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Krankenversicherung der Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist in Deutschland ein Status des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass es sich um eine …
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Einordnung und Voraussetzungen
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist in Deutschland keine eigene Krankenversicherung, sondern ein Status in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung werden dadurch bei ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Voraussetzungen sind ein schriftlicher Rentenantrag, ein bestehender Rentenanspruch und die erfüllte Vorversicherungszeit. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine zuvor bestehende Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung in der Regel als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 11–12 SGB V. Als andere Möglichkeit kommt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine private Krankenversicherung im Alter in Betracht.
Erforderliche Versicherungszeiten
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag mindestens 9/10 dieses Zeitraums eine GKV-Mitgliedschaft bestand. Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung.
Seit 2017 werden für jedes leibliche Kind, Adoptivkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre angerechnet; wer das Kind betreut hat, spielt dabei keine Rolle. Wer wegen einer beruflichen Tätigkeit im Ausland oder bei einer internationalen Organisation nicht Mitglied der GKV sein kann, kann monatlich eine Anwartschaft bei ruhendem Leistungsanspruch nach § 16 SGB V bezahlen. Diese Zeiten können dann als Vorversicherungszeiten gelten. Auch ausländische Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, wenn überstaatliches Recht oder ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen sie gleichstellt.
Beiträge aus der gesetzlichen Rente
Die Krankenversicherung für Rentner war zunächst beitragsfrei. 1983 beschloss die schwarz-gelbe Koalition einen Beitrag von zunächst 5 % des Renteneinkommens.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für KVdR-Versicherte der einheitliche allgemeine Beitragssatz nach § 241 und § 247 I SGB V. Rentner und Rentenversicherungsträger tragen ihn jeweils zur Hälfte. Beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlten Rentner bis Ende 2014 zusätzlich 0,9 %. Von 2015 bis 2018 trugen sie den individuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse allein; er lag durchschnittlich 2015 bei 0,9 % und 2016 bei 1,1 %. Seit dem 1. Januar 2019 teilen sich Rentner und Rentenversicherung auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 248 SGB V).
Den Beitrag zur Pflegeversicherung muss der Rentner dagegen vollständig selbst zahlen; die Rentenversicherung beteiligt sich daran nicht.
Weitere Einkünfte und Freibetrag
Auch weitere Einkünfte können beitragspflichtig sein, etwa Betriebsrenten, Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Beiträge fallen bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Für solche Einkünfte trägt der Rentner den vollen Beitrag selbst und teilt ihn nicht mit der Zahlstelle oder dem Träger der Einkünfte (§ 249a SGB V). Ist ein weiter arbeitender Rentner über die Künstlersozialkasse pflichtversichert, teilt er den Beitrag mit der Künstlersozialkasse und ist unmittelbar bei seiner Krankenkasse versichert.
Für Betriebsrenten gibt es in der Krankenversicherung einen Freibetrag von 1/20 der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Da sich die Bezugsgröße verändert, ändert sich auch der Freibetrag: ab 1. Januar 2023 betrug er monatlich EUR 169,75, ab 1. Januar 2024 monatlich EUR 176,75. Davon profitieren nur KVdR-pflichtversicherte Rentner; freiwillig Versicherte zahlen den vollen Beitrag.
Auf private Rentenversicherungen, Riester-Renten, Basisrenten, Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen zahlen KVdR-pflichtversicherte Rentner keine Beiträge. Freiwillige Mitglieder einer GKV, die die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllen, zahlen dagegen Beiträge auf alle Einnahmen.
Kassenwahl und Beginn
Die Krankenkasse kann frei gewählt werden, soweit keine Mindestbindungsfrist besteht. Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt am Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 IX SGB V).