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Angebotsvergleich

Der Angebotsvergleich bildet die wesentliche Grundlage für eine spätere Kaufentscheidung. Diese Entscheidung fällt oft zu Gunsten des niedrigsten Kaufpreises …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Voraussetzungen
  2. 2. Entscheidungskriterien
  3. 3. Preisvergleich und Bezugspreis
  4. 4. Bedeutung für Wirtschaftssubjekte

Zweck und Voraussetzungen

Ein Angebotsvergleich vergleicht Angebote verschiedener Lieferanten, Unternehmen oder Läden für Produkte oder Dienstleistungen, die beschafft werden sollen. Er ist eine wesentliche Grundlage für die spätere Kaufentscheidung.

Objektiv ist der Vergleich nur, wenn mindestens zwei Angebote für dasselbe Produkt beziehungsweise dieselbe Dienstleistung und mit gleicher Produkt- oder Dienstleistungsqualität vorliegen. Dafür muss Markttransparenz bestehen, also genügend Information über die Angebote verfügbar sein. Bei Werkverträgen und Dienstleistungen müssen die Leistungsbeschreibungen der Auftragnehmer identisch sein.

Entscheidungskriterien

Oft wird das Angebot mit dem niedrigsten Kaufpreis gewählt. Entscheidend können aber auch qualitative, also nicht allein zahlenmäßig messbare, Kriterien sein: Kundenkredit, Kundenservice, Lieferantenkredit, Lieferqualität, Liefertreue, Lieferzeit oder die Stellung als Stammkunde. Zur Qualität gehören insbesondere Haltbarkeit und Nutzungsdauer.

Qualitäts- und Leistungsvergleiche lassen sich nicht genau quantifizieren. Deshalb wird häufig nur ein Preisvergleich durchgeführt. Preisvergleichsportale im Internet unterstützen vor allem Konsumenten beim Vergleich von Produkt- und Dienstleistungspreisen. Für Endverbraucher ist die Berechnung meist einfacher, weil ihnen in der Regel keine besonderen Rabatte oder Skonti gewährt werden. Solche Portale zeigen oft zusätzlich Bewertungen anderer Konsumenten und Lieferzeiten.

Preisvergleich und Bezugspreis

Ein reiner Preisvergleich muss alle Preisbestandteile berücksichtigen. Diese können aus der Preisauszeichnung sowie aus Liefer- und Zahlungsbedingungen entstehen. Ausgangspunkt ist der Listeneinkaufspreis. Davon werden Lieferrabatt und Lieferskonto abgezogen; anschließend werden Bezugskosten, zum Beispiel Versandkosten, hinzugerechnet. Das Ergebnis heißt Bezugspreis oder Einstandspreis: der Preis, zu dem der Einkäufer die Leistung einschließlich aller erwarteten Kosten und Nachlässe erhält.

Beispiel für 1.500 Einheiten: Bei Ware A beträgt der Listeneinkaufspreis pro Einheit 1,05 € und insgesamt 1.575 €. Nach 30 % Lieferrabatt (472,50 €) ergibt sich ein Zieleinkaufspreis von 1.102,50 €. Nach 3 % Lieferskonto (33,08 €) bleiben 1.069,43 € Bareinkaufspreis. Mit 4 % Bezugskosten (42,78 €) beträgt der Bezugspreis 1.112,20 € oder 0,74 € je Stück.

Bei Ware B beträgt der Listeneinkaufspreis pro Einheit 1,25 € und insgesamt 1.875 €. Nach 35 % Lieferrabatt (656,26 €) beträgt der Zieleinkaufspreis 1.218,75 €. Es gibt keinen Lieferskonto. Mit 2 % Bezugskosten (24,38 €) ergibt sich ein Bezugspreis von 1.243,13 € oder 0,83 € je Stück. Ware A ist nach diesem Schema je Stück günstiger.

Die Vorwärtskalkulation ermittelt diesen Bezugspreis ausgehend vom Listenpreis. Preise und Konditionen müssen nicht unbedingt aus einem schriftlichen Angebot oder einer Ausschreibung stammen; sie können auch Preislisten, mündlichen Absprachen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnommen werden. Warenwirtschaftssysteme erleichtern die Berechnung. Lieferanten können aktuelle Preise auch in Echtzeit über eine Internetverbindung einpflegen, damit Einkäufer auf Preisänderungen reagieren können.

Bedeutung für Wirtschaftssubjekte

Angebotsvergleiche finden bei allen Wirtschaftssubjekten statt: Unternehmen, Privathaushalten und dem Staat mit seinen Untergliederungen. In Unternehmen gehören sie zum Beschaffungsmanagement. Neben dem quantitativen Preisvergleich werden qualitative Kriterien durch Lieferantenbewertungen beurteilt und in einer Nutzwertanalyse zusammengefasst. Die Nutzwertanalyse fasst verschiedene Bewertungskriterien zu einer Entscheidungshilfe zusammen; deshalb ist das preisgünstigste Angebot nicht immer das vorrangige Ziel.

Privathaushalte können Angebote nur bei planvollem Kaufverhalten vergleichen, nicht bei einem Spontankauf. Staaten führen als öffentliche Auftraggeber Angebotsvergleiche durch Ausschreibungen durch; dabei muss der preisgünstigste Anbieter genommen werden.

Das Ergebnis soll das „optimale Angebot“ sein. Es berücksichtigt alle marktlichen und betrieblichen Faktoren sowie sämtliche Nebenbedingungen. Es kann als günstigstes Angebot gelten, muss aber keineswegs das billigste sein.

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