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Vergesellschaftung (Wirtschaft)

Die Vergesellschaftung ist ein in der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erwähnter Rechtsbegriff, …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Ziel
  2. 2. Unterschied zur Enteignung und Merkmale
  3. 3. Verfassungsrechtliche Entwicklung
  4. 4. Regelung im Grundgesetz
  5. 5. Politische Debatten und Modelle
  6. 6. Vergesellschaftung von unten

Begriff und Ziel

Vergesellschaftung bezeichnet die Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter oder ganzer Unternehmen in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft. Der Rechtsbegriff steht sowohl in der Weimarer Verfassung als auch im Grundgesetz. Sein Ziel ist nicht nur ein Eigentümerwechsel, sondern eine Wirtschaftsweise, die weniger privatnützig und stärker am Gemeinwohl ausgerichtet ist.

Bislang wurde diese verfassungsrechtliche Möglichkeit weder in der Weimarer Republik noch unter dem Grundgesetz genutzt. Deshalb ist offen, wie eine Vergesellschaftung praktisch genau gestaltet würde. Diskutiert werden einerseits Enteignung mit anschließender Entschädigung, andererseits neue Rechtsformen, die Unternehmer freiwillig wählen könnten.

Unterschied zur Enteignung und Merkmale

Nach Cara Röhner unterscheidet sich Vergesellschaftung von der Enteignung nach Artikel 14 Grundgesetz: Enteignung ist ein individueller Entzug von Eigentum zugunsten des Allgemeinwohls. Vergesellschaftung soll dagegen eine „strukturell andere Form des Wirtschaftens“ einführen.

An die Stelle privater Gewinnerzielung soll die Bedürfnisbefriedigung der Allgemeinheit treten. Ein Wechsel des Rechtsträgers muss daher zu nicht-privatnützigem, sozialorientiertem Wirtschaften führen.

Justus Henze (DWE) nennt drei Elemente: die Übertragung von Eigentum von finanzwirtschaftlichen zu gemeinwirtschaftlichen Akteuren, Demokratisierung – etwa nach dem Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ für Beschäftigte oder Betroffene – sowie Gemeinwohlorientierung statt Gewinnorientierung und Renditeerwartung. Industriepolitisch gilt Investitionslenkung teils als Alternative zur Vergesellschaftung von Schlüsselindustrien, teils wird Vergesellschaftung als Extremform staatlicher Investitionslenkung verstanden.

Verfassungsrechtliche Entwicklung

Artikel 156 der Weimarer Verfassung enthielt bereits eine nie angewandte Regelung zur Vergesellschaftung. Sie war ein Zugeständnis an Sozialdemokratie und Rätebewegung, die eine Sozialisierung des Bergbaus und weiterer Schlüsselindustrien anstrebten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde um die Wirtschaftsordnung gerungen; bis zum Grundgesetz waren sozialistische Vorstellungen in allen Parteien verbreitet. Die hessische Verfassung vom 1. Dezember 1946 enthält mit Artikel 41 einen Sozialisierungsartikel. Für bestimmte Grundstoff- und Verkehrsindustrien sollte ein Landesgesetz die Überführung in Gemeineigentum regeln. Gemeineigentum wurde dabei nicht mit Staatseigentum gleichgesetzt; die Planung zielte auch nicht auf eine Zentralverwaltungswirtschaft. Vorgesehen waren die neuen Rechtsformen Sozialgemeinschaft und Landesgemeinschaft. Ein Umsetzungsgesetz scheiterte im Hessischen Landtag am 27. Oktober 1950 mit 41 zu 41 Stimmen.

Auch das Ahlener Programm der CDU in der britischen Besatzungszone von 1947 verlangte teilweise Vergesellschaftung der Großindustrie und starke Mitbestimmung, wandte sich aber gegen Staatssozialismus. Es wirkte auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Artikel 14 Grundgesetz sowie auf Regelungen zu Tarifautonomie, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung in Artikel 9 Grundgesetz ein.

Regelung im Grundgesetz

Artikel 15 Grundgesetz vom 23. Mai 1949 erlaubt, „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ durch Gesetz zum Zweck der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Gesetz muss „Art und Ausmaß der Entschädigung“ regeln; für diese Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Damit besteht eine verfassungsrechtliche Grundlage, doch ein solches Vergesellschaftungsgesetz wurde in der Bundesrepublik bisher nicht verabschiedet.

Politische Debatten und Modelle

Soziale Bewegungen der Bonner Republik forderten besonders für die Stahlindustrie Vergesellschaftung. 1981 sahen unterschiedliche Akteure darin eine Möglichkeit, Arbeitsplatzverluste in der westdeutschen Stahlkrise zu vermeiden. Stahlbeschäftigte verwiesen darauf, dass der Staat die Produktion ohnehin stark subventioniere. Gewerkschaften blieben skeptisch: Als Miteigentümer könnten sie bei Restrukturierungen und Entlassungen in Interessenkonflikte geraten.

Neue Aufmerksamkeit erhielt Artikel 15 durch den Berliner Volksentscheid der Initiative Deutsche Wohnen & Co. enteignen. Die Initiative fordert Enteignung und Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen und schlägt eine Anstalt öffentlichen Rechts als Rechtsform vor. Der Berliner Rechnungshof befürchtete bei marktüblicher Entschädigung hohe Kosten und Risiken, die Neubau und Instandhaltung erschweren könnten. Eine vom Berliner Senat eingesetzte Expertenkommission hielt Vergesellschaftung dagegen rechtlich für haltbar und auch eine Entschädigung unter dem Marktwert für möglich.

Als freiwilliger Ansatz wird eine „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ diskutiert, die Vermögen in Verantwortungseigentum überführen soll. Umstritten ist, ob dies gesellschaftlich genug ist, wenn Vergesellschaftung demokratische Kontrolle voraussetzt: Kritiker sehen in bisherigen Entwürfen zu wenig demokratischen Einfluss und steuerliche Nachteile gegenüber traditionellen Stiftungen.

Vergesellschaftung von unten

Jürgen Leibiger nennt als historisch relevante Formen der Vergesellschaftung „von unten“ die Genossenschaftsbewegung, den Commonismus und rätekommunistische Modelle. Bei letzteren soll die reale ökonomische Verfügungsgewalt über Produktionsmittel bei den unmittelbaren Produzenten in den Betrieben liegen. Im Zentrum steht die Arbeiterselbstverwaltung in Produktionsbetrieben.

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