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Desamortisation in Spanien

Desamortisation bedeutet also, dass die Güter der Toten Hand entzogen und wieder in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert werden. ... Politik stützen konnte.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Ziele
  2. 2. Betroffene Güter und Ausnahmen
  3. 3. Ablauf und Bezahlung
  4. 4. Wichtige Etappen bis 1823
  5. 5. Etappen unter Isabella II. und Folgen

Begriff und Ziele

Desamortisation bezeichnet in Spanien die Überführung von Gütern der Kirche, von Institutionen und Gemeinden in Nationaleigentum und ihre anschließende Versteigerung an Private. Die wichtigsten Maßnahmen fanden im 19. Jahrhundert statt.

Der Begriff bezeichnet die Aufhebung einer dauerhaften Eigentumsbindung. Bei der Amortización befindet sich eine Sache oder ein Recht so in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person, dass eine Veräußerung verboten oder stark eingeschränkt ist. Dieses Eigentum gilt als „amortizada“ und ist dem Wirtschaftskreislauf entzogen. Die Desamortisation sollte solche Güter der „Toten Hand“ wieder dem Wirtschaftskreislauf zuführen. In Spanien wird der Begriff im engeren Sinn nur für das Eigentum von Institutionen verwendet. Die Aufhebung des Mayorazgo in den Jahren 1798, 1820 und 1836 sowie die Aufhebung der Señoríos 1811, 1820 und endgültig 1837 hatten ähnliche Ziele, gehörten aber nicht zur Desamortisation im engeren Sinn.

Die wichtigsten Ziele waren die Senkung der Staatsschulden und eine agrarische Neuordnung. Eine größere Zahl von Eigentümern sollte entstehen, besonders ein politisch verlässlicher Mittelstand. Die Regierung hoffte außerdem, dass private Eigentümer landwirtschaftliche Flächen intensiver bewirtschaften und dadurch die Produktion erhöhen würden. Den bisherigen Eigentümern wurde häufig eine Entschädigung in Staatspapieren zugesprochen, die meist mit 3 % pro Jahr verzinst wurden. Dahinter stand die Annahme, dass die enteigneten Güter als Besitz der Toten Hand weniger als 3 % Rendite erwirtschafteten.

Betroffene Güter und Ausnahmen

Zu den kirchlichen Objekten gehörten sowohl Gebäude und Grundstücke für Gottesdienst, Krankenpflege und Bildung als auch Güter, deren Erträge diese Aufgaben finanzierten. Dazu zählten Besitzungen für Memorialwesen, Altarräume, Bruderschaften, Benefizien und Pfründen. Auch patronatos (Kommenden) und capellanías (Vikarien), die Militärorden sowie fromme Werke (obras pías) waren betroffen. Die Erträge der frommen Werke finanzierten unter anderem Waisenhäuser, Armenhäuser und Krankenhäuser. Nach der Auflösung der Ordensgemeinschaften wurde deren gesamtes Eigentum eingezogen und möglichst privatisiert.

Zu den weltlichen Objekten gehörten Immobilien von Städten und Gemeinden, die verpachtet wurden, sowie Weideland (dehesas) und Wälder (bosques), die Bürger häufig kostenlos nutzen konnten. Auch einzelne Kronbesitzungen und Güter zur Finanzierung der Colegios Mayores der Universitäten wurden einbezogen. Betroffen waren neben weltlichem und ordensgebundenem Klerus, Klöstern, Militärorden, Bruderschaften und frommen Stiftungen auch der Staat, Infant Don Carlos, Gemeinden sowie Einrichtungen der Fürsorge und öffentlichen Bildung. Bis zur Zeit Ferdinands VII. erstreckte sich der Geltungsbereich auch auf spanische Besitzungen in Amerika und Asien; später wurde er auf die Halbinsel, angrenzende Inseln und spanische Besitzungen in Afrika beschränkt.

Ausgenommen blieben Gebäude und Einrichtungen für den öffentlichen Dienst sowie Gebäude, die direkt der Fürsorge oder Bildung dienten. Ebenfalls ausgenommen waren die Wohngebäude der Bischöfe und Gemeindepfarrer mit angrenzenden Obst- und Gemüsegärten. Wälder und unbebautes Land, deren Verkauf die Regierung nicht für angemessen hielt, konnten ebenfalls ausgenommen werden. Weitere Ausnahmen waren Quecksilberbergwerke, Salinen, von der Königsfamilie bewohnte Schlösser, die Alhambra in Granada und der Alcázar in Sevilla.

Ablauf und Bezahlung

Der Überführung von Klostereigentum in Nationaleigentum ging die Auflösung der Klöster voraus. Gesetze oder Erlasse überführten Grundstücke, Gebäude und regelmäßig wiederkehrende Forderungen der Toten Hand in Staatseigentum. Die örtlichen Behörden, meist die Ayuntamientos, erfassten die betreffenden Objekte. 1798 sollten Grundstücke vor der Versteigerung möglichst aufgeteilt werden, damit viele Personen Eigentum erwerben konnten. Bereits 1799 entfiel diese Vorgabe, wenn ein ungeteiltes Los den Verkauf beschleunigte. Damit erhielt die schnelle Senkung der Staatsschuld Vorrang vor dem Ziel einer breiten Landverteilung.

Die in Nationaleigentum übergegangenen Güter („Bienes Nacionales“) wurden in den Provinzen im Boletín Oficial de Ventas de Bienes Nacionales beschrieben. Wertvollere Güter wurden zusätzlich in einer Beilage der Gaceta de Madrid veröffentlicht. Gebote für Güter unter einem bestimmten Wert konnten am Gerichtssitz der Liegenschaft und in der Provinzhauptstadt abgegeben werden; höherwertige Güter konnten außerdem in Madrid ersteigert werden. Die bisherigen Eigentümer hatten allerdings nicht immer Anspruch auf eine staatliche Zahlung von 3 % des Wertes pro Jahr, in manchen Fällen auch auf mehr.

Die Käufer konnten mit Münzgeld oder meist auch mit Staatsanleihen bezahlen. Diese Anleihen wurden trotz eines häufig erheblich niedrigeren Marktwerts zum Nennwert angenommen. Üblich war eine Ratenzahlung über bis zu 14 Jahre.

Wichtige Etappen bis 1823

Die Desamortisation verlief in mehreren Wellen. Gesetze wurden vor Ort häufig nicht vollständig beachtet. Mangels Interessenten konnten Güter in Nationalbesitz bleiben oder von späteren Regierungen zurückerstattet werden. Teilweise wurden Maßnahmen vollständig widerrufen, oft ohne Entschädigung für die Käufer. Außerdem wurden dieselben Objekte später wiederholt in Nationaleigentum überführt.

Unter Karl III. vertrieb ein von Pedro Rodríguez de Campomanes beeinflusster Erlass vom 2. April 1767 die Jesuiten aus Spanien. Ab 1769 wurde ihr Eigentum zugunsten der Krone versteigert.

Unter Karl IV. verfügte ein Erlass vom Februar 1798, dass Gemeinden vermietete Gebäude zugunsten der Staatskasse versteigern mussten; als Ausgleich erhielten sie mit 3 % verzinste Staatspapiere. Der Erlass vom 19. September 1798 betraf den Grundbesitz weltlicher Krankenhäuser, Armenhäuser, Altersheime, Findelhäuser, Bruderschaften, Jahresgedenken, frommer Werke und Patronate. Direkt dem jeweiligen Zweck dienende Gebäude blieben ausgenommen. Am selben Tag wurden auch Besitz und Forderungen der Colegios Mayores von Salamanca, Valladolid und Alcalá de Henares verstaatlicht. 1800 sollte auch Kronbesitz versteigert werden, ausgenommen königliche Wohngebäude, die Alhambra und der Alcázar von Sevilla. 1805 gestattete Papst Pius VII. die Einziehung kirchlichen Eigentums bis zu einem Ertragswert von 200.000 Golddukaten; 1806 erlaubte er den Verkauf eines Siebtels des Kirchenlandes gegen eine Verzinsung von 3 %.

Ferdinand VII. ordnete am 12. April 1808 die Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnahmen an. Joseph Bonaparte überführte durch Erlass vom 9. Juni 1809 das Eigentum religiöser Orden, aufgelöster Militärorden, der Inquisition und aufständischer spanischer Granden in Nationaleigentum. Am 18. August 1809 wurden alle Klöster aufgehoben; für Ordensmitglieder waren Pensionen vorgesehen. Nach Ferdinands Rückkehr wurden diese Maßnahmen für unwirksam erklärt; die Käufer erhielten ihre Zahlungen nicht zurück.

Die Junta Suprema Central stoppte am 16. November 1808 in den von ihr kontrollierten, nicht von Napoleon besetzten Gebieten die Maßnahmen von 1798. Die Cortes von Cádiz wollten die Hälfte der Güter zur Schuldendeckung verkaufen und die andere Hälfte in kleinen Teilen Kriegsteilnehmern und landlosen Bürgern übergeben. Zur Umsetzung kam es nicht. Ferdinand VII. erklärte die Beschlüsse anschließend für unwirksam. Mit dem Erlass vom 23. Juli 1814 wurden die Maßnahmen der vorangegangenen sechs Jahre rückgängig gemacht. 1820 beschlossen die Cortes die Auflösung bestimmter Orden und am 25. Oktober die Überführung von Klostergütern in Staatseigentum. 1823 setzte Ferdinand VII. die Durchführung aus.

Etappen unter Isabella II. und Folgen

Unter der Regentin María Cristina de Borbón und Finanzminister Juan Álvarez Mendizábal begann am 4. Juli 1835 eine neue Welle. Am 25. Juli 1835 wurden Klöster von Orden mit weniger als zwölf Mitgliedern aufgehoben; 1836 folgte die Aufhebung aller Mönchs- und Nonnenklöster. Das Eigentum der Colegios, höherer religiöser Ausbildungsinstitutionen und Militärorden wurde Nationaleigentum und sollte versteigert werden. Bestimmte Einrichtungen der Krankenpflege waren ausgenommen. 1837 bestätigten die Cortes diese Erlasse und erweiterten die Desamortisation am 29. Juli auf Kirchengemeinden und Diözesen. Direkt für Gottesdienste verwendete Gebäude blieben ausgenommen; die Ausführung begann erst 1841.

Unter der Regentschaft Baldomero Esparteros überführte ein Erlass vom 2. September 1841 alle Grundstücke, Gebäude und wiederkehrenden Forderungen des weltlichen Klerus und der Bruderschaften in Nationaleigentum und ordnete ihre Versteigerung an. Nach Esparteros Sturz stoppte Narváez 1844 den Verkauf der Güter des weltlichen Klerus und der Nonnenklöster. 1845 wurden nicht versteigerte Güter zurückerstattet; im April 1846 wurden Verkäufe von Kapellen für nichtig erklärt. Der Verkauf der Güter der Militärorden lief weiter. Im Konkordat vom 16. März 1851 akzeptierte die Kirche die bisherigen Maßnahmen, hob Kirchenstrafen gegen Käufer und Beauftragte auf und Spanien verpflichtete sich zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Einrichtungen.

Die wirkungsvollste Phase folgte 1855 unter Finanzminister Pascual Madoz. Das allgemeine Gesetz vom 1. Mai 1855 erfasste ländliche und städtische Grundstücke des Staates, des Klerus, der Militärorden, Bruderschaften, frommen Stiftungen, Kapellen, des „Ex-Infante“ Don Carlos, der Gemeinden, wohltätiger Einrichtungen und der öffentlichen Bildung. Ausgenommen waren vor allem direkt den Einrichtungen dienende Gebäude und Dienstwohnungen. Eine Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl vom April 1860 billigte die Desamortisation von 1855; nicht versteigerte Güter sollten zurückerstattet und frühere Eigentümer mit jährlich 3 % verzinsten Staatspapieren entschädigt werden.

Sozial stärkte die Desamortisation vor allem im Süden den Großgrundbesitz, weil Kleinbauern und Landarbeiter meist nicht mitbieten konnten. Im Norden erwarben Ortsbewohner eher kleinere Grundstücke, während größere Flächen an wohlhabende, oft städtische Käufer gingen. Durch die Privatisierung von Gemeindewiesen und Wäldern verloren viele Bauern wichtige Nutzungsrechte. Dies förderte die Abwanderung in Industriestädte und die Auswanderung nach Amerika; diese erreichte am Ende des 19. Jahrhunderts einen Höchststand. Neue Eigentümer konnten Pachtverträge uneingeschränkt neu abschließen und nutzten dies häufig aus.

Wirtschaftlich verbesserten sich die öffentlichen Finanzen teilweise, und die nun steuerpflichtigen Einkünfte aus ehemals kirchlichen Gütern brachten dem Staat langfristig Einnahmen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Vielfalt der Anbauprodukte wuchsen; in Andalusien wurden besonders Oliven- und Weinbau ausgeweitet. Die Abholzung von Wäldern führte jedoch langfristig regional zur Versteppung. Kapital floss in Spanien eher in den Landkauf als in die Industrialisierung, wodurch das Land praktisch zu einer Wirtschaftskolonie anderer europäischer Staaten wurde. Das politische Ziel einer liberalen Basis aus kleinen und mittleren Grundeigentümern wurde vor allem wegen des Erwerbs großer Flächen durch Großgrundbesitzer nicht erreicht.

Kulturell gelangten viele Bücher in Universitäts- und öffentliche Bibliotheken, während andere Bücher und Bilder billig verkauft und ins Ausland gebracht wurden. Historische Gebäude wurden abgerissen, zweckentfremdet oder in Rathäuser, Museen, Kasernen und Krankenhäuser umgewandelt. Klosterkirchen wurden zu Gemeindekirchen, versteigert oder privatisiert. Dadurch veränderte die Desamortisation die Stadtbilder: An die Stelle vieler dominierender Klostergebäude traten am Ende des 19. Jahrhunderts öffentliche Freiflächen, Rathäuser und Privatgebäude.

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