Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Preisgesetz (Deutschland)
Die Ermittlung der Selbstkosten ist eine der Aufgaben der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung. Die Preisüberwachungsstellen der Bundesländer können …
Inhalt6 Abschnitte
Kern und heutige Bedeutung
Das Preisgesetz ist die amtliche Kurzbezeichnung für das deutsche Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (PreisG). Es ist ein Bundesgesetz im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Erlassen wurde es am 10. April 1948 durch den Wirtschaftsrat für das bizonale Wirtschaftsgebiet; verkündet wurde es am 21. April 1948. Es trat rückwirkend am 1. April 1948 in Kraft. Zunächst galt es nur in der amerikanischen und britischen Besatzungszone. Durch Bundesgesetz wurde sein Geltungsbereich mit Wirkung vom 1. Januar 1950 auch auf die Länder der französischen Besatzungszone ausgedehnt, einschließlich des bayerischen Landkreises Lindau.
Das Gesetz sollte staatliche Eingriffe in Preise ermöglichen. Es erlaubte also Preisbildung und Preisüberwachung durch Behörden. Im Laufe der Jahrzehnte verlor es stark an Bedeutung. Im 21. Jahrhundert ist es nur noch für wenige Bereiche wichtig, besonders für Aufträge der öffentlichen Hand. Ausgenommen sind dabei Bauleistungen. Die letzte im Artikel genannte Änderung erfolgte durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986; diese Änderung trat am 1. Mai 1986 in Kraft.
Preisbildung und Preisüberwachung nach 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sollte das Preisgesetz einheitliche Regelungen für Preise und Entgelte ermöglichen. Es ermächtigte den Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die obersten Landesbehörden, „Anordnungen und Verfügungen“ zu erlassen. Durch solche Anordnungen konnten Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art festgesetzt oder genehmigt werden. Außerdem konnten Maßnahmen erlassen werden, um den Preisstand aufrechtzuerhalten. Löhne waren ausdrücklich ausgenommen.
Die Ermächtigung des Direktors für Wirtschaft ging nach Art. 129 GG auf den Bundesminister für Wirtschaft über. Ursprünglich sollte das Gesetz wegen der Erwartungen an die Währungsreform in den Westzonen nach § 16 schon am 31. Dezember 1948 außer Kraft treten. Tatsächlich blieb aber weiterhin Bedarf an staatlicher Preisregulierung. Direkt im Zusammenhang mit der Währungsreform wurden am 24. Juni 1948 das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform und am 25. Juni 1948 die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform erlassen.
Diese Anordnung hielt bestimmte Preisbindungsvorschriften weiter in Kraft, obwohl mittelfristig die Preisfreigabe Ziel der Wirtschaftspolitik war. Betroffen waren unter anderem landwirtschaftliche Bedarfsgüter und Erzeugnisse, Energie, Arzneimittel, Rohstoffe, Mieten und Pachten, bestimmte Kulturgüter und Beförderungsentgelte. Die Vorschriften konnten als Höchstpreise, Festpreise oder Mindestpreise wirken. Höchstpreise begrenzen einen Preis nach oben, Festpreise legen ihn verbindlich fest, Mindestpreise setzen eine Untergrenze.
Rückgang der Preisvorschriften
In der Folgezeit wurden immer mehr Preisvorschriften außer Kraft gesetzt. Der Artikel nennt als noch bestehendes Beispiel auf Grundlage von § 2 PreisG die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Bauleistungen. Daneben gibt es weiterhin besondere Preis- und Tarifvorschriften in speziellen Gesetzen, zum Beispiel für Arzneimittel und im Beförderungsgewerbe. Auch die Entgelte freier Berufe sind weitgehend durch Gebührenordnungen und Vergütungsgesetze geregelt.
Die Geltungsdauer des Preisgesetzes wurde mehrfach verlängert. Zuletzt geschah dies durch ein Bundesgesetz vom 29. März 1951 „bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes“. Das bedeutet: Das Preisgesetz blieb bestehen, obwohl es ursprünglich nur vorübergehend gelten sollte. Wenn eine wirtschaftspolitische Notwendigkeit entsteht, können sowohl der Bundesminister für Wirtschaft als auch die obersten Landesbehörden weiterhin von den Ermächtigungen des Preisgesetzes Gebrauch machen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 12. November 1958, dass das Preisgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit wurde bestätigt, dass die gesetzlichen Ermächtigungen zur Preisregelung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind.
Öffentliche Aufträge und Preistreppe
Besonders wichtig ist das Preisgesetz heute bei Aufträgen der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand bedeutet staatliche oder staatlich finanzierte Auftraggeber, zum Beispiel Behörden. Grundsätzlich sollen bei solchen Aufträgen Marktpreise vereinbart werden. Ein Marktpreis ist ein Preis, der sich durch Angebot und Nachfrage auf einem Markt bildet.
Wenn ein Marktpreis nicht möglich ist, etwa weil es keine ausreichende Zahl von Anbietern gibt, kann auf Selbstkostenpreise zurückgegriffen werden. Selbstkosten sind die Kosten, die einem Unternehmen durch die Herstellung oder Erbringung einer Leistung entstehen. Grundlage sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten. Dabei gilt die Rangfolge der sogenannten „Preistreppe“: Zunächst kommt ein Selbstkostenfestpreis in Betracht, dann ein Selbstkostenrichtpreis und in Ausnahmefällen ein Selbstkostenerstattungspreis.
Ein Selbstkostenfestpreis ist ein vorher festgelegter Preis auf Basis der Selbstkosten. Ein Selbstkostenrichtpreis ist ein Richtwert, der ebenfalls auf den Selbstkosten beruht. Ein Selbstkostenerstattungspreis bedeutet, dass Kosten erstattet werden; er ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Die Ermittlung der Selbstkosten gehört zur betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung. Preisüberwachungsstellen der Bundesländer können je nach vereinbartem Preistyp vor, während und nach dem Auftrag prüfen, ob die berechneten Kosten angemessen sind. Öffentliche Auftraggeber müssen außerdem das Vergaberecht beachten, also die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Besonderheiten bei Rüstungsaufträgen
Für Verteidigungsaufträge gibt es zusätzliche Besonderheiten. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), früher Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), besitzt für solche Aufträge ein eigenes, begrenztes Prüfrecht. Dieses Prüfrecht betrifft Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise. Es muss vertraglich vereinbart werden und beruht auf einer Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
In der Diskussion über die Rüstungsbeschaffung für die Bundeswehr im Oktober 2014 erklärte Georg Wilhelm Adamowitsch, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Rüstungsunternehmen hätten wegen des öffentlichen Preisrechts nur eine Gewinnmarge von maximal 6 %. Diese Gewinnmarge ist ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag, der nach der sogenannten Bonner Formel berechnet wird. Kalkulatorisch bedeutet hier: Der Betrag wird rechnerisch in die Kosten- und Preisermittlung einbezogen. Grundlage sind die Selbstkosten nach den Leitsätzen für Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten. Diese Selbstkosten enthalten auch kalkulatorische Bestandteile, zum Beispiel Zinsen.
Der Artikel nennt außerdem die Einschätzung von Bontrup, nach der der Staat „bei einer entsprechenden Novellierung des Preisrechts Einsparungen in Milliardenhöhe erzielen“ könnte. Diese Aussage wird als Position wiedergegeben; der Artikel entscheidet nicht, ob diese Einschätzung zutrifft.
Neuere Entwicklung
Seit 2013 wurde die Bedeutung des öffentlichen Preisrechts erneut untersucht. Ende 2013 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ein Gutachten zur Bedeutung und Relevanz der Verordnung PR 30/53 in Auftrag. Ziel war eine Standortbestimmung. Dabei sollte geprüft werden, welche Notwendigkeit, welchen Sinn und welchen Zweck hoheitliche preisrechtliche Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge haben.
Den Zuschlag erhielt das Institut für Forschung und Transfer (RIF) e. V. in Dortmund beziehungsweise eine Bietergemeinschaft aus dem RIF e. V. und Oliver Dörr. Durchgeführt wurde das Gutachten von Oliver Dörr und Andreas Hoffjan. Das BMWi nahm das Gutachten ab und veröffentlichte es.
Im September 2020 erstellten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages einen Sachstandsbericht zu Einzelfragen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Das Preisrecht wurde 2021 novelliert. Die Novelle trat zum 1. April 2022 in Kraft. In einer Veröffentlichung stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die wesentlichen Anpassungen dar.