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Freiwillige Krankenversicherung

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt; gab es eine solche vorherige …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kernidee und Bedeutung
  2. 2. Wer beitreten kann
  3. 3. Fristen, Beginn und Ende
  4. 4. Beitragsberechnung allgemein
  5. 5. Aktuelle Mindestbemessung seit 2019
  6. 6. Regeln bis Ende 2018

Kernidee und Bedeutung

Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ermöglicht es in Deutschland bestimmten Personen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern, obwohl sie nicht versicherungspflichtig sind. Wichtig ist das vor allem für Erwerbstätige, deren Pflichtversicherung endet, oder für Personen, die sonst keinen Zugang zur GKV hätten.

Ein typisches Beispiel sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 €. Wer darüber liegt, ist nicht mehr automatisch in der GKV pflichtversichert und kann wählen, ob er freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder sich privat krankenversichert.

Der Gesetzgeber nennt den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung „Versicherungsberechtigung“. Anders als bei einer Pflichtversicherung entsteht die freiwillige Versicherung grundsätzlich nur, wenn die betroffene Person sie will und schriftlich erklärt. Eine wichtige Ausnahme betrifft Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden: Erklären sie nach Mitteilung der Krankenkasse nicht innerhalb von zwei Wochen ihren Austritt, läuft ihre bisherige Versicherung als freiwillige Krankenversicherung weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Wer beitreten kann

Zur freiwilligen Krankenversicherung können verschiedene Personengruppen Zugang haben. Dazu gehören vor allem Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet, sowie Familienversicherte, deren Anspruch auf Familienversicherung erlischt oder bei denen Familienversicherung ausgeschlossen ist.

Auch Promotionsstudenten und Studierende, die nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind, können betroffen sein. Kinder können freiwillig versichert werden, wenn eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen nach § 10 SGB V nicht erfüllt sind. Schwerbehinderte können ebenfalls in Betracht kommen; hier können Krankenkassen unterschiedliche Regelungen in ihrer Satzung treffen.

Eine besondere Regel gilt für Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung werden dabei nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 SGB V). Dadurch sollen Arbeiter und Angestellte unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft erhalten, auch wenn sie vorher privat versichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.

Selbständige können beitreten, wenn sie spätestens drei Monate nach Beginn der Selbständigkeit schriftlich den freiwilligen Beitritt zur GKV beantragen; diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Außerdem müssen sie die geforderte Vorversicherungszeit erfüllen.

Weitere Gruppen sind aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer sowie seit dem 29. Juni 2011 Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation beenden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten wieder im Inland eine Beschäftigung aufnehmen. Voraussetzung ist, dass ihre GKV-Mitgliedschaft nur wegen der Beschäftigung im Ausland oder bei der Organisation beendet wurde (§ 5 Abs. 9 Nr. 5 SGB V). In bestimmten Fällen zahlt das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amts während der Arbeitssuche einen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten.

Genannt werden außerdem bestimmte Rentenbezieher, Spätaussiedler und ihre leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG, frühere Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldat auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).

Fristen, Beginn und Ende

Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden und schriftlich erfolgen. Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt. Wenn vorher keine solche Versicherung bestand, beginnt sie mit dem Tag des Beitritts.

Die freiwillige Versicherung endet durch schriftliche Kündigung, durch den Beginn einer Pflichtversicherung, die als Vorrangversicherung gilt, oder durch den Tod. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn eine andere anschließende Krankenversicherung nachgewiesen wird oder wenn eine Abmeldung aus Deutschland erfolgt, zum Beispiel wegen Auswanderung oder eines längeren Auslandsaufenthalts.

Deshalb ist der Ausdruck „freiwillige“ Krankenversicherung nur teilweise passend: Freiwillig ist vor allem der Eintritt. Nach dem Eintritt kann man die Versicherung nicht einfach ohne Anschlussversicherung beenden.

Beitragsberechnung allgemein

Für freiwillig Versicherte werden die Beiträge anders berechnet als bei vielen Pflichtversicherten. Bis zum 1. Januar 2009 legte jede Krankenkasse die Beiträge zur freiwilligen Versicherung individuell fest. Seitdem gelten einheitliche Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband erlassen, regelmäßig überprüft und angepasst werden. Die Beratung zur Anwendung dieser Regeln übernehmen die Krankenkassen vor Ort.

Die Beitragsverfahrensgrundsätze waren in der herrschenden Lehre umstritten. Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch grundsätzlich ihre Rechtmäßigkeit. Rechtswidrig war nach dem Urteil nur eine Regelung zur Beitragshöhe für Bewohner eines vollstationären Heims: Danach galt der 3,6-fache Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 als Einkommen. Das war unzulässig, weil dadurch auch Einnahmen verbeitragt wurden, die nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dienten, sondern zweckgebunden zur Sicherstellung der Pflege. Diese Regelung wurde geändert; nun gilt als Einkommen der 3,2-fache Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3.

Bei hauptberuflich Selbständigen und anderen freiwillig Versicherten zählen auch Nebeneinkünfte zur Berechnung der Beitragshöhe, zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalerträgen. Das unterscheidet sie von vielen Pflichtversicherten.

Aktuelle Mindestbemessung seit 2019

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde am 18. Oktober 2018 vom Deutschen Bundestag und am 23. November 2018 vom Bundesrat beschlossen (BGBl. 2018 I S. 2387). Es trat größtenteils am 1. Januar 2019 in Kraft und entlastet freiwillig gesetzlich Versicherte.

Seit 2019 wird für freiwillig Versicherte und Selbständige eine einheitliche Mindesteinnahme zugrunde gelegt. Für 2019 lag sie bei 1.038,38 €. Vorher galten beispielsweise 2.283,75 € für hauptberuflich Selbständige oder 1.522,50 € bei Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder Härtefall.

Die Mindestbemessungsgrenze betrug: 2019: 1.038,38 €, 2020: 1.067,67 €, 2021: 1.096,67 €, 2022: 1.096,67 €, 2023: 1.131,67 €, 2024: 1.178,33 €, 2025: 1.248,33 € und 2026: 1.318,33 €.

Regeln bis Ende 2018

Bis zum 31. Dezember 2018 richtete sich der Beitrag nach § 240 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Berücksichtigt wurden grundsätzlich alle Einnahmen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen. Dazu zählten nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Zinsen, Mieteinnahmen, der Zahlbetrag der Rente, Versorgungsbezüge und ähnliche Einnahmen.

Für die Beitragsermittlung gab es verbindliche Rahmenbedingungen. Einkommen sollte grundsätzlich in derselben Höhe berücksichtigt werden wie bei vergleichbaren Pflichtversicherten. Der Mindestbetrag lag aber etwa fünfmal höher als bei Pflichtversicherten. 2018 lag die Bemessungsgrenze der freiwilligen Versicherung bei 2.283,75 €, beim Angestellten bei ungefähr 450 €. Außerdem gab es eine maximale Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Abstufungen nach Familienstand oder Kinderzahl waren unzulässig (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Pflegegeld durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden, ebenso der Gründungszuschuss bis zu einer Höhe von 300 Euro (§ 240 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V). Als Mindesteinkommen galt auch bei geringerem oder fehlendem Einkommen monatlich ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße; 2018 waren das 1.015,00 €. Daraus ergab sich bei einem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent ein Mindestbeitrag von 142,10 €, zuzüglich eines möglichen Zusatzbeitrags.

Für hauptberuflich Selbständige galt 2018 als Mindesteinkommen monatlich drei Viertel der monatlichen Bezugsgröße, also 2.287,75 €. Bei Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder Härtefall galt die Hälfte der Bezugsgröße, also 1.522,50 €. Daraus ergaben sich Mindestbeiträge von 319,73 € beziehungsweise 213,15 €, jeweils zuzüglich möglichem Zusatzbeitrag.

Das Einkommen eines Ehegatten durfte grundsätzlich berücksichtigt werden. Wenn dieser privat versichert war und deshalb die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen war, musste für jedes betroffene Kind ein Freibetrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße gewährt werden; 2018 waren das 1.015,00 €. War Familienversicherung möglich, galt ein Freibetrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, also 609 €.

Wer sein Einkommen trotz Nachfrage der Krankenkasse nicht angab, wurde so behandelt, als hätte er Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Einkommensänderungen konnten erst zum Ersten des Monats berücksichtigt werden, der auf die Mitteilung an die Krankenkasse folgte. Für Renten, Rentenantragsteller, Auslandsstudenten, Fach- oder Berufsfachschüler, Wandergesellen und weitere Sondergruppen gab es zusätzliche abweichende Regeln. Bei bestimmten Gruppen, etwa Personen mit ruhendem Leistungsanspruch wegen beruflichem Auslandsaufenthalt, Beamten mit freier Heilfürsorge, Entwicklungshelfern, Personen in internationalen Organisationen oder bei länger ruhendem Leistungsanspruch, wurde 2018 ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße als Einkommen angesetzt, also 304,50 €. Daraus ergab sich bei allgemeinem Beitragssatz ein Beitrag von 44,46 €.

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