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Obligo

Unter Obligo (lateinisch „obligare“, vertraglich binden, verpflichten, haften) versteht man allgemein in der Wirtschaft und besonders im Bankwesen die Haftung …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundbedeutung
  2. 2. Historische Verwendung beim Wechsel
  3. 3. Obligo im Bankwesen
  4. 4. Bestellobligo in der Materialwirtschaft

Grundbedeutung

Unter Obligo versteht man in der Wirtschaft allgemein die Haftung für Verbindlichkeiten. Besonders wichtig ist der Begriff im Bankwesen: Dort bezeichnet er Risiken oder Haftungen, die aus bestimmten Geschäften entstehen. Außerdem kann Obligo allgemein die Höhe des gesamten Kreditrisikos eines bestimmten Kreditnehmers meinen.

Der Begriff beschreibt also nicht nur eine einzelne Schuld, sondern vor allem eine Verpflichtung oder ein Risiko, für das jemand einstehen muss. Je nach Bereich geht es um Wechselhaftung, Kreditrisiken, Lastschriftrisiken oder offene Verpflichtungen aus Bestellungen.

Historische Verwendung beim Wechsel

Der Begriff Obligo ist seit Oktober 1682 in der Leipziger Wechselordnung belegt. Dort erwähnte § 17 das Obligo „der Trassierer und Indossierer“. Trassierer sind Aussteller von Wechseln, Indossierer sind Personen, die einen Wechsel durch Indossament weitergeben.

Seitdem steht Obligo eng mit dem Wechsel in Verbindung. Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine Zahlungsanweisung oder ein Zahlungsversprechen enthält. Mit der Wechselklausel „ohne Obligo“, auch „Angstklausel“ genannt, kann ein Indossant seine wechselrechtliche Haftung gegenüber weiteren Indossanten ausschließen, wenn er die Weitergabe des Wechsels mittels Rektaindossament verbietet. Dies ist in Art. 15 Abs. 2 WG geregelt. Ein solcher Haftungsausschluss erschien offenbar erstmals im November 1848 in Art. 14 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung.

Eine ökonomische Enzyklopädie aus dem Jahr 1806 setzte „Obligo“ mit „Obligation“ gleich und verstand darunter eine Verbindlichkeit beziehungsweise Schuldverschreibung.

Obligo im Bankwesen

Im Bankwesen wurde der Begriff bis Dezember 1998 besonders im Diskontgeschäft verwendet. Beim Diskontgeschäft kauften Kreditinstitute Wechsel vor Fälligkeit an. Dabei sprach man zum Beispiel vom „Wechselobligo“. Dieses setzte sich aus dem „Einreicherobligo“ und dem „Bezogenenobligo“ zusammen. Damit wurde die Höhe der Wechselhaftung der beteiligten Personen zusammengefasst.

Nach einer Kreditwürdigkeitsprüfung legten Banken eine Höchstgrenze fest. Bis zu dieser Grenze waren sie bereit, Wechsel vom Einreicher zu diskontieren und vom Bezogenen als Kreditrisiko im Bestand zu halten. Kreditwürdigkeit bedeutet hier die Einschätzung, ob jemand seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann.

Seit der Einstellung dieses Bankgeschäfts verwenden Kreditinstitute den Begriff vor allem noch im Zahlungsverkehr beim „Lastschriftobligo“. Dieses bezeichnet das Rückbelastungsrisiko von Lastschriften. Das Risiko besteht darin, dass Lastschriften, die der Zahlungsempfänger eingereicht hat und die seine Bank ihm bereits „Eingang vorbehalten“ gutgeschrieben hat, später vom Zahlungspflichtigen nicht eingelöst werden. Wenn der Zahlungsempfänger schon über die Gutschrift verfügt hat, kann für die Bank ein Verlust entstehen.

Aus Sicht der Bank ist das Lastschriftobligo also das Risiko, dass sie die „Eingang vorbehalten“ gutgeschriebenen Beträge wegen Insolvenz des Zahlungsempfängers nicht mehr zurückerhält. Das Lastschriftobligo gilt als Teil des Kreditrisikos und wird durch interne Kreditlinien begrenzt.

Bestellobligo in der Materialwirtschaft

In der Materialwirtschaft bezeichnet Bestellobligo die Gesamtsumme der bestellten Waren und Investitionsgüter, die der Besteller verbindlich abnehmen muss. Es ist die Summe aller Zahlungsverpflichtungen aus Bestellungen, die noch zu regulieren sind.

Eine Rechnung gilt so lange als Obligo, bis die dazugehörige Ware oder das Investitionsgut durch den Wareneingang oder die Anlagenbuchhaltung gebucht ist. Erst danach wird sie zu einer Verbindlichkeit. Eine Verbindlichkeit ist eine rechtlich oder wirtschaftlich bestehende Zahlungspflicht.

Das Bestellobligo muss nach § 285 Nr. 3a HGB und IFRS 1.103 ff. im Anhang als „sonstige Verpflichtungen“ angegeben werden. Gemeint sind erwartete finanzielle Belastungen, die erst in Zukunft zu Verbindlichkeiten werden. In manchen Wirtschaftszweigen kann das Bestellobligo große Bedeutung haben, zum Beispiel bei Fluggesellschaften mit bestellten Flugzeugen.

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