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Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk

Der Rechtsstreit zwischen dem Musiker Moses Pelham und der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) ist ein seit dem Jahr 1999 währender Urheberrechtsstreit …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Bedeutung
  2. 2. Ausgangspunkt des Falls
  3. 3. Erste Urteile und Kunstfreiheit
  4. 4. Europäisches Recht und zeitlich geteilte Bewertung
  5. 5. Pastiche und Stand im September 2026

Gegenstand und Bedeutung

Der Rechtsstreit zwischen dem Musiker Moses Pelham und der Band Kraftwerk, häufig „Metall auf Metall“ genannt, ist ein seit 1999 geführter Urheberrechtsstreit über Sampling. Sampling bedeutet, einen Ausschnitt aus einer bestehenden Tonaufnahme in einer neuen Musikproduktion zu verwenden. Der Fall beschäftigte bis September 2026 sechsmal den Bundesgerichtshof (BGH), zweimal den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und zweimal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Die lange Verfahrensdauer hängt vor allem damit zusammen, dass das Urheberrecht während des Prozesses europarechtlich vereinheitlicht wurde. Nationale und europäische Vorschriften waren nicht eindeutig definiert und nicht vollständig aufeinander abgestimmt. Die Entscheidungen gelten deshalb EU-weit als wegweisend, besonders für die Nutzung geschützter Werke zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29. Große Teile des Verfahrens sind inzwischen rechtskräftig; über einen Teil für den Zeitraum von 2002 bis 2021 liegt dem BVerfG noch eine Verfassungsbeschwerde vor.

Ausgangspunkt des Falls

Moses Pelham produzierte für Sabrina Setlur das Stück „Nur mir“, das 1997 auf dem Album „Die neue S-Klasse“ erschien. Darin verwendete er ohne vorherige Zustimmung eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“. Dieses Perkussionsstück war 1977 auf dem Album „Trans Europa Express“ veröffentlicht worden.

Die übernommene Sequenz wurde leicht verlangsamt und als Loop, also als sich ständig wiederholender Abschnitt, eingesetzt. Pelham erklärte vor Gericht, er habe sie in seinem Tonarchiv gefunden. Ralf Hütter und weitere Kraftwerk-Mitglieder klagten 1999 beim Landgericht Hamburg auf Unterlassung und Schadensersatz.

Erste Urteile und Kunstfreiheit

Das Landgericht Hamburg gab Kraftwerk im Oktober 2004 recht; das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung der Gegenseite im Juni 2006 zurück. Betroffen waren nach den Gerichten insbesondere die Rechte der Tonträgerhersteller nach § 85 und § 97 UrhG. Im November 2008 hob der BGH das Urteil wegen einer unklaren und fehlerhaften Begründung auf. Das OLG sollte insbesondere mögliche Rechtfertigungen genauer prüfen. Im August 2011 bestätigte es sein ursprüngliches Ergebnis mit neuer Begründung.

Eine wichtige Rolle spielte der damals geltende § 24 UrhG. Danach durfte ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden war, grundsätzlich ohne Zustimmung veröffentlicht und verwertet werden. Für erkennbare übernommene Melodien galt dies nicht; die kurze Rhythmussequenz wurde jedoch nicht als Melodie bewertet.

Im Dezember 2012 entschied der BGH dennoch, Pelham habe das Urheberrecht verletzt. Auch kleinste Teile einer Aufnahme seien grundsätzlich geschützt. Eine Übernahme könne nach damaliger Auffassung nur zulässig sein, wenn sich die Tonsequenz wegen ihrer besonderen Eigenart nicht einfach nachspielen lasse. Wer befähigt und befugt sei, die Klänge selbst einzuspielen, dürfe sie nicht durch Sampling übernehmen. Nach Ansicht des BGH hätte Pelham die Rhythmussequenz selbst herstellen können.

Pelham und weitere Beteiligte erhoben Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hob die BGH-Entscheidung am 31. Mai 2016 auf. Der BGH habe angesichts der nur wenige Sekunden langen Sequenz die Kunstfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt. Samples seien ein stilprägendes Element des Hip-Hop; außerdem sei die „Nachspielbarkeit“ kein geeignetes Kriterium. Der Fall ging zurück an den BGH, der das Verfahren am 1. Juni 2017 aussetzte und dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit dem europäischen Urheberrecht vorlegte.

Europäisches Recht und zeitlich geteilte Bewertung

Seit Dezember 2002 galt die Richtlinie 2001/29/EG, die in Deutschland im September 2003 umgesetzt wurde. Nach dem Europarecht waren nur solche Ausnahmen vom Urheberrecht zulässig, die in der Richtlinie vorgesehen waren. Der EuGH entschied im Juli 2019: Sampling kann ohne Zustimmung grundsätzlich die Rechte des Tonträgerherstellers verletzen. Wurde ein Ausschnitt aber so verändert, dass er beim Hören nicht wiedererkennbar ist, hat die Kunstfreiheit höheres Gewicht. Zugleich erklärte der EuGH die allgemeine freie Benutzung nach § 24 UrhG für unvereinbar mit dem Unionsrecht, weil die Richtlinie keine entsprechende Ausnahme enthielt.

Am 30. April 2020 entschied der BGH, dass Pelham die unveränderte und ohne Weiteres erkennbare Sequenz nach der seit 2002 geltenden europäischen Rechtslage nicht hätte nutzen dürfen. Er hob das Berufungsurteil von 2011 auf und verwies den Fall erneut an das OLG Hamburg. Im Juni 2021 wurde § 24 UrhG aufgehoben. Gleichzeitig führte Deutschland neue, europarechtlich abgestimmte Schrankenbestimmungen ein. Schrankenbestimmungen erlauben bestimmte Nutzungen geschützter Werke ohne Zustimmung. Laut Gesetzesbegründung war der Fall für diese Reform besonders bedeutsam.

Das OLG Hamburg teilte den Sachverhalt in seinem Urteil vom 28. April 2022 nach Zeiträumen auf: Bei der ursprünglichen Vervielfältigung 1997 seien keine Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt worden. Auch nach der seit 2021 geltenden Rechtslage sei das Sample zulässig. Dagegen hätten Vervielfältigung und Verbreitung vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021 in die Rechte der Tonträgerproduzenten eingegriffen, ohne dass eine damalige Schrankenbestimmung die Nutzung erlaubt habe. Die Entscheidung für die Zeit bis 2002 wurde rechtskräftig; Pelham bezeichnete diesen Zeitraum als wirtschaftlich besonders wichtig.

Pastiche und Stand im September 2026

Für Nutzungen seit 2021 stützte das OLG Hamburg die Zulässigkeit auf die neue Pastiche-Schranke des § 51a UrhG. Ein Pastiche ist nach der späteren Definition des EuGH eine erkennbare Nachahmung eines charakteristischen, klar wiedererkennbaren Teils eines ursprünglichen Werkes, bei der eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Vorbild stattfindet. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahme war bereits in der EU-Richtlinie von 2001 vorgesehen, wurde in Deutschland aber erst 2021 eingeführt.

Auf eine Revision der Kraftwerk-Seite setzte der BGH das Verfahren im September 2023 erneut aus und legte Fragen zum Pastiche dem EuGH vor. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 entschied der EuGH am 14. April 2026. Er machte keine genauen Vorgaben dazu, wie die künstlerische Auseinandersetzung aussehen muss. Das OLG Hamburg hatte eine solche Auseinandersetzung Pelhams mit dem Kraftwerk-Stück bereits bejaht. Zusammen mit der seit 2019 geltenden Ausnahme für nicht wiedererkennbare Ausschnitte senkte die Pastiche-Entscheidung die rechtlichen Hürden für Sampling erheblich.

Am 3. September 2026 entschied der BGH im Verfahren I ZR 74/22, dass Pelhams Sampling seit 2021 als Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig ist. Offen ist weiterhin die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/23 zum Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021. Die Beklagten wenden sich dabei gegen einen aus ihrer Sicht unzureichenden Bestandsschutz für Musik, die vor der europäischen Harmonisierung rechtmäßig hergestellt worden war. Das BVerfG hat die Beschwerde angenommen; bis September 2026 liegt noch keine Entscheidung vor.

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