeinsame Verwaltung durch die Vereinten Nationen. Die frühere Sowjetunion erhob keine Ansprüche, verlangte aber 1950 eine Beteiligung an territorialen Verhandlungen.

Gebiete nördlich von 60° südlicher Breite fallen nicht unter den Vertrag, auch wenn sie geographisch zur Antarktis gehören oder südlich der Antarktischen Konvergenz liegen. Sie werden als Hoheitsgebiete einzelner Staaten beansprucht. Beispiele sind die norwegische Bouvetinsel, die französischen Kerguelen, die australischen Heard- und McDonaldinseln sowie Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Großbritannien beansprucht und die auch von Argentinien beansprucht werden.

Staaten, Mitwirkung und Verwaltung

Man unterscheidet normale Vertragsstaaten und Konsultativstaaten. Konsultativstaat kann ein beigetretener Staat werden, wenn er dauerhaft erhebliche Forschung betreibt, etwa durch eine wissenschaftliche Station oder eine wissenschaftliche Expedition. Nur Konsultativstaaten haben bei den Konsultativtagungen ein Stimmrecht.

Die zwölf Unterzeichner von 1959 sind Konsultativstaaten: Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland, Norwegen, Belgien, Japan, die Sowjetunion, heute Russland, Südafrika und die Vereinigten Staaten. Die ersten sieben genannten Staaten mit Ausnahme von Belgien, Japan, der Sowjetunion/Russland, Südafrika und den USA erhoben beziehungsweise erheben Gebietsansprüche. Seit 1961 traten weitere 45 Staaten bei. Nach dem Stand 2025 besitzen 29 der 45 Vertragsstaaten Konsultativstatus.

Eine eigentliche Regierung der Antarktis gibt es aufgrund der völkerrechtlichen Lage nicht. SCAR vereinigt wissenschaftliche Institutionen weltweit und koordiniert Forschung. Das Council of Managers of National Antarctic Programs (COMNAP) koordiniert die Behörden der nationalen Antarktisprogramme. Seit September 2004 besteht das Antarctic Treaty Secretariat in Buenos Aires.

Konsultativtagungen und internationales Recht

Die Konsultativtagungen heißen offiziell Antarctic Treaty Consultative Meetings (ATCM). Sie sind das einzige Steuerungsgremium des Antarktischen Vertragssystems und fanden bis 1991 alle zwei Jahre statt. Dort beraten die stimmberechtigten Konsultativstaaten insbesondere über wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung des Vertragssystems und den Umweltschutz. Für den Umweltschutz entstand ein Regelwerk aus inzwischen über 200 Empfehlungen und Maßnahmen. Neben regulären Tagungen gibt es Sonderkonsultativtagungen, diplomatische Treffen und Expertentreffen; ein Beispiel ist die Sondertagung vom 11.–15. September 2000 in den Niederlanden zum Umweltschutz.

Völkerrechtlich überlagert sich das durch das Vertragssystem geschaffene Recht mit internationalem Seerecht, Konventionen zur Nutzung des Ozeanbodens und des Weltraums sowie Umweltschutzkonventionen. Der Vertrag steht grundsätzlich allen Staaten offen, sofern sie sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis beteiligen.

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