Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Direkte Demokratie in Hamburg
Die Direkte Demokratie in Hamburg umfasst eine Reihe von politischen Instrumenten mit denen die stimmberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung …
Inhalt4 Abschnitte
Bedeutung und Grundprinzip
Die direkte Demokratie in Hamburg umfasst politische Instrumente, mit denen die stimmberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung des Landes und an der Verwaltung der Bezirke mitwirken kann. Sie ergänzt die repräsentative oder indirekte Demokratie. Bei dieser wählen die Bürgerinnen und Bürger Volksvertreterinnen und Volksvertreter in die Hamburgische Bürgerschaft beziehungsweise in die Bezirksversammlungen.
Die Verfahren unterscheiden sich nach Landes- und Bezirksebene. Auf Landesebene gibt es fünf Instrumente zur Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess. Auf Bezirksebene stehen zwei aufeinander aufbauende Instrumente zur Verfügung, mit denen die wahlberechtigte Bevölkerung auf die bezirkliche Politik einwirken kann.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen auf Landesebene stehen in den Artikeln 48 und 50 der Hamburgischen Verfassung sowie im Gesetz zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Weitere Einzelheiten regeln das Volksabstimmungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes. Für die direkte Demokratie in den Bezirken gilt § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes.
Die heute maßgeblichen Verfassungsartikel wurden 1996 nach mehrjähriger Arbeit einer Enquete-Kommission für eine Verfassungsreform beschlossen. Dadurch wurde nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland erstmals wieder die Möglichkeit in die Hamburger Landesverfassung aufgenommen, auf direktdemokratischem Weg die Landesgesetzgebung und die Verwaltung der Bezirke zu beeinflussen.
Zwischen 2004 und 2007 gab es heftige politische Auseinandersetzungen über die Ausgestaltung der direkten Demokratie auf Landesebene. Daraus gingen zwei Verfassungsänderungen hervor: 2005 schränkte die CDU, die damals über die absolute Mehrheit verfügte, die direktdemokratischen Instrumente durch mehrere Änderungen ein. 2007 wurde der vorherige Zustand bis auf kleine redaktionelle Änderungen wiederhergestellt.
Verfahren auf Landesebene
Auf Landesebene bestehen fünf Instrumente:
- Volksinitiative
- Volksbegehren
- Volksentscheid
- fakultatives Referendum
- Bürgerschaftsreferendum
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid bilden ein dreistufiges Verfahren und bauen aufeinander auf. Die Volksinitiative ist dabei der Ausgangspunkt. Das Volksbegehren bildet die nächste Stufe, der Volksentscheid die abschließende Abstimmung durch das Stimmvolk.
Das fakultative Referendum erlaubt es dem Stimmvolk, eine Abstimmung über ein bereits von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossenes Gesetz herbeizuführen. Dies ist möglich, wenn das betreffende Gesetz zuvor durch einen Volksentscheid beschlossen worden war oder wenn es sich um das Wahlrecht handelt.
Beim Bürgerschaftsreferendum legt die Hamburgische Bürgerschaft selbst dem Stimmvolk eine Vorlage zur Entscheidung vor. Dafür muss sie im Einvernehmen mit dem Senat handeln.
Verfahren in den Bezirken
Auf Bezirksebene gibt es zwei Instrumente:
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
Beide Verfahren bauen aufeinander auf und ermöglichen der wahlberechtigten Bevölkerung, unmittelbar auf die Politik eines Bezirks einzuwirken. Ihre rechtliche Grundlage ist § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes.
Andere Beteiligungsformen, die in vielen deutschen Ländern vorkommen, bestehen in Hamburg auf dieser Ebene nicht: Sowohl die Einwohnerversammlung als auch der Einwohnerantrag sind unbekannt.