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Frauenwahlrecht in Südeuropa
In Albanien wurde das Frauenwahlrecht bereits 1920 eingeführt. In anderen Ländern Südeuropas durften Frauen erst während des Zweiten Weltkriegs wählen, so etwa …
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Überblick und zentrale Einflussfaktoren
Das Frauenwahlrecht entwickelte sich in Südeuropa sehr uneinheitlich. Albanien führte bereits am 21. Januar 1920 das allgemeine aktive und passive Frauenwahlrecht ein. In mehreren Ländern kam die Gleichstellung während oder nach dem Zweiten Weltkrieg; in San Marino wurde das aktive Frauenwahlrecht erst 1958 beschlossen, das passive erst 1973. Spanien war ein Sonderfall: Frauen erhielten 1931 zunächst nur das Recht, gewählt zu werden, bevor sie 1933 erstmals selbst an einer Parlamentswahl teilnehmen konnten. Unter der Franco-Diktatur wurde das allgemeine Wahlrecht wieder unterdrückt.
Aktives Wahlrecht bedeutet, selbst wählen zu dürfen; passives Wahlrecht bezeichnet das Recht, für ein Amt zu kandidieren und gewählt zu werden. Zwischen der gesetzlichen Einführung, der tatsächlichen ersten Stimmabgabe und der ersten Wahl einer Frau ins Parlament lagen häufig mehrere Jahre.
Ein wichtiger Einflussfaktor war die katholische Kirche. Papst Pius X. betrachtete das Streben von Frauen nach denselben politischen Rechten wie Männer als Irrtum, kennzeichnete dies aber als persönliche und nicht als verbindliche Lehrmeinung. Unter Benedikt XV., der 1914 Papst wurde, befürwortete der Heilige Stuhl schließlich das Frauenwahlrecht, betonte jedoch weiterhin die Familie als natürliches Zentrum der Frau. In katholisch geprägten Gesellschaften blieb Widerstand bestehen. Linke und radikale Gruppen fürchteten teilweise, Frauen würden vor allem katholische Kandidaten wählen. Deshalb erhielten Frauen in vielen katholischen Ländern Europas erst vergleichsweise spät das Wahlrecht.
Auch die Ausrichtung der Frauenbewegungen spielte eine Rolle. Besonders in Spanien konzentrierten sie sich lange stärker auf Bildung, Familie und soziale Belange als auf politische Rechte. In Italien führte der Weg von Forderungen nach Bildung und einer veränderten gesellschaftlichen Frauenrolle zunehmend zum Kampf für das Wahlrecht. Zudem konnte die Abschaffung von Klassenprivilegien Frauen benachteiligen: In der Lombardei, der Toskana und Venedig hatten adelige Grundbesitzerinnen unter den Habsburgern wählen dürfen. Mit dem Risorgimento wurden 1861 zwar Klassenunterschiede beim Männerwahlrecht abgeschafft, Frauen aber vollständig von Wahlen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen.
Italien und die iberischen Staaten
In Italien war Anna Maria Mozzoni eine zentrale Vorkämpferin. Sie kritisierte seit den 1860er Jahren das Familienrecht, legte 1877 dem Parlament eine Petition zum Frauenwahlrecht vor und gründete 1881 in Mailand die Liga für die Verbreitung der Fraueninteressen. Das 1905 gegründete Nationale Komitee für das Frauenwahlrecht blieb klein. Als das allgemeine Männerwahlrecht 1912 die Zahl der Wähler von 3,3 Millionen auf 8,7 Millionen erhöhte, durften selbst gebildete Frauen weiterhin nicht wählen. Ein Antrag zum Frauenwahlrecht scheiterte im Unterhaus mit 209 zu 48 Stimmen.
Das Sacchigesetz von 1919 gab Frauen das Sorgerecht für ihre Kinder, die Verfügung über das eigene Vermögen und Zugang zu gehobenen Berufen sowie öffentlichen Ämtern. Ebenfalls 1919 stimmte das Unterhaus mit 174 zu 55 Stimmen für das aktive Frauenwahlrecht, doch der Senat verweigerte seine Zustimmung. Mussolini unterstützte 1925 ein lokales Frauenwahlrecht, schaffte im selben Jahr aber alle Lokalwahlen ab. Nach dem Widerstand gegen den Faschismus brachten Christdemokraten und Kommunisten gemeinsam das allgemeine aktive und passive Wahlrecht auf den Weg; es wurde am 1. Februar 1945 Gesetz. Sichtbare Sexarbeiterinnen blieben zunächst ausgeschlossen. Das Dekret 74 vom 10. März 1946 bestätigte die Wählbarkeit aller Bürgerinnen und Bürger ab 25 Jahren ohne diese Beschränkung. Im Juni 1946 wurden erstmals Frauen in die Konstituierende Versammlung gewählt, 1948 errangen sie Sitze in beiden Kammern.
In Spanien hob das Gesetz vom 8. Mai 1931 den Ausschluss von Frauen vom passiven Wahlrecht für das nationale Parlament auf, gewährte ihnen aber noch kein aktives Wahlrecht. Im Juli 1931 wurden Clara Campoamor, Victoria Kent und Margarita Nelken ins Parlament gewählt. Artikel 36 der am 8. Dezember 1931 beschlossenen und am 9. Dezember in Kraft getretenen Verfassung führte das allgemeine Frauenstimmrecht ein. Frauen nahmen 1933 erstmals an einer Parlamentswahl teil. Das Franco-Regime unterdrückte anschließend das allgemeine Wahlrecht und gewährte nur begrenzte Mitwirkungsrechte. Erst nach der Wiederherstellung der Demokratie stimmten Frauen beim Referendum von 1976 und bei den Wahlen von 1977 wieder uneingeschränkt mit. Die Verfassung von 1978 garantierte das allgemeine Wahlrecht für Erwachsene.
Portugal führte mit dem Dekret Nummer 19694 vom 5. Mai 1931 ein stark eingeschränktes Wahlrecht ein: Frauen mussten mindestens die Sekundarschule abgeschlossen haben, Männer nur lesen und schreiben können. Nach dem Wahlgesetz D.L. 24631 vom 6. November 1934 erhielten alle Lese- und Schreibkundigen das nationale Wahlrecht; am 24. November 1934 wurden erstmals drei Frauen ins Parlament gewählt. Einzelne Einschränkungen bestanden bis 1968. Nach dem Militärputsch von 1974 wurde das allgemeine Wahlrecht anerkannt und im April 1975 ausgeübt. Die am 2. Juni 1976 proklamierte Verfassung sicherte die Gleichheit des Wahlrechts für Frauen und Männer.
Albanien, Griechenland, Malta und Zypern
Albanien führte am 21. Januar 1920 das allgemeine aktive und passive Frauenwahlrecht ein. Im Dezember 1945 wurde dort erstmals eine Frau ins nationale Parlament gewählt.
In Griechenland sollten Frauen nach einer Stellungnahme von 1930 zunächst auf lokaler und kommunaler Ebene wählen und kandidieren dürfen; ein Gesetz vom April 1949 setzte dies um. Die Verfassung vom 1. Januar 1952 und das Gesetz Nummer 2159 vom Mai 1952 garantierten das aktive und passive Frauenwahlrecht auf nationaler Ebene. An der Wahl im November 1952 durften Frauen dennoch nicht teilnehmen: Eine Klausel blockierte das Wahlrecht bis Ende 1952, weil die Regierung die rechtzeitige Eintragung von mehr als einer Million Wählerinnen für schwierig hielt. Eleni Scourti wurde 1953 bei einer zusätzlichen Wahl als erste Frau ins nationale Parlament gewählt.
Malta beschloss 1945 ein Wahlrecht für alle Frauen und Männer über 18. Die MacMichael-Verfassung vom 5. September 1947 führte dann für Frauen und Männer über 21 das allgemeine aktive und passive Wahlrecht sowie den Grundsatz „Eine Person – eine Stimme“ ein. Die ersten Wahlen fanden am 25., 26. und 27. Oktober 1947 statt. Agatha Barbara gehörte seit dem 25. Oktober 1947 als erste Frau dem kolonialen Repräsentantenhaus an. Nach der Unabhängigkeit wurden 1966 erstmals Frauen ins nationale Parlament gewählt.
Zypern führte das aktive und passive Frauenwahlrecht mit der Unabhängigkeit von Großbritannien am 16. August 1960 ein. Rina Katselli wurde im Mai 1981 als erste Frau ins nationale Parlament gewählt.
Jugoslawien und seine Nachfolgestaaten
In Jugoslawien garantierte die Verfassung von 1946 erstmals die volle rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Gleichberechtigung der Geschlechter und damit das aktive und passive Frauenwahlrecht. Diese Regelung prägte die später selbstständig gewordenen Staaten und Gebiete.
In Kroatien und Serbien hatten Kommunisten das aktive und passive Frauenwahlrecht bereits 1942 unter deutscher Besatzung anerkannt. Für Kroatien nennt eine abweichende Quelle den 11. August 1945 als Einführungsdatum. Nach Kroatiens Unabhängigkeit wurden am 2. August 1992 acht Frauen ins nationale Parlament gewählt. In Serbien wurde nach der staatlichen Unabhängigkeit von 2006 im Jahr 2007 erstmals eine Frau in das serbische Parlament gewählt.
In Slowenien konnten steuerzahlende Frauen schon ab 1849 bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie Männer wählen, mussten ihre Stimme aber durch einen nahen männlichen Verwandten abgeben lassen. Am 10. August 1945 erhielten Frauen das aktive und passive Wahlrecht; 1991 wurde es bei der erneuten Unabhängigkeit bestätigt. Im Dezember 1992 wurden 13 Frauen ins nationale Parlament gewählt.
Für Bosnien und Herzegowina wird die Garantie des aktiven und passiven Wahlrechts überwiegend der Verfassung von 1946 zugeschrieben; eine abweichende Quelle nennt den 31. Januar 1949. Im Dezember 1990 wurde erstmals eine Frau ins nationale Parlament gewählt. Nordmazedonien übernahm ebenfalls die Gleichstellung von 1946. Nach der Unabhängigkeit vom 8. September 1991 erhielten fünf Frauen Parlamentssitze; bei den ersten Wahlen des unabhängigen Landes im Oktober 1994 wurden vier Frauen in das Parlament mit 120 Mitgliedern gewählt.
Montenegro erhielt das Frauenwahlrecht ebenfalls durch die jugoslawische Verfassung von 1946. Bei der Unabhängigkeit wurde das allgemeine aktive und passive Frauenwahlrecht bestätigt; 2006 saß erstmals danach eine Frau im Parlament. Im Kosovo galt nach dem Zweiten Weltkrieg als autonomer Region innerhalb Jugoslawiens ebenfalls die Gleichstellung der Verfassung von 1946. Während der Eingliederung in das italienisch besetzte Albanien ab dem 12. August 1941 bestand zwar formal Bezug zum albanischen Frauenwahlrecht von 1920, doch diese Grenzordnung wurde nur von den Achsenmächten anerkannt.
Kleinstaaten und Sonderfälle
Andorra führte das aktive Frauenwahlrecht am 14. April 1970 und das passive am 5. September 1973 ein. Noch vor der Anerkennung der Souveränität wurde 1985 erstmals eine Frau ins nationale Parlament gewählt; nach deren Anerkennung geschah dies im Dezember 1994.
In Monaco erhielten Frauen am 24. Mai 1945 das lokale Wahlrecht. Das aktive und passive Wahlrecht auf nationaler Ebene folgte am 17. Dezember 1962. Roxanne Noat-Notari wurde im Februar 1963 als erste Frau ins nationale Parlament gewählt.
San Marino beschloss das aktive Frauenwahlrecht mit dem Gesetz vom 23. Dezember 1958. Wirksam wurde es nach dem Gesetz vom 29. April 1959 erst am 1. Januar 1960; tatsächlich wählten Frauen erstmals 1964. Das passive Wahlrecht folgte am 10. September 1973. Am 8. September 1974 wurden erstmals vier Frauen ins nationale Parlament gewählt.
Die Vatikanstadt bildet einen Sonderfall: Frauen sind dort nicht wahlberechtigt. Gewählt wird nur der Papst während einer Sedisvakanz, also nach seinem Tod oder Rücktritt. Aktiv wahlberechtigt sind Kardinäle, die am Tag vor Beginn der Sedisvakanz jünger als 80 Jahre waren. Wählbar ist grundsätzlich jeder getaufte Mann, der gültig zum Bischof geweiht werden kann; tatsächlich wurden seit Jahrhunderten nur Kardinäle gewählt.