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Geringwertiges Wirtschaftsgut
1 Voraussetzungen · 2 Sofortabschreibung GWG bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von nicht mehr als 800 € · 3 Poolabschreibung ( …
Inhalt5 Abschnitte
Begriff und Grundvoraussetzungen
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist im deutschen Einkommensteuerrecht nach § 6 Abs. 2 EStG ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens. Seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen bei 250,01 € bis 800,00 €.
Ein GWG kann nur zum Anlagevermögen gehören. Daher muss seine voraussichtliche Nutzungsdauer mindestens ein Jahr betragen. Bei Überschusseinkünften gibt es kein Anlagevermögen; die GWG-Regelung gilt dort aber sinngemäß, ausgenommen die Poolabschreibung.
Kosten und bewegliche Gegenstände
Anschaffungskosten sind Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsguts und dafür, es betriebsbereit zu machen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen auch Nebenkosten wie Transport, Versand und Versicherung. Nachträgliche Anschaffungskosten werden einbezogen, wenn sie demselben Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag werden abgezogen (§ 255 Abs. 1 HGB).
Für die Betragsgrenzen zählen immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer, also die Netto-Anschaffungskosten. Das gilt auch für Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsrecht, etwa Ärzte oder Unternehmer mit Kleinunternehmerregelung. Bei selbst hergestellten Gütern werden die Herstellungskosten nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt; bei einer Einlage aus dem Privatvermögen zählt der Einlagewert.
Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Gebäude, Gebäudeteile sowie Grund und Boden gehören nicht dazu. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Nutzungsrechte, Lizenzen und Patente sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter.
Selbständige Nutzbarkeit
Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es im Betrieb nach seiner Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden kann und diese Güter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Ein Drucker ohne Kopier- oder Faxfunktion benötigt beispielsweise einen PC, der ihm Daten sendet. Ein Computer benötigt Monitor, Tastatur und Maus; ein PKW-Anhänger braucht ein Zugfahrzeug. Diese Gegenstände sind zwar nicht selbständig nutzbar, aber wirtschaftlich eigenständig und können nach der AfA-Tabelle abgeschrieben werden. Ebenfalls nicht selbständig nutzbar sind etwa Kino- und Theaterbestuhlung, Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Software und die Hebebühne eines LKWs.
Eine Ausnahme kann ein Trivialprogramm sein: Software, die nur Datenbestände oder Daten ohne besondere Verarbeitung speichert, zum Beispiel Texte oder Zahlen, kann als materielles, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut aktiviert werden. Selbständig nutzbar sind dagegen Laptops, Tablets, Telefone, Smartphones, Einrichtungsgegenstände, Bücher, Fässer und Flaschen.
Sofortabschreibung
Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 800 € netto können die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig steuermindernd als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vor 2018 lag diese Grenze bei 410 € netto. Stattdessen ist auch eine Aktivierung mit normaler Abschreibung möglich.
Wurde die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nicht genutzt, kann sie in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Wirtschaftsgüter mit Kosten von mehr als 250 € – vor 2018 mehr als 150 € – müssen in einem besonderen Verzeichnis erfasst werden. Eine getrennte Buchung auf einem dafür vorgesehenen Buchführungskonto genügt.
Sammelposten und Österreich
Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Kosten von mehr als 250 € und höchstens 1.000 € netto kann je Wirtschaftsjahr ein Sammelposten, auch Pool genannt, gebildet werden. Vor 2018 begann diese Grenze bei mehr als 150 €. Der Pool wird ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jährlich 1/5 aufgelöst (§ 6 Abs. 2a EStG). Die übliche Nutzungsdauer, ein späterer Verkauf oder eine Wertminderung einzelner Güter ändern daran nichts. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Pool ab dem Jahr der Zuschreibung.
Wird in einem Jahr ein Sammelposten gebildet, müssen alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 250 € und bis 1.000 € darin aufgenommen werden. Es ist nicht erlaubt, einige Güter bis 800 € sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. Ohne Sammelposten sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 800 € unter Berücksichtigung ihrer üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
In Österreich bezeichnet § 13 EStG als geringwertige Wirtschaftsgüter abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 1.000 €. Die Grenze betrug 2020 bis 2022 800 € und bis 2019 400 €. Diese Güter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden.