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Trittbrettfahrerproblem

Das Trittbrettfahrerproblem (engl. free-rider problem) bezeichnet ein Problem kollektiven Handelns, das bei der Nutzung von Gemeingütern auftreten kann, …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Kern des Problems
  2. 2. Öffentliche Güter: Bereitstellungsproblem
  3. 3. Allmendegüter: Aneignungsproblem
  4. 4. Lösungen bei Allmendegütern

Kern des Problems

Das Trittbrettfahrerproblem bezeichnet ein Problem kollektiven Handelns: Wirtschaftssubjekte nutzen ein Gemeingut, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Es tritt bei reinen öffentlichen Gütern und bei Allmendegütern auf, weil Nutzer gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden können. Je nach Güterart führt dieses Verhalten entweder zu einer unzureichenden Bereitstellung oder zu einer Übernutzung.

Öffentliche Güter: Bereitstellungsproblem

Bei reinen öffentlichen Gütern sind nicht alle Nutzer bereit, sich an den Kosten für Entstehung und Unterhalt zu beteiligen, obwohl sie von den Gütern profitieren. Private Anbieter stellen diese Güter deshalb nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bereit. Dies wird als Bereitstellungsproblem bezeichnet.

Beispiele sind Straßenbeleuchtungen und Deiche. Öffentliche Güter werden daher meistens vom Staat als Grundversorgung bereitgestellt und über Abgaben finanziert.

Allmendegüter: Aneignungsproblem

Allmendegüter sind unreine öffentliche Güter. Bei ihnen kann Trittbrettfahrerverhalten zur Übernutzung führen; dies heißt Aneignungsproblem. Wegen des freien Zugangs können einzelne Nutzer davon profitieren, dass andere ihre Nutzung freiwillig begrenzen, und daraufhin die eigene Nutzung intensivieren. Das sozialwissenschaftliche Modell der „Tragik der Allmende“ beschreibt dieses Problem kollektiven Handelns.

Beispiele sind überfüllte Straßen, die Überfischung der Meere und überlastete Peer-to-Peer-Netze.

Lösungen bei Allmendegütern

Als Lösungen für das Allmendeproblem werden staatliche Nutzungsbeschränkungen oder die Einrichtung privater Eigentumsrechte empfohlen. In überschaubaren Gemeinschaften können Selbstbeschränkungen bei der Nutzung kollektiver Güter unter Umständen auch durch soziale Sanktionen gestützt und durchgesetzt werden.

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