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Kontokorrent

Ein Kontokorrent (italienisch conto ‚Rechnung' und corrente ‚laufend') ist in der Wirtschaft die übliche Form der Leistungsabwicklung zwischen Gläubiger und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Zweck
  2. 2. Rechtliche Voraussetzungen
  3. 3. Vertraglicher Aufbau
  4. 4. Verrechnungsmodus und Zinsen
  5. 5. Formen in der Wirtschaftspraxis
  6. 6. Rechtswirkungen und Saldoanerkenntnis

Grundidee und Zweck

Ein Kontokorrent ist eine Form der Leistungsabwicklung zwischen Gläubiger und Schuldner innerhalb einer dauerhaften Geschäftsverbindung. Aus dieser Verbindung entstehen gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten. Sie werden nicht einzeln bei ihrer jeweiligen Fälligkeit erfüllt, sondern laufend miteinander verrechnet. Am Ende bleibt ein Saldo, also ein Überschuss, den nur eine Vertragspartei erfüllen muss.

Das Kontokorrent vereinfacht und vereinheitlicht den Zahlungsverkehr. Viele einzelne Zahlungsvorgänge werden auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert. Außerdem werden die Ansprüche unabhängig von ihrem jeweiligen rechtlichen Schicksal miteinander verrechnet. Es hat auch eine Sicherungsfunktion: Die Parteien können darauf vertrauen, dass Forderungen regelmäßig mit Gegenforderungen der jeweils anderen Seite verrechnet werden. Dadurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt.

Die Einstellung einer Einzelforderung in das Kontokorrent erschwert außerdem den Zugriff Dritter. Die Kontokorrentabrede verhindert grundsätzlich, dass die einzelnen Ansprüche selbstständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können. Eine Kreditgewährungsfunktion hat das Kontokorrent dagegen nicht. Ein Kreditrahmen, etwa ein Kontokorrent- oder Dispositionskredit bei einem Bankkonto, beruht regelmäßig auf einem separaten Kreditvertrag.

Rechtliche Voraussetzungen

Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Entsprechende Regelungen gelten in Österreich analog nach § 355 UGB und in der Schweiz nach Art. 117 OR. Der Saldo muss mindestens einmal pro Jahr, nämlich im Rechnungsabschluss, festgestellt werden.

Nach § 355 Abs. 1 HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zwischen den Parteien besteht eine Geschäftsverbindung.
  • Mindestens eine Partei ist Kaufmann.
  • Die Parteien haben eine Kontokorrentabrede getroffen.
  • Leistungen und Ansprüche werden in Rechnung gestellt.
  • Diese werden in regelmäßigen Zeitabständen miteinander verrechnet.
  • Der daraus entstehende Überschuss wird festgestellt.

§ 355 HGB definiert das Kontokorrent und erlaubt als besondere Rechtsfolge Zinseszinsen, obwohl das Zinseszinsverbot des § 248 BGB grundsätzlich außerhalb von Kreditinstituten gilt. § 356 HGB regelt das Schicksal der eingestellten Forderungen und ihrer Sicherheiten; § 357 HGB betrifft die Pfändung des Kontokorrentguthabens. Die gesetzlichen Regelungen des HGB sind lückenhaft. Diese Lücken wurden weitgehend durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung geschlossen.

Vertraglicher Aufbau

Das Kontokorrent besteht aus zwei notwendigen Vertragsbestandteilen: dem Kontokorrentvertrag und der Kontokorrentabrede.

Der Kontokorrentvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Eine Partei übernimmt kontokorrentrechtliche Pflichten nur, wenn sich auch die andere Partei dazu verpflichtet. Der Vertrag regelt den näheren Inhalt der Geschäftsverbindung. Er bestimmt insbesondere, ob ein festgestellter Saldo ausgeglichen oder auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen wird. Außerdem verpflichtet er die Parteien, bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken. Zu den Nebenpflichten kann etwa die Aufklärung über Kontoumsätze gehören.

Verrechnungsmodus und Zinsen

Die Kontokorrentabrede legt fest, nach welchem Verfahren die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche verrechnet werden. Erst sie macht aus einem dauerhaften Rechtsverhältnis ein Kontokorrent im Rechtssinne des § 355 HGB. Fehlt beispielsweise bei einem Girokonto eine Kontokorrentabrede, kann zwar eine offene Rechnung bestehen, aber kein Kontokorrent. Das Kontokorrent im Rechtssinne als Rechtsverhältnis ist von der Legaldefinition des Kontokorrents in § 355 HGB zu unterscheiden. Nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die §§ 355 ff. HGB anwendbar.

Das Gesetz geht von einer Verzinsung des Saldos aus, schreibt sie aber nicht zwingend vor. Wenn Zinsen vereinbart sind, ist der Rechnungsabschluss sowohl für die Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche als auch für die Zinsberechnung wichtig. Die Parteien müssen Zinshöhe und Berechnungsmethode festlegen.

Die Zinsen werden anhand einer Zinsstaffel berechnet. Gutschriften und Belastungen werden ab dem Buchungstag, der Wertstellung, bis zum Rechnungsabschluss verzinst. Die Zinsen werden anschließend Bestandteil des Saldos. Nach § 355 Abs. 1 HGB dürfen auch Zinseszinsen berechnet werden, weil vom Saldo Zinsen berechnet werden können, „auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“ Das Zinseszinsverbot ergibt sich grundsätzlich aus § 248 Abs. 1 BGB; als weitere gesetzliche Ausnahme nennt der Artikel kapitalisierte Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten nach § 248 Abs. 2 BGB.

Formen in der Wirtschaftspraxis

Die häufigste Form ist das Bankkontokorrent zwischen Nichtbanken und einer Bank. Es dient der Abwicklung des unbaren nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs und kann Kontokorrentkredite einschließen. Auch im internationalen und nationalen Interbanken-Zahlungsverkehr kommt es häufig vor; dort wird es als Nostrokonto beziehungsweise Lorokonto bezeichnet. Eine weitere Form ist das Kontokorrent zwischen einem Clearinghouse, also einer Zentralbank oder einem privatrechtlichen Unternehmen, und seinen Clearing-Teilnehmern, meist Banken.

Das Firmenkontokorrent wird zwischen produzierenden Unternehmen verwendet, die in einer dauerhaften Geschäftsverbindung stehen und gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten unbar verrechnen. Auch zwischen Lieferanten oder Dienstleistern mit langfristigen Geschäftsbeziehungen und zahlreichen beiderseitigen Ansprüchen ist es üblich. Die Ansprüche müssen dann nicht bei jeder Fälligkeit einzeln beglichen werden, sondern können in das Kontokorrent eingestellt werden.

Das Bankkontokorrent verbindet ein Kontokorrent mit einem Girovertrag beziehungsweise Girokonto. Nach Ziffer 7 Nr. 1 AGB Sparkassen stellen Girokonten ein Kontokorrent im Sinne der §§ 355 ff. HGB dar. Es beruht auf einem Kontokorrentvertrag und einer Kontokorrentabrede. Die Abrede kommt inzwischen anerkannt stillschweigend zustande, weil der Kunde bei Vertragsschluss weiß, dass die Bank gegenseitige Ansprüche verrechnet und Tagesauszüge sowie Rechnungsabschlüsse erstellt. Gutschriften und Belastungen werden laufend verrechnet; dadurch entsteht ein Tagessaldo. Dieser ist entweder der Debitsaldo des einen und zugleich der Kreditsaldo des anderen oder umgekehrt. Girovertrag und Kontokorrentabrede bilden damit einen zusammengesetzten, für die rechtliche Beurteilung einheitlichen Vertrag. Vor der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung wurden Last- und Gutschriften in Kontokorrentbüchern handschriftlich eingetragen.

Rechtswirkungen und Saldoanerkenntnis

Die Rechtsnatur der einzelnen eingestellten Forderungen ändert sich durch ihre Aufnahme in das Kontokorrent nicht. Sie können aber nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Deshalb sind sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung. Ihre Verjährung ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird eine einzelne Forderung dennoch selbstständig eingeklagt, kann die andere Partei die Kontokorrentbindung einwenden.

Durch die Verrechnung entsteht ein Saldo. Erst wenn dieser durch ein Rechtsgeschäft anerkannt wird, entsteht daraus eine eigenständige Forderung. Diese kann selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.

Beim Saldoanerkenntnis führt eine Vertragspartei am Ende einer Periode die Verrechnung durch und bietet den ermittelten Saldo der anderen Partei zur Annahme an. Nach heute herrschender Auffassung ist das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Die Mitteilung des Saldos gilt als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrags. Die andere Partei nimmt diesen Antrag durch Anerkennung des Saldos an. Nach § 780 BGB und § 350 HGB ist das Saldoanerkenntnis nicht formgebunden; die Zustimmung kann daher auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.

Mit dem Abschluss dieses neuen Vertrags erlöschen die bisherigen Forderungen durch Novation. An ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch. Dieser ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich und kann abgetreten, verpfändet sowie gepfändet werden.

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