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Systemtheorie des Rechts

Die Systemtheorie des Rechts ist eine soziologische Theorie des Rechtssystems. Sie ist eine unter dem Einfluss der soziologischen Systemtheorie entstandene …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Gegenstand
  2. 2. System, Kommunikation und Recht
  3. 3. Autopoiesis des Rechts
  4. 4. Verbindungen zu anderen Systemen
  5. 5. Funktion und Kritik

Grundidee und Gegenstand

Die Systemtheorie des Rechts ist eine soziologische Theorie des Rechtssystems. Sie untersucht das Verhältnis von Recht und Gesellschaft und versteht das Recht als gesellschaftliches Teilsystem. Besonders geprägt wurde die Hauptströmung durch Niklas Luhmann und Gunther Teubner. Weitere wichtige Beiträge stammen von Gralf-Peter Calliess, Andreas Fischer-Lescano, Werner Krawietz, Dan Wielsch und Thomas Vesting.

Die Theorie verwendet Begriffe und Modelle der Kybernetik sowie Modelle zur Beschreibung biologischer Systeme. Im Zusammenhang mit der Globalisierung betrachtet sie staatliche und nicht-staatliche Rechtsordnungen als Teile eines globalen Rechtssystems. Jede Teil-Rechtsordnung erfüllt dabei eine Regulierungsaufgabe, die keine andere allein übernehmen kann; zugleich stehen die Teil-Rechtsordnungen miteinander in Wechselwirkung.

System, Kommunikation und Recht

Die Systemtheorie betrachtet alles Beobachtbare, einschließlich des Beobachters, als Systeme unterschiedlicher Größe, Struktur und Komplexität. Ein System entsteht durch die Leitdifferenz von System und Umwelt, also durch die Unterscheidung zwischen „innen“ und „außen“. Es nimmt Reize beziehungsweise Informationen aus seiner Umwelt auf und verarbeitet sie nach seinen eigenen Strukturen. Die dadurch entstehenden Zustandsänderungen können wiederum für andere Systeme zu Umweltreizen werden.

Systeme sind dabei zugleich operationell geschlossen und informationell offen. Personen und soziale Systeme sind voneinander abhängig: Personen können nicht ohne soziale Systeme entstehen und bestehen, und umgekehrt können soziale Systeme nicht ohne Personen bestehen.

Die grundlegende Operation aller gesellschaftlichen Systeme ist Kommunikation. Sie wird als Einheit von Mitteilung, Information, also Sinngehalt, und Verstehen verstanden. Die Gesamtheit aller Kommunikationen bildet systemtheoretisch die Gesellschaft. Das Rechtssystem besteht entsprechend aus allen rechtlichen Kommunikationen. Gemeint sind Kommunikationen, die der Leitdifferenz „rechtmäßig – nicht-rechtmäßig“ folgen und Rechtsgeltung behaupten.

Autopoiesis des Rechts

Das Recht wird als Subsystem der Gesellschaft neben anderen Subsystemen verstanden, etwa Wirtschaft, Politik, Erziehung und Religion. Diese Subsysteme haben sich historisch aufgrund spezifischer gesellschaftlicher Funktionen ausdifferenziert und in ihren Operationen gegenüber anderen Systemen verselbstständigt.

Autopoiesis bedeutet, dass sich ein System durch seine eigenen Operationen selbst erzeugt und erhält. Im Recht kann keine rechtliche Information ihre Normativität aus der Umwelt beziehen. Geltung wird immer nur von einer Rechtskommunikation zu einer anderen Rechtskommunikation weitergegeben.

Diese Selbstreferenz erfolgt im konkreten Rechtssystem unter anderem über Rechtstexte, Rechtsdiskussionen, juristische Literatur und Konventionen. Diese Strukturen sind selbst durch Rechtsoperationen entstanden: Sie wurden beispielsweise erlassen, geschrieben, angewandt, kommentiert, erinnert, vergessen, bestritten, interpretiert, reformiert, abgeschafft oder neuformuliert.

Rechtsstrukturen und Rechtsoperationen stehen deshalb in einem zirkulären Referenzzusammenhang und produzieren sich gegenseitig. In diesem Sinn erhält sich das Rechtssystem selbst.

Verbindungen zu anderen Systemen

Die operationelle Geschlossenheit bedeutet nicht, dass das Rechtssystem von den Akteuren und seiner Umwelt unabhängig wäre. Seine Existenz setzt vielmehr informationelle Offenheit voraus. Durch das wechselseitige Bestehen der Systeme „Person“ und „Rechtssystem“ werden Rechtsoperationen wie Klagen, Beantragen oder das Schreiben eines juristischen Lehrbuchs möglich. Auch das individuelle Gewissen, das als Subsystem der Psyche verstanden wird, hat in der Systemtheorie einen eigenen Platz.

Strukturell gekoppelt sind Systeme, wenn ein System die Operation eines anderen Systems als Umweltreiz informationell wahrnehmen kann. Beispiele sind:

  • Das Gehör reagiert auf Schallwellen in der physikalischen Umwelt.
  • Im Verfassungsrechtssystem ist die Politik durch das Parlament als Gesetzgeber an das Rechtssystem gekoppelt.
  • Das Wirtschaftssystem ist beim Tauschakt am Markt an den Kaufakt im Zivilrechtssystem gekoppelt.
  • Wenn Anwälte oder Richter im Gerichtssaal mit dem „Banner der Gerechtigkeit“ argumentieren, ist das Rechtssystem mit der Moral gekoppelt.

Luhmann bezeichnet bestimmte strukturelle Kopplungen als Interpenetration, wenn sie aus einer Gleichursprünglichkeit der Systeme entstanden sind. Staat und Kirche differenzierten sich erst mit Beginn der Neuzeit als unterschiedliche Systeme aus. Weiter bestehende Verbindungen wie das Staatskirchenrecht gelten daher als Interpenetrationen von Recht und Religion.

Strukturelle Kopplungen stellen anderen Systemen Komplexität in reduzierter Form zur Verfügung. Diese Arbeitsteilung ermöglicht die Entwicklung hochkomplexer Systeme aus einer Vielzahl einfachkomplexer Systeme.

Funktion und Kritik

Eine komplexe offene Gesellschaft bietet dem Einzelnen viele Handlungsalternativen. Damit die Gesamtgesellschaft funktioniert, braucht sie vorhersehbare und bindende Verhaltensgrundsätze. Diese Leistung erbringt das Rechtssystem als spezialisiertes Teilsystem der Politik. Nach Luhmann ist es dem politischen System nachgeschaltet. Es legitimiert und setzt die allgemeinen politischen Entscheidungen um, die durch Gesetzgebung erarbeitet wurden, und absorbiert Konflikte, indem es sie in einzelnen Gerichtsverfahren verbindlich entscheidet.

Das Recht hat nach Luhmann den teleologischen Eigenzweck der Stabilisierung. Seine Funktion besteht darin, bei rechtlichen Fragen zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden und dadurch Kontingenz, also die Vielzahl möglicher Handlungen und Entwicklungen, zu koordinieren und zu bewältigen. Das Recht gewährleistet persönliche Freiheit und schränkt sie zugleich zugunsten aller wieder ein.

Kritiker wenden gegen das Recht als reines Kommunikationssystem ein, dass die Theorie nur Kommunikationsströme als Systemelemente anerkenne und dadurch für Akteure und ihre Handlungen keinen ausreichenden Platz lasse. Wegen der operativen Geschlossenheit könne rechtliche Kommunikation nur an Operationen anschließen, die bereits zum Rechtssystem gehören. Kommunikationen anderer Systeme, etwa Bestechungsgeld oder Lobbyismus, würden nicht unmittelbar als rechtliche Operationen verarbeitet. Daraus folgt die Forderung, die politische Fundierung des Rechtssystems stärker zu berücksichtigen.

Weiter wird kritisiert, dass Autopoiesis eine Kreisbewegung darstelle und eine Letztbegründung des Rechts unmöglich mache: Das Recht könne sich nur durch Verweise auf sich selbst legitimieren. Jürgen Habermas versucht dieses Problem mit der Diskurstheorie des Rechts zu überwinden. Außerdem wird der Systemtheorie vorgeworfen, die historische Entwicklung des Rechts und seine Bezüge zum überpositiven Naturrecht zu leugnen, etwa zur Präambel des Grundgesetzes oder zur Radbruch’schen Formel.

Gunther Teubner und Helmut Willke leiten aus der autopoietischen Geschlossenheit sozialer Systeme eine begrenzte Fähigkeit von Politik und Recht ab, andere Funktionssysteme, besonders die Wirtschaft, zu steuern. Die Steuerungsfähigkeit des Rechts wird auch angesichts zunehmender gesellschaftlicher Komplexität, der Kritik an Staatsaufgaben und der Deregulierung sowie im Hinblick auf die Gewährleistung innerer Sicherheit infrage gestellt. Klaus F. Röhl kritisiert schließlich, der systemtheoretische Sprachstil verdunkele Zusammenhänge eher, als dass er sie erhelle.

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