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Klubgut
Öffentliche Güter werden „privatisiert“, so dass sie nur noch durch Wirtschaftssubjekte genutzt werden können, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen …
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Begriff und Einordnung
Ein Klubgut ist in der Wirtschaftswissenschaft ein Gut oder eine Dienstleistung, bei dem die Anbieter Personen von der Nutzung ausschließen können, während die Nutzer nur begrenzt miteinander konkurrieren. Die Ausschließbarkeit ist also durchsetzbar, etwa durch Mitgliedschaft, Eintrittsgeld oder Maut. Die Rivalität ist zunächst gering: Wenn eine weitere Person das Gut nutzt, sinkt der Nutzen für andere nicht unbedingt sofort, kann aber mit wachsender Nutzerzahl abnehmen.
Klubgüter gehören zu den „unreinen öffentlichen Gütern“. Sie bilden eine Mischform aus öffentlichen und privaten Gütern. Bei einem öffentlichen Gut gibt es keine Ausschließbarkeit und keine Rivalität, beispielsweise bei einem Deich. Bei einem privaten Gut sind Personen ausschließbar und die Nutzung ist rivalisierend, beispielsweise bei Speiseeis. Das Gegenstück zum Klubgut ist das Allmendegut: Es ist nicht ausschließbar, aber rivalisierend, etwa eine überfüllte Innenstadtstraße.
Entstehung und Beispiele
Klubgüter können auf zwei Wegen entstehen:
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Ein privates Gut wird innerhalb eines Klubs oder Vereins bereitgestellt. Bücher sind normalerweise private Güter. Werden sie jedoch in einem Bücherklub angeboten, gelten sie als Klubgut.
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Ein öffentliches Gut wird so „privatisiert“, dass es nur Personen mit bestimmten Voraussetzungen nutzen können. Straßen sind normalerweise öffentliche Güter. Wird für eine Straße eine Mautpflicht eingeführt, wird sie zum Klubgut.
Auch Fußballsport kann zum Klubgut werden: Lässt ein Fußballverein nur Vereinsmitglieder und Zuschauer mit Eintrittskarte zum Spiel zu, schließt er andere Personen aus. Zutrittskontrollen können diesen Ausschluss sichern.
Rivalität, Ausschließbarkeit und Kapazität
Klubgüter sind nur begrenzt marktfähig, weil nicht alle Nachfrager sie erwerben oder nutzen können. Ihr Rivalitätsgrad liegt zwischen 0 und kleiner als 1; der Exklusionsgrad beträgt 1. Die beiden Merkmale sind voneinander unabhängig.
Begrenzte Rivalität zeigt sich, wenn die Kapazität knapp wird. Bei einer Theateraufführung kann beispielsweise kein weiterer Platz verfügbar sein, weil sie ausverkauft ist. Bei Vereinen wird die Ausschließbarkeit dadurch erreicht, dass nur Mitglieder das Klubgut nutzen dürfen. Ein Golfplatz darf etwa nur von Mitgliedern des Golfvereins genutzt werden.
Bei einer mautpflichtigen Straße sind diejenigen Verkehrsteilnehmer Klubmitglieder, die die Maut zahlen; die Straße ist dann ein Mautgut. Entsteht dort ein Verkehrsstau, behindern sich die Nutzer gegenseitig. Die Rivalität steigt, und die Straße wird dadurch zum privaten Gut.
Wechsel der Güterart
Klubgüter müssen ihre Güterart nicht dauerhaft behalten. Solange die Mitgliederzahl eines Vereins unter seiner Kapazitätsgrenze liegt, besteht keine Rivalität. Wird diese Grenze erreicht, muss ein Zeitplan den Nutzen jedes Mitglieds sichern. Sind keine Nutzungszeiten mehr verfügbar, entstehen Wartezeiten; dadurch entsteht Rivalität.
Die Einteilung macht zugleich andere Kombinationen sichtbar: Klubgüter verbinden die Nicht-Rivalität öffentlicher Güter mit der Ausschließbarkeit privater Güter. Allmendegüter verbinden dagegen Rivalität wie bei privaten Gütern mit der Nicht-Ausschließbarkeit öffentlicher Güter. Die Ausschließbarkeit bei Klubgütern kann insbesondere dadurch erfolgen, dass Personen nicht als Mitglieder aufgenommen werden.