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Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt)

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern und Ziel der Richtlinie
  2. 2. Entstehung und Beschluss
  3. 3. Wichtige Inhalte
  4. 4. Plattformen und Upload-Filter
  5. 5. Öffentliche Debatte und Proteste
  6. 6. Umsetzung in nationales Recht

Kern und Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 regelt das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt. Sie wird häufig DSM-Richtlinie oder DSM-RL genannt. Ihr Ziel ist, das Urheberrecht der Europäischen Union an die digitale Gesellschaft anzupassen und die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG zu ändern. Sie trat am 6. Juni 2019 in Kraft und musste bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Europäische Kommission nannte drei Leitziele: Anpassungen an die „neuen Realitäten“, besserer Schutz der Rechteinhaber und Verhinderung einer Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie war stark umstritten. Befürworter kamen vor allem aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, von Künstler- und Journalistenverbänden, Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Kritiker kamen unter anderem aus Bürgerrechtsorganisationen, Wissenschaft, netzpolitischen Vereinigungen sowie Verbänden der Informations- und Telekommunikationsbranche. Besonders umstritten waren das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und die Regeln für Plattformen, die in der Praxis mit Upload-Filtern verbunden wurden.

Entstehung und Beschluss

Vor der Richtlinie wurde das bestehende europäische Urheberrecht zwischen 2013 und 2016 evaluiert. Schon seit dem 22. Dezember 2002 musste die ältere Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in nationales Recht umgesetzt sein. Die Kommission führte mehrere Konsultationen durch, unter anderem zu allgemeinem Urheberrecht, Plattformen, Online-Vermittlern, Daten, Cloud Computing, Verlegern in der urheberrechtlichen Verwertungskette und Panoramafreiheit. Außerdem wurden Studien zur Vergütung von Urhebern und zum Rechtsrahmen des Text- und Data-Mining beauftragt.

Der Richtlinienentwurf wurde im September 2016 dem Rat und dem Parlament vorgelegt. Am 25. Mai 2018 einigte sich der EU-Ministerrat auf einen Entwurf. Am 20. Juni 2018 stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments Kompromissanträgen zu. Das Parlament lehnte die Reform am 5. Juli 2018 zunächst ab, stimmte aber am 12. September 2018 nach Änderungen mit 438 zu 226 Stimmen bei 39 Enthaltungen für den Übergang in den Trilog.

Am 26. März 2019 beschloss das Europäische Parlament die Reform. Änderungsanträge wurden mit 312 zu 317 Stimmen bei 24 Enthaltungen abgelehnt. Beim eigentlichen Beschluss gab es 348 Ja-Stimmen, 274 Gegenstimmen und 36 Enthaltungen. Am 15. April 2019 bestätigte der Rat der Europäischen Union die Richtlinie. Dafür war nach Art. 238 AEUV eine qualifizierte Mehrheit nötig: Zustimmung von 55 % der Mitgliedstaaten, die zusammen 65 % der EU-Bevölkerung vertreten. 19 von 28 Mitgliedstaaten stimmten zu; sie standen für 71,25 % der Gesamtbevölkerung der Union. Polen erhob am 24. Mai 2019 Nichtigkeitsklage beim EuGH. Der EuGH verwarf diese Klage am 26. April 2022.

Wichtige Inhalte

Artikel 3 führt eine neue Schranke des Urheberrechts für Text- und Data-Mining ein. Eine Schranke bedeutet eine gesetzliche Ausnahme vom Urheberrecht. Forschungsorganisationen dürfen Vervielfältigungen und Entnahmen aus Werken vornehmen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, wenn dies dem Text- und Data-Mining dient. Text- und Data-Mining meint die automatisierte Auswertung von Texten und Daten.

Artikel 14 betrifft gemeinfreie Werke der bildenden Kunst. Wenn der Schutz eines solchen Werkes abgelaufen ist, entsteht für eine Vervielfältigung grundsätzlich kein neuer Schutz durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Vervielfältigung selbst eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Artikel 15, im Entwurf früher Artikel 11, führt ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein. Es schützt Presseveröffentlichungen bei Online-Nutzungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Nicht erfasst sind private oder nicht-kommerzielle Nutzungen durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks sowie die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge. Die Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung; gerechnet wird ab dem 1. Januar des Jahres nach der Veröffentlichung. Sie gelten nicht für Presseveröffentlichungen, die erstmals vor dem 6. Juni 2019 veröffentlicht wurden. Urheber der enthaltenen Werke sollen einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten.

Ein weiterer Inhalt betrifft Ausgleichsansprüche von Verlagen. Ziel ist, Verlage wieder an gesetzlichen Vergütungsansprüchen, der sogenannten Pauschalabgabe, zu beteiligen. Diese Beteiligung konnte je nach Land und Werkart bis zu 50 % betragen, war aber 2015 vom EuGH für rechtswidrig erklärt worden, weil die Kompensation für Privatkopien nur für Urheber gedacht sei.

Plattformen und Upload-Filter

Artikel 17, im Entwurf früher Artikel 13, regelt die Nutzung geschützter Inhalte durch „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Gemeint sind Anbieter, deren Hauptzweck darin besteht, eine große Menge von Nutzern hochgeladener urheberrechtlich geschützter Werke zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, sie zu organisieren und zur Gewinnerzielung zu bewerben.

Diese Diensteanbieter können für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer verantwortlich sein. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um Erlaubnisse einzuholen, nach hohen branchenüblichen Standards alle Anstrengungen unternommen haben, bestimmte Werke bei vorliegenden Informationen der Rechteinhaber nicht verfügbar zu machen, und nach einem hinreichend begründeten Hinweis unverzüglich handeln, um den Zugang zu sperren oder das Werk zu entfernen sowie erneutes Hochladen zu verhindern. Für junge Diensteanbieter unter drei Jahren mit wenig Umsatz und wenigen Nutzern sollen weniger strenge Regeln gelten.

Die Richtlinie nennt Upload-Filter nicht ausdrücklich als allgemeine Pflicht. Kritiker sahen aber eine faktische oder implizite Pflicht, weil Plattformen ohne technische Filter kaum verhindern könnten, dass bestimmte Inhalte erneut hochgeladen werden. Befürworter wie Axel Voss betonten dagegen, es gehe darum, Plattformen zur Verantwortung und zum Abschluss von Lizenzen zu bringen, nicht um Filterung.

Öffentliche Debatte und Proteste

Die Debatte war stark polarisiert. Befürworter argumentierten, die Reform sei notwendig, um Kreative, Autoren, Journalisten, Verlage und Rechteinhaber in der digitalen Wirtschaft fair zu vergüten. Eine europaweite Initiative aus 260 Verlagen, Zeitungen, Nachrichtenagenturen, Rundfunk-Anbietern, Produktionsfirmen und Medienschaffenden rief zur Unterstützung auf. Auch Ver.di, Verlegerverbände, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und Verwertungsgesellschaften unterstützten die Reform.

Kritik richtete sich besonders gegen das Leistungsschutzrecht und gegen Artikel 13 beziehungsweise später Artikel 17. Netzpolitische Vereinigungen, Wissenschaftler, Bürgerrechtsorganisationen und Vertreter der IT-Branche warnten vor Risiken für Meinungs- und Informationsfreiheit, vor Overblocking, vor Rechtsunsicherheit und vor Vorteilen für große Plattformen oder große Filteranbieter. Bitkom erklärte, die EU überschreite mit der Reform „die Grenze zwischen Kontrolle und Zensur“. In offenen Briefen sprachen sich unter anderem Tim Berners Lee, Vint Cerf und Jimmy Wales gegen Upload-Filter als „Werkzeug der Überwachung und Nutzerkontrolle“ aus.

Gegen die Reform entstanden große Kampagnen. Eine Petition bei change.org gegen die Artikel 11, 12 und 13 erreichte bis März 2019 mehr als 5 Millionen Unterschriften. Unter Hashtags wie #SaveYourInternet und #niewiederCDU veröffentlichten viele Nutzer, Influencer und Plattformbetreiber Kritik. Am 23. März 2019 demonstrierten in Deutschland zwischen 100.000 und 150.000 Menschen, allein in München 40.000. Am 21. März 2019 wurden unter anderem die deutschsprachige, dänische, tschechische und slowakische Wikipedia-Ausgabe für 24 Stunden geschwärzt; am 25. März folgte die italienische Ausgabe.

Umsetzung in nationales Recht

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umsetzen. Diese Frist hielten nur Deutschland, Malta, die Niederlande und Ungarn ein. Die Europäische Kommission leitete deshalb am 26. Juli 2021 gegen die übrigen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein.

In Deutschland veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020 Diskussionsentwürfe. Der zweite Entwurf sah ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vor und konkretisierte den Einsatz von Upload-Filtern. Diskutiert wurden Bagatellgrenzen für nicht kommerzielle Nutzungen, etwa zunächst „bis zu 20 Sekunden“ Film oder Tonspur, „bis zu 1000 Zeichen“ Text und Bilder bis 250 Kilobyte. Im Gesetzentwurf wurden diese Grenzen auf „bis zu 15 Sekunden“ Film oder Tonspur, „bis zu 160 Zeichen“ Text und Bilder bis 125 Kilobyte reduziert. Außerdem wurden Pre-Flagging, Beschwerden von Rechteinhabern, ein „roter Knopf“ für vertrauenswürdige Rechteinhaber und Vergütungsansprüche geregelt. Am 20. Mai 2021 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes; der Bundesrat billigte es am 28. Mai 2021.

In Österreich wurde die Umsetzungsfrist um mehrere Monate verpasst. Das Justizministerium legte am 3. September 2021 einen Gesetzesentwurf vor. Die österreichische Umsetzung übernahm ähnliche Konzepte wie Pre-Flagging und Bagatellgrenzen: 15 Sekunden Film oder Laufbild, 15 Sekunden Tonspur, 160 Zeichen Text oder ein Lichtbild beziehungsweise eine Grafik mit jeweils 250 Kilobyte. Anders als in Deutschland erhielten Urheber für Nutzungen innerhalb dieser Grenzen keinen Vergütungsanspruch gegenüber Plattformbetreibern, was Künstlerverbände kritisierten. Der Nationalrat beschloss die Urheberrechtsnovelle am 16. Dezember 2021, der Bundesrat bestätigte sie am 22. Dezember 2021.

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