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Genetischer Fingerabdruck

Als genetischer Fingerabdruck wird ein DNA-Profil eines Individuums bezeichnet, das für dieses in hohem Maße charakteristisch ist. Die DNA wird aus Zellen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bedeutung
  2. 2. Untersuchte DNA-Bereiche
  3. 3. Analyse und Aussagekraft
  4. 4. Rechtslage in Deutschland
  5. 5. Grenzen, Übertragungen und Fehler

Grundidee und Bedeutung

Ein genetischer Fingerabdruck ist ein DNA-Profil, das ein Individuum mit hoher Wahrscheinlichkeit charakterisiert. Die DNA wird aus Zellen gewonnen, etwa aus Gewebeteilen oder Sekreten wie Sperma, Hautzellen oder Speichel. Das Verfahren heißt auch Genetic Fingerprinting oder DNA Fingerprinting und wird besonders in der Forensik, also bei der Aufklärung von Straftaten, eingesetzt.

Alec John Jeffreys stieß 1984 zufällig auf das Verfahren. In der Bundesrepublik wurde es 1988 erstmals als Beweis in einem Strafprozess vor Gericht anerkannt. Das heute in der Forensik verwendete Verfahren beruht auf Entwicklungen von Diethard Tautz. Ein DNA-Profil kann unbekannte Tatortspuren mit Profilen bekannter Personen vergleichen. Es ist jedoch kein eigenständiger Beweis für Schuld oder Unschuld, sondern muss zusammen mit weiteren Beweisen und Indizien bewertet werden.

Untersuchte DNA-Bereiche

Für einen genetischen Fingerabdruck werden derzeit 8 bis 15 DNA-Abschnitte mithilfe der PCR-Methode vervielfältigt. PCR ermöglicht, sehr kleine DNA-Mengen für die Untersuchung zu vermehren. Analysiert werden nicht-codierende Bereiche der DNA, also Abschnitte, die keine Gene mit unmittelbaren Eigenschaften des Menschen untersuchen.

Diese repetitiven DNA-Bereiche enthalten sich wiederholende Sequenzen. Hochrepetitive DNA ist Satelliten-DNA. Mittelrepetitive DNA umfasst Tandemwiederholungen und verstreute Retrotransposons. Zu den Tandemwiederholungen gehören Minisatelliten, etwa VNTRs, und Mikrosatelliten, etwa Dinucleotide und STRs. Beispiele für Wiederholungssequenzen sind ATATAT... oder TACTAC... . Entscheidend ist die variable Zahl dieser Wiederholungen.

VNTR bedeutet variable number of tandem repeats, STR short tandem repeats. Bei VNTRs ist der repetitive Anteil 10 bis 150 Basenpaare lang, bei STRs 2 bis 7 Basenpaare. Ein gesamtes VNTR-Tandem-Repeat ist höchstens 100 bis 15000 bp lang, ein STR 100 bis 400 bp. Die Zahl der Wiederholungen unterscheidet sich häufig zwischen Menschen. Daraus entstehen DNA-Abschnitte verschiedener Länge.

Analyse und Aussagekraft

Der genetische Fingerabdruck ist keine Sequenzierung, sondern eine Fragmentlängen-Analyse, ähnlich wie RFLP. Die vervielfältigten DNA-Stücke werden beispielsweise durch Gel-Elektrophorese im Agarosegel sichtbar gemacht: Abschnitte unterschiedlicher Länge erscheinen als einzelne Banden. Ist eine Person an einem Genort heterozygot, besitzt sie also etwa ein Allel mit zehn und eines mit 15 Wiederholungen, entstehen zwei Banden unterschiedlicher Länge.

Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Menschen an einem VNTR- oder STR-Locus unterschiedlich viele Wiederholungen haben, ist hoch. Werden mehrere Regionen untersucht, entsteht ein Bandenprofil mit einer bestimmten Häufigkeit in der Gesamtpopulation. Daraus lässt sich statistisch berechnen, wie viele Menschen man untersuchen müsste, um zufällig dieselbe Merkmalskombination zu finden. Bei 8 bis 15 untersuchten VNTR-Systemen liegt dieser Wert häufig bei mehreren Milliarden. Die Ergebnisse werden in ein mathematisches Modell und damit in einen digital vergleichbaren Zahlencode überführt.

Aus dieser Fragmentlängen-Analyse lassen sich so gut wie keine Eigenschaften einer Person ableiten, anders als bei der Untersuchung codierender Gene, die Hinweise auf Krankheiten geben kann. Über einen zusätzlichen Locus wird das Geschlecht bestimmt. Auch Abweichungen der Chromosomenzahl, etwa beim Down-Syndrom, werden offenbart. Weitere Verfahren sind RFLP, bei dem Restriktionsenzyme DNA an bestimmten Sequenzen schneiden und unterschiedlich lange Fragmente erzeugen, sowie DGGE, TGGE, Phospholipid-Analyse, RAPD, STR- und SSCP-Analyse sowie AFLP, T-RFLP, ARISA und ARDRA.

Rechtslage in Deutschland

Gegen den Willen einer betroffenen Person darf ein genetischer Fingerabdruck in Deutschland nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses genommen werden. Möglich sind die Untersuchung von Spurenmaterial und Körperzellen eines Beschuldigten bei einer konkreten Straftat nach § 81a in Verbindung mit § 81e StPO sowie eine DNA-Analyse zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g StPO.

Eine Analyse für künftige Verfahren darf nur angeordnet werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und ein genetischer Fingerabdruck bei Wiederholung zur Täterermittlung beitragen könnte. Grundsätzlich ist eine richterliche Anordnung auch bei Volksverhetzung oder Betrug möglich. Außerdem muss Grund für die Annahme bestehen, dass künftig Strafverfahren gegen die beschuldigte Person geführt werden. Das Gericht muss den Einzelfall gründlich prüfen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG berücksichtigen und dies begründen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn zugleich eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Zellentnahme darf nach Anordnung durch einen Arzt erfolgen (§ 81a Absatz 1 Satz 2 StPO). Staatliche Laboratorien filtern aus Proben die identifizierungsrelevanten Teile heraus und übermitteln Profile an die DNA-Datenbank des BKA. Diese vergleicht unbekannte Profile, etwa von Tatortspuren oder unbekannten Leichen, mit gespeicherten Profilen bekannter Personen. Laboratorien erhalten aus Datenschutzgründen keine Personendaten, sondern nur eindeutige Kennzeichnungen. Freiwillige DNA-Abgaben können auch dazu dienen, Verdacht gegen Unschuldige auszuschließen.

Für klassische und genetische Fingerabdrücke ist eine Straftat nach dem StGB Voraussetzung. Der klassische Fingerabdruck kann von der Polizei zur Beweissicherung genommen werden. Ein genetischer Fingerabdruck ist nach § 81g Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung nur bei schweren Straftaten und mit richterlichem Beschluss zulässig. Nach der Ermordung Rudolph Moshammers wurde 2005 über eine Ausweitung diskutiert; ein am 18. Februar 2005 in den Bundesrat eingebrachter Antrag mehrerer Länder wollte Richtervorbehalt und Straftatenkatalog verändern. Datenschutz- und Bürgerrechtsorganisationen widersprachen; auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hielt die Gleichsetzung mit dem klassischen Fingerabdruck für bedenklich.

Grenzen, Übertragungen und Fehler

Ein positiver DNA-Nachweis beweist nicht allein, dass eine Person am Tatort war, einen Körper berührt oder eine Tat begangen hat. DNA kann übertragen werden. Beim Raubmord in Silicon Valley 2012 wurde Lukis Anderson festgenommen, weil seine DNA unter dem Fingernagel des Opfers lag. Sein Alibi führte zur weiteren Prüfung: Sanitäter hatten winzige Hautpartikel von ihm über ein Pulsoxymeter auf das Opfer übertragen. Umgekehrt können gesicherte Körperflüssigkeiten auch lange zurückliegende Taten aufklären: Zehn Jahre nach dem Mord an der 18-jährigen Brigitte Didier 1990 wurden Spermaspuren zugeordnet; der bereits wegen eines späteren Mordes inhaftierte Täter wurde 2005 zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt.

Martin Killias bemängelt bei sehr alten Fällen die eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit: Alibis seien nach Jahrzehnten schwer zu bestätigen oder zu überprüfen. Selbst bei einer Trefferquote von 99,999 % erfüllen in Europa statistisch noch über 7000 weitere Menschen das analysierte DNA-Merkmal. Weitere mögliche Täter müssen daher durch zusätzliche Beweise und Indizien ausgeschlossen werden.

Falsch-positive Ergebnisse können durch Verunreinigung, vertauschte Proben oder falsch übertragene Ergebnisse entstehen. Die Fehlerquote der im GEDNAP-Ringversuch untersuchten STR-Fingerabdrücke lag von 1998 bis 2002 bei 0,4 bis 0,7 %. Eine zweite Probe zur Überprüfung der ersten ist vorgeschrieben. Beim Heilbronner Phantom waren Probenahmestäbchen mit DNA einer Mitarbeiterin des Herstellers verunreinigt; deshalb wurden unterschiedliche Verbrechen fälschlich derselben Täterin zugeschrieben.

Bei Knochenmarktransplantationen zeigt Blut meist das DNA-Profil des Spenders; selten entsteht eine gemischte Chimäre. In Mundschleimhautabstrichen findet sich meist eine gemischte Chimäre, Haarwurzeln behalten normalerweise die ursprüngliche genetische Information. Eineiige Zwillinge haben außerhalb der V(D)J-Regionen in T- und B-Lymphozyten identische DNA. Deshalb kann eine Tatortspur auch vom nicht getesteten Zwilling stammen. Im März 2009 wurden zwei Zwillinge im Zusammenhang mit einem Einbruch am 25. Januar 2009 in das Kaufhaus des Westens freigelassen: Die Handschuhspur passte zu beiden, aber keinem konnte die Tatbeteiligung nachgewiesen werden.

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