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Altersbestimmung (Mensch)
Als Altersbestimmung beim Menschen bezeichnet man die Bestimmung des Lebensalters. Ein bestimmtes Lebensalter spielt in vielen Rechtsbereichen eine Rolle, …
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Begriff und Bedeutung
Altersbestimmung beim Menschen bedeutet, das Lebensalter festzustellen. Sie ist rechtlich wichtig, weil davon unter anderem Geschäftsfähigkeit, Handlungs- und Verfahrensfähigkeit, Strafmündigkeit sowie Regelungen des Familien-, Sozial-, Asyl- und Aufenthaltsrechts abhängen. International spielt sie etwa für Kinderrechte und für statistische Daten zur Bevölkerungsentwicklung oder Ernährungssituation eine Rolle, besonders dort, wo Geburtenverzeichnisse fehlen oder mangelhaft sind.
Amtliche Dokumente wie eine Geburtsurkunde können das Geburtsdatum belegen. Fehlen sie oder werden sie nicht anerkannt, erfolgt zunächst eine Einschätzung durch Gespräch, Befragung und Beobachtung; bei Zweifeln können Behörden medizinische Untersuchungen veranlassen. Bei Leichen, Leichenteilen und Skeletten dient die Altersschätzung der Identifizierung unbekannter Toter. Für das Erbrecht ist meist eher der Todeszeitpunkt bedeutsam; in der Archäologie hilft das geschätzte Lebensalter bei anthropologischen und soziologischen Fragen.
Nichtmedizinische und medizinische Verfahren
Nichtmedizinisch kann das Alter anhand von Urkunden oder anderen Schriftstücken festgestellt werden. Im Verwaltungsverfahren kommen nach § 26 VwVfG außerdem Inaugenscheinnahme im Gespräch, Befragung von Angehörigen oder Bekannten und die Begutachtung äußerer Merkmale in Betracht. Für diese Einschätzung gibt es keine wissenschaftlichen Standards; sie hat deshalb ein großes Fehlerpotential.
Medizinische Verfahren umfassen ärztliche Untersuchungen, etwa die visuelle Begutachtung des Gebisses, die Beurteilung der Zahnreife und der körperlichen Reife. Ärztliche Maßnahmen nutzen Röntgendiagnostik, Computertomographie oder Magnetresonanztomographie, um Zähne, Hand bzw. Handwurzelknochen oder Schlüsselbeine zu beurteilen. Sie gelten als objektiver, weil wissenschaftliche Standards bestehen und Fachkräfte sie durchführen.
Eingriffe am lebenden Menschen erfordern grundsätzlich eine informierte Einwilligung, damit der Arzt keine Körperverletzung begeht. Röntgenstrahlung belastet den Körper: Eine Handaufnahme verursacht 0,1 Mikrosievert, eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers 26 Mikrosievert und ein Schulter-CT 400 Mikrosievert. Einen völlig unbedenklichen Grenzwert gibt es nicht. Zum Vergleich werden für den deutschen Durchschnittsbürger jährlich etwa 2000 Mikrosievert Röntgenstrahlung sowie 1000 bis 2000 Mikrosievert Umgebungsstrahlung genannt. EU-Richtlinie 2013/59 (Euratom) verlangt zur Vermeidung stochastischer Schäden eine rechtfertigende Indikation; in Deutschland gilt § 23 der Röntgenverordnung, während § 25 gesetzlich vorgesehene Fälle erlaubt.
Aussagekraft der Altersschätzung
Bei einer Diagnose wird vom biologischen Alter, also dem Entwicklungsstand des Körpers, auf das chronologische Alter geschlossen. Referenzstudien sollen unter anderem eine ausreichende Stichprobengröße, gesicherte Altersangaben, gleichmäßige Altersverteilung, Geschlechtertrennung, klar beschriebene Methoden sowie Angaben zur Herkunft, zum sozioökonomischen Status und zur Gruppengröße enthalten.
Forensische Gutachten können das wahrscheinlichste Alter nennen, prüfen, ob eine behauptete Altersangabe möglich ist, oder feststellen, ob eine Altersgrenze überschritten wurde. Die jeweilige Wahrscheinlichkeit soll verbal bewertet werden. Kann eine verzögerte oder beschleunigte Skelettreifung nicht ausgeschlossen werden, beträgt die Streuung bei der Untersuchung eines einzelnen Knochens oder Zahns ±2 Jahre. Eine multifaktorielle Untersuchung kann sie verringern. Die Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik empfiehlt die Kombination aus ärztlicher Untersuchung, Röntgen der linken Hand und gegebenenfalls des Schlüsselbeins.
Bei Verstorbenen werden beispielsweise Skelettreife, Arthrose, Arterienverkalkung, Knochenstruktur und Spuren an Osteonen untersucht. Zahnmethoden berücksichtigen Zahndurchbruchszeiten, Wurzeldentintransparenz, Razemisierung der Asparaginsäure im Dentin und Zementannulation, also die Zählung von „Jahresringen“ im Zahnzement. Epigenetische Verfahren können das Alter über DNA-Methylierung mit einer Genauigkeit von 1 bis 3 Jahren annähern; Steve Horvath veröffentlichte diese Methode 2013 erstmals.
Minderjährigkeit in Straf-, Aufenthalts- und Asylverfahren
Nach § 19 StGB beginnt die Strafmündigkeit mit dem 14. Lebensjahr zur Tatzeit. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig. Für 14- bis 17-Jährige gilt Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden von 18 bis 20 Jahren kann je nach sittlicher und geistiger Entwicklung Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gelten. § 81a StPO erlaubt eine körperliche Untersuchung ohne Einwilligung, wenn kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten ist. Ob Röntgen verhältnismäßig ist, entscheidet im Einzelfall ein Richter, bei Verzögerungsgefahr auch ein Staatsanwalt; Tatverdacht und Schwere der Tat sind zu berücksichtigen.
Im Aufenthaltsrecht sind bei Personen ab 14 Jahren ärztliche Messungen, ähnliche Maßnahmen und körperliche Eingriffe zur Altersfeststellung zulässig, wenn die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird (§ 49 Abs. 3 und 6 AufenthG); Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen zulasten des Ausländers. Die Maßnahmen müssen geduldet werden (§ 49 Abs. 10 AufenthG). Sie sind unter anderem für Handlungsfähigkeit, Minderjährigenschutz bei Abschiebung und Abschiebehaft relevant.
Im Asylverfahren dient die Altersbestimmung der Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 AsylG und Verfahren nach Dublin III. Zuständig ist grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 24 AsylG); auch Grenz-, Ausländer- oder Landespolizeibehörden können beteiligt sein. Nach Art. 25 Abs. 5 der EU-Asylverfahrensrichtlinie führt ein nach ärztlicher Untersuchung verbleibender Zweifel an der Volljährigkeit zur Annahme von Minderjährigkeit.
Jugendhilfe und rechtspolitischer Streit
Gibt eine eingereiste Person an, minderjährig zu sein, muss das Jugendamt sie zum Schutz des Kindeswohls vorläufig in Obhut nehmen, bis Minderjährigkeit sicher ausgeschlossen ist. Fehlen Ausweispapiere, verpflichtet § 42f SGB VIII das Jugendamt zur Alterseinschätzung. Mehrere erfahrene Fachkräfte führen eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch: Sie befragen und beobachten die Person und bewerten neben dem äußeren Erscheinungsbild besonders die Angaben zum Entwicklungsstand. Medizinische Untersuchungen können erst bei weiter bestehenden Zweifeln angeordnet werden. Sie sind in der Praxis die Ausnahme und müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; die Behörde muss geeignete, erforderliche und angemessene Mittel auswählen.
Die ärztliche Altersfeststellung ist umstritten. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und unter anderem die Bundesärztekammer positionierten sich 2015 dagegen. Rechtsmediziner widersprachen und verwiesen auf das Mindestalterkonzept: Das forensische Alter werde dabei praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter angegeben; liege das Mindestalter über einer rechtlich bedeutsamen Grenze, sei deren Überschreiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. Im Artikel stehen unterschiedliche Angaben zu Untersuchungsergebnissen: In Hamburg sollen früher bei ärztlichen Untersuchungen 3/4 der Personen viel älter als behauptet gewesen sein; 2021 wurde dort in 42 Zweifelsfällen dagegen keine Volljährigkeit festgestellt. Organisationen der Jugend- und Flüchtlingshilfe betonten 2018, bestehende Probleme seien Vollzugsdefizite und keine Folge einer fehlenden gesetzlichen Grundlage.
Weitere Anwendungsfälle und Regelungen
Bei der U-17-Fußball-Weltmeisterschaft dürfen nur Spieler teilnehmen, die jünger als 17 Jahre sind. Wegen Vorwürfen über deutlich ältere Spieler ließ das FIFA Medical Assessment and Research Centre für die U-17-Weltmeisterschaft 2017 bei zufällig ausgewählten Spielern eine Magnetresonanztomographie nach der Tanner-und-Whitehouse-Methode durchführen. Für Frauen gleichen Alters ist dieses Verfahren ungeeignet.
Bei Findelkindern ist das Geburtsdatum wegen der anonymen Abgabe unklar. Ein neugeborenes aufgefundenes Kind muss spätestens am nächsten Tag bei der Gemeindebehörde, meist dem Standesamt, angezeigt werden. Nach Begutachtung durch das Gesundheitsamt legt das Standesamt bei Findelkindern bis zu einem geschätzten Alter von 8 Wochen gemäß Auslegung von § 24 PStG sowie bei Personen ungewissen Alters (§ 25 PStG) Geburtsort und Geburtsdatum fest.
Für altersabhängige Sozialleistungen ist seit dem 1. Januar 1998 nach § 33a SGB I grundsätzlich das zuerst gegenüber Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber angegebene Geburtsdatum maßgeblich. Ausnahmen gelten bei Schreibfehlern oder bei einer vorher ausgestellten Urkunde mit anderem Datum. Für Renten ist ein Nachweis des Geburtstags nötig; möglich sind etwa Personalausweis, Reisepass, Taufschein oder Kirchenbuchauszug. Bei Erwachsenen sind morphologische Altersschätzungen zu ungenau; eine Dentinuntersuchung nach Zahnextraktion ist ethisch und rechtlich bedenklich und setzt eine medizinische Indikation voraus.
In Österreich kann im asylrechtlichen Zulassungsverfahren eine multifaktorielle Untersuchung nach § 29 Abs. 6 Z 2 AsylG und § 13 Abs. 3 BFA-VG erfolgen. Sie beruht auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen, insbesondere körperlichen, zahnärztlichen und Röntgenuntersuchungen. In der Schweiz kann das Staatssekretariat für Migration nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise auf Volljährigkeit einer angeblich minderjährigen asylsuchenden Person bestehen.