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Freigelassene im Römischen Reich

Ein Freigelassener (libertus, Freigelassene als Stand waren die libertini) war im Römischen Reich ein ehemaliger männlicher oder weiblicher Sklave, …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und rechtliche Stellung
  2. 2. Formen und Folgen der Freilassung
  3. 3. Häufigkeit, Grenzen und Beweggründe
  4. 4. Familie, Beruf und sozialer Aufstieg

Begriff und rechtliche Stellung

Ein Freigelassener war ein ehemaliger männlicher oder weiblicher Sklave, der durch einen Rechtsakt aus der Unfreiheit entlassen worden war. Die Freilassung hieß manumissio; danach wurde ein Mann als libertus, eine Frau als liberta und der Stand der Freigelassenen als libertini bezeichnet.

Freigelassene waren rechtsfähig und nicht mehr Eigentum ihres früheren Herrn. Sie blieben jedoch von ihm abhängig: Der frühere Herr wurde zum patronus, also zum Schutzherrn. Ihm schuldeten sie Dankbarkeit und Ehrerbietung (obsequium). Vor der Freilassung vertraglich vereinbarte oder testamentarisch festgelegte Dienste (operae) konnten weiterhin verlangt werden. Zur Durchsetzung solcher Dienste stand dem Patron in klassischer Zeit die prätorische actio operandum zur Verfügung; der Freigelassene konnte dagegen Einreden erheben. Undankbarkeit konnte schwere Strafen nach sich ziehen, in der Spätantike zeitweise sogar die Wiederversklavung.

Mit wachsender Selbstständigkeit der Freigelassenen verlor dieses Abhängigkeitsverhältnis an Bedeutung und bestand zunehmend nur noch aus sittlichen Pflichten und Einstandspflichten. Lebte ein Freigelassener weiterhin im Haushalt des Patrons, durfte dieser allerdings noch eine der väterlichen Gewalt (patria potestas) ähnliche Zuchtgewalt ausüben.

Formen und Folgen der Freilassung

Zu den offiziellen Formen gehörte die manumissio vindicta vor einem Beamten, die mit der Berührung durch einen Stab verbunden war; seit Konstantin dem Großen war eine Freilassung auch in der Kirche möglich (manumissio in ecclesia). Bei der manumissio censu trug der Herr den Sklaven als freien Bürger in die Bürgerrolle ein; in der Kaiserzeit wurde dieses Verfahren nicht mehr praktiziert. Außerdem konnte die Freiheit durch Testament gewährt werden (manumissio testamento), auch als Auflage an einen Erben (manumissio fideicommissaria).

Formlose, sogenannte prätorische Freilassungen konnten durch einen Brief (manumissio per epistulam), unter Freunden (manumissio inter amicos), bei einem Gastmahl oder am Tisch (manumissio in convivio beziehungsweise per mensam) sowie im Zirkus oder Theater (manumissio in circo beziehungsweise in theatro) erfolgen.

Zumindest bei der offiziellen Freilassung wurde der Sklave als rituelle Geste einmal vom Herrn um die eigene Achse gedreht. In der Spätantike trat an die Stelle dieser Geste eine Ohrfeige (alapa), die der Kirchenvater Basilius als letzte vor der Freiheit erduldete Gewalttat deutete. Äußeres Zeichen eines Freigelassenen war die kegelförmige Filzkappe pilleus libertatis, die „Freiheitsmütze“.

Offiziell Freigelassene wurden vollgültige römische Bürger, durften jedoch keine politischen oder militärischen Ämter ausüben. Eine prätorische Freilassung gewährte Freiheit, aber nur das sogenannte latinische Bürgerrecht ohne politische Rechte. Sie war für den früheren Herrn finanziell vorteilhaft, weil das Vermögen des Freigelassenen bei dessen Tod an ihn fiel. Auch bei einer offiziellen Freilassung erhielt der Patron einen Anteil am Erbe.

Der Freigelassene übernahm Praenomen und Gentilnamen seines früheren Herrn und behielt den bisherigen Sklavennamen als cognomen. Ciceros ehemaliger Sklave Tiro hieß daher nach seiner Freilassung Marcus Tullius Tiro. In Inschriften trat an die Stelle der sonst üblichen Angabe des Vaters die Angabe des früheren Herrn, beispielsweise libertus Marci statt filius Marci. Ein von einem Kaiser freigelassener Staatssklave wurde libertus Augusti genannt. Diese sogenannte Pseudo-Filiation zeigte, dass Freigelassene ebenso wie Sklaven keine offiziell anerkannte Beziehung zu ihrem biologischen Vater hatten.

Häufigkeit, Grenzen und Beweggründe

Freilassungen waren in Rom häufig, ihre genaue Häufigkeit ist aber nicht zuverlässig bekannt. Die Überlieferung betrifft vor allem Sklaven in Städten oder im Haushalt ihres Eigentümers. Über Sklaven in Landwirtschaft und Bergwerken ist wenig bekannt; vermutlich konnten sie in der Regel nicht mit einer Freilassung rechnen. Schätzungen zufolge könnten Freigelassene in großen Städten mindestens 30 % der Bevölkerung ausgemacht haben. Von den Haushaltssklaven wurde möglicherweise ein Viertel bis ein Drittel vor dem Tod freigelassen, sodass die Mehrheit lebenslang versklavt blieb.

Eine große Mehrheit der erhaltenen römischen Grabinschriften erinnert an Freigelassene, und unter den Inschriften mit Altersangabe sind Verstorbene über 40 selten. Daraus wurde geschlossen, die städtische Bevölkerung habe überwiegend aus Freigelassenen bestanden und fast alle Sklaven seien bis zum Alter von 40 Jahren freigelassen worden. Die neuere Forschung hält die Grabinschriften jedoch aus mehreren Gründen für nicht repräsentativ und lehnt solche statistischen Schlussfolgerungen ab.

Augustus beschränkte Freilassungen zunächst durch die lex Fufia Caninia. Sie begrenzte den Anteil der Sklaven, die testamentarisch freigelassen werden konnten: Bei bis zu zehn Sklaven durfte beispielsweise höchstens die Hälfte, bei mehr als hundert höchstens ein Fünftel freigelassen werden. Die lex Aelia Sentia legte 4 n. Chr. außerdem ein Mindestalter von 20 Jahren für den freilassenden Herrn und 30 Jahren für den Sklaven fest. Über Ausnahmen entschied eine Kommission.

Für Herren hatte die Freilassung mehrere Vorteile. Ihre Aussicht motivierte Sklaven zum Gehorsam und verringerte die Gefahr von Widerstand und Revolten. Freigelassene wurden zu treuen Anhängern (clientes), die Unterstützung, Dienste oder sogar Versorgung schulden konnten, ohne dass der Patron sie weiterhin ernähren musste. Sie konnten auch als nützliche Mitglieder seines Haushalts bleiben. Manche Sklaven mussten ihre Freiheit aus einem peculium bezahlen, also aus Ersparnissen, die sie während der Sklavenzeit bilden durften, ohne daran vollwirksames Eigentum zu besitzen. Mit dem Geld konnte der Herr einen neuen Sklaven kaufen. Wie oft solche Freikäufe vorkamen, ist unklar.

Familie, Beruf und sozialer Aufstieg

Nach der Freilassung unterstand ein libertus nicht mehr wie ein Sklave der potestas, also der Herrengewalt, wohl aber dem Patronat als Überbleibsel dieses früheren Gewaltverhältnisses. Familien städtischer Freigelassener und Sklaven blieben häufig eng zusammen. Oft waren Partner und Kinder weiterhin Sklaven des früheren Herrn. Das war ein wichtiger Grund dafür, dass Freigelassene in dessen Haushalt blieben.

Nach den Grabinschriften erlangten viele ihre Freiheit zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr, zahlreiche aber auch deutlich früher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Lebenserwartung eines Menschen, der das 20. Lebensjahr erreicht hatte, ungefähr 45 Jahre betrug. Vor der Freilassung geborene Kinder blieben unfrei; danach geborene Kinder waren vollberechtigte römische Bürger. Enkel von Freigelassenen durften sogar Senatoren werden. Schließlich verlieh Caracalla mit der Constitutio Antoniniana allen freien Reichsbewohnern das Bürgerrecht.

Die Berufswahl war grundsätzlich nicht eingeschränkt. Freigelassene übten meist den Beruf weiter aus, den sie als Sklaven erlernt hatten; besonders viele waren Handwerker. Ärzte gab es unter Freien, Freigelassenen und Sklaven. Freigelassene Begleiterinnen (pedisequae) sind dagegen selten belegt, weil für diese Tätigkeit kein Markt bestand. Ihnen blieb in diesem Bereich nur die Hoffnung auf eine Ehe oder eine geringer angesehene Arbeit; ein Aufstieg in angesehenere Tätigkeiten ist nicht nachgewiesen.

Der soziale Status hing stark vom früheren Herrn ab. Der Freigelassene eines armen Handwerkers blieb meist arm, während der Freigelassene eines kinderlosen Reichen mit Glück ein beträchtliches Vermögen erben konnte. Als literarisches Beispiel für großen Reichtum erscheint Trimalchio im Satyricon des Titus Petronius Arbiter. Narcissus, ein Freigelassener des Kaisers Claudius, stieg sogar zu einer Art Minister auf. Kaiserliche Freigelassene spielten im Prinzipat häufig wichtige Rollen am Hof, weil sie dem Kaiser besonders verpflichtet und zugleich vollständig von seiner Gunst abhängig waren.

Auf Grabmälern ließen sich ehemalige Sklaven oft mit ihren Angehörigen in bürgerlicher Kleidung darstellen. Tunika und Toga kennzeichneten ihren freien Stand. Die Verstorbenen erschienen häufig als scheinbare Büsten, tatsächlich als Halbkörperdarstellungen, die wie aus einem Fenster von oben auf die Betrachtenden hinabblickten.

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