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Unterschiede zwischen den jüdischen und islamischen Speisegesetzen

Nach islamischem Recht ist der Verzehr von Fleisch nicht erlaubt, wenn die Bedingungen für eine gültige Schlachtung gemäß der Scharia nicht eingehalten wurden.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriffe und Bedeutung
  2. 2. Gemeinsame Grundregeln
  3. 3. Schlachtung, Fisch und Verarbeitung
  4. 4. Wichtige Unterschiede
  5. 5. Verhältnis beider Speisegesetze

Grundbegriffe und Bedeutung

Die jüdischen und islamischen Speisegesetze regeln, welche Lebensmittel erlaubt sind, wie Tiere geschlachtet werden müssen und wie Lebensmittel verarbeitet oder gelagert werden. Im Islam ist Fleisch nicht zum Verzehr erlaubt, wenn die Voraussetzungen einer nach der Scharia gültigen Schlachtung nicht eingehalten wurden.

„ḥalāl“ bedeutet „erlaubt, statthaft“ und bezeichnet im islamischen Recht erlaubte Handlungen. Das Gegenteil ist „haram“, also verboten. „Koscher“ bezeichnet die Speisegesetze, die von Menschen beachtet werden, welche die jüdischen Vorschriften einhalten. Das Wort geht auf כָּשֵׁר, „kasher“, zurück und bedeutet „passend, angemessen“. Damit steht im Islam vor allem die Unterscheidung von erlaubt und verboten im Mittelpunkt, im Judentum die Angemessenheit von Speisen.

Gemeinsame Grundregeln

Beide Religionen bestimmen anhand ihrer kanonischen Quellen, welche Lebensmittel erlaubt oder verboten sind. Schweinefleisch, Blut und Produkte aus oder mit Blut sind in beiden Speisegesetzen verboten. Ebenso darf Aas, also ein Tier, das natürlich verendet ist, nicht gegessen werden. Im Islam bilden verendete Meerestiere eine Ausnahme; sie dürfen verzehrt werden (Sahīh Muslim, Hadith No. 1935a).

Honig und andere durch Insekten erzeugte Produkte sind erlaubt. Insekten selbst sind grundsätzlich verboten, wobei Heuschrecken bei Juden und Muslimen eine Ausnahme bilden. Pflanzliche Nahrung ist in beiden Religionen erlaubt. Der Islam verbietet jedoch Pflanzen mit giftigen oder berauschenden Inhaltsstoffen, solange diese nicht unschädlich gemacht wurden.

Schlachtung, Fisch und Verarbeitung

Tiere müssen in beiden Religionen grundsätzlich rituell geschlachtet werden. Im Judentum wird die Schlachtung von einem Rabbiner überwacht; der Schächter muss jüdische Gesetze einhalten. Im Islam muss die schlachtende Person erwachsen, mental gesund und sachkundig sein. Vor der Schlachtung ist ein Segensspruch erforderlich; im jüdischen Gesetz auch vor dem Betreten des Schlachtraums. Meerestiere und Insekten sind von der Schlachtpflicht befreit.

Bei Fischen gelten unterschiedliche Regeln: Jüdisch erlaubt sind Fische mit Flossen und Schuppen; im Islam sind sämtliche Fische und Meeresfrüchte erlaubt. Auch aus Fisch gewonnene Gelatine ist im Judentum nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, während der Islam solche Vorgaben nicht kennt. Für Geflügel ist im Islam mechanische Schlachtung zulässig, sonst verlangen beide Speisegesetze manuelle Schlachtung. Jüdisches Recht erlaubt mechanische Schlachtung generell nicht.

Für Schlachtgeräte verlangt die Halacha besonders strenge Reinigungsvorschriften. Im Islam soll die Ausrüstung ebenfalls gereinigt werden, vor allem zur Entfernung von Unreinheiten. Beim Vermischen erlaubter und verbotener Bestandteile wird im Islam die gesamte Speise verboten, sofern der verbotene Stoff nicht etwa durch Kochen entfernt wird. Die Halacha kann eine Mischung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben: Der Anteil muss minimal sein (1/60), die Bestandteile dürfen nicht mehr unterscheidbar sein und der Geschmack darf nicht verändert sein.

Wichtige Unterschiede

Das Judentum verbietet die Mischung milchiger und fleischiger Nahrung. Außerdem wird Fleisch eingesalzen oder in Salzlake eingelegt, um verbliebenes Blut zu entziehen; eine entsprechende islamische Regel gibt es nicht. Nach der Halacha müssen bei vierbeinigen Tieren bestimmtes Fett außerhalb des Muskelgewebes („Haleb“) sowie gewisse Blutgefäße und Nerven entfernt werden. Deshalb wird zumeist nur das vordere Viertel des Fleisches verwendet. Im Islam dürfen alle essbaren Teile des Schlachttiers verwertet werden.

Meeresfrüchte sind im Judentum nicht erlaubt, im Islam jedoch nach der Mehrzahl der Rechtsschulen. Koscherer Käse setzt voraus, dass ein Rabbiner das Gerinnungsmittel zugibt. Für halal hergestellten Käse müssen lediglich alle Zutaten halal sein. Gelatine aus Schweinefleisch ist im Islam allgemein verboten.

Weintrauben und daraus hergestellte Produkte sind in beiden Religionen grundsätzlich erlaubt. Wein ist im Islam wegen seines Alkoholgehalts verboten. Im Judentum gilt Wein nur als koscher, wenn ein Jude ihn hergestellt hat. Die islamischen Vorschriften beruhen auf kanonischen Quellen; die Halacha entstand aus mündlicher Tradition und der Auslegung einschlägiger Kapitel der Thora, die in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten im Talmud und weiteren Kommentaren festgelegt wurden.

Verhältnis beider Speisegesetze

Trotz vieler Überschneidungen sind jüdische und islamische Speisegesetze unterschiedlich aufgebaut. Die islamischen Ernährungsvorschriften sind daher keine bloße Spiegelung der jüdischen Regeln. Der Koran erlaubt Muslimen in Sure 5, Vers 5, Speisen der Ahl al-kitāb („Schriftbesitzer“), also von Juden und Christen, wenn diese ihre eigenen Speisevorschriften einhalten. Umgekehrt gestattet die Halacha dies nicht.

Einzelne Regeln können zudem je nach Lehrmeinung unterschiedlich bewertet werden; als Beispiel nennt der Artikel Meeresfrüchte.

Lernvideos zu Unterschiede zwischen den jüdischen und islamischen Speisegesetzen

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