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Persönlicher Feiertag

Der Persönliche Feiertag, rechtssprachlich einseitiger Urlaubsantritt, ist ein spezieller Urlaubstag in Österreich.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern des persönlichen Feiertags
  2. 2. Ausgangslage vor 2019
  3. 3. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
  4. 4. Geltende Regelung
  5. 5. Debatte und Kritik
  6. 6. Mögliche weitere Folgen

Kern des persönlichen Feiertags

Der Persönliche Feiertag ist in Österreich ein besonderer Urlaubstag. Rechtssprachlich heißt er „einseitiger Urlaubsantritt“. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer kann einmal pro Urlaubsjahr selbst bestimmen, an welchem Tag er einen Tag seines bestehenden Urlaubs verbraucht. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubsantritt nicht ablehnen oder verhindern.

Eingeführt wurde diese Regelung 2019 nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die als Karfreitagsurteil bekannt wurde. Sie ersetzte eine frühere Sonderregelung, nach der der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter christlicher Kirchen ein Feiertag war. Wichtig ist der persönliche Feiertag deshalb, weil er eine Lösung für ein Gleichbehandlungsproblem im Arbeitsrecht schaffen sollte: Feiertagsrechte sollten nicht nur Menschen bestimmter Religionsgemeinschaften zustehen.

Ausgangslage vor 2019

Vor der Neuregelung war der Karfreitag in Österreich nur für Angehörige der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. (Lutheraner und Reformierte), der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Für diese Kirchen gilt der Karfreitag als bedeutendster kirchlicher Festtag.

Diese religiösen Minderheiten hatten dadurch einen Feiertag mehr als andere Arbeitnehmer. In Österreich gibt es 13 allgemein geltende kirchliche Feiertage, die für die Republik Österreich vor allem auf dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl von 1934 beruhen. Weitere Feiertage, darunter der Karfreitag für bestimmte Gruppen, waren in Kollektivverträgen geregelt. Kollektivverträge sind Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern, also vor allem Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen.

Im Jänner 2019 entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass diese besondere Karfreitagsregelung gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Religion verstößt und daher unzulässig ist.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines konfessionslosen Arbeitnehmers, unterstützt von der Arbeiterkammer. Er musste am Karfreitag arbeiten, erhielt aber im Gegensatz zu begünstigten Kollegen keinen Feiertagszuschlag. Das Oberlandesgericht Wien hatte ihm zunächst einen Anspruch zugesprochen. Der Arbeitgeber wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser legte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor; das Vorabentscheidungsersuchen erfolgte im März 2017.

Der EuGH entschied am 22. Jänner 2019 im Urteil C-193/17, dass ein bezahlter Feiertag am Karfreitag allein für Arbeitnehmer bestimmter Kirchen eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Grundlage war die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG. Betroffen waren Arbeitnehmer anderer Glaubensgemeinschaften und konfessionslose Arbeitnehmer.

Der EuGH sah die frühere Regelung weder als notwendige Maßnahme zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 noch als Ausgleichsmaßnahme gegen Benachteiligungen wegen der Religion nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie. Entscheidend war auch, dass Arbeitnehmer nach der damaligen Regelung keine konkrete religiöse Pflicht am Karfreitag erfüllen mussten. Es genügte, Mitglied einer privilegierten Kirche zu sein. Außerdem war der Karfreitag nicht gesetzlich als Minderheitenschutz geregelt, sondern kollektivvertraglich, also vor allem über eine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten.

Geltende Regelung

Die neue Regelung wurde als § 7a Arbeitsruhegesetz (ARG) mit der Bezeichnung „Einseitiger Urlaubsantritt“ eingeführt. Sie erschien im BGBl. I Nr. 22/2019.

Jeder Arbeitnehmer, für den das Arbeitsruhegesetz gilt, kann einmal pro Urlaubsjahr einen Tag seines zustehenden Urlaubs als persönlichen Feiertag festlegen. Der normale Urlaubsanspruch beträgt 5 Wochen, bei lange dauernden Dienstverhältnissen 6 Wochen. Die Bekanntgabe muss schriftlich drei Monate im Voraus erfolgen und eine Originalunterschrift enthalten. Gründe müssen nicht angegeben werden; es müssen also auch keine religiösen Gründe vorliegen.

Hält der Arbeitgeber die Arbeitsleistung an diesem Tag aus betrieblichen Gründen für nötig, darf er den Arbeitnehmer nur ersuchen, trotzdem zu arbeiten. Er kann den Urlaubsantritt nicht einseitig verhindern. Kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, erhält er für die gearbeiteten Stunden Entgelt und zusätzlich das Urlaubsentgelt. In diesem Fall wird kein Urlaubstag vom Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Recht auf den persönlichen Feiertag ist für dieses Urlaubsjahr verbraucht. Die Regel wird im Artikel mit der Formulierung zusammengefasst: „das doppelte Entgelt konsumiert das Bestimmungsrecht“.

Der Anspruch gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, für die das ARG gilt. Öffentlich Bedienstete sind nach dem Artikel unter anderem nicht umfasst. Durch das EuGH-Urteil wurden neben den ausdrücklich geänderten Gesetzen, vor allem Arbeitsruhegesetz, Landarbeitsgesetz und Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, auch entsprechende Regelungen in General- und Branchenkollektivverträgen unwirksam. Sie wurden durch die Neuregelung ohne Nachwirkung ersetzt.

Debatte und Kritik

Nach dem Urteil wurde diskutiert, den Karfreitag zu einem Feiertag für alle zu machen. Eine Möglichkeit wäre gewesen, dafür den Pfingstmontag abzutauschen, weil dieser nicht durch das Konkordat geregelt ist. Der Nationalrat beschloss jedoch am 27. Februar 2019 kurzfristig, den bisherigen Karfreitagsfeiertag ganz abzuschaffen und stattdessen die Regelung zum persönlichen Feiertag einzuführen.

Als vergleichbare Regelung nennt der Artikel den einseitigen Urlaubsantritt zur Pflege eines erkrankten Kindes bis 12 Jahre, das im gemeinsamen Haushalt lebt, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht ist.

Kritik kam von Arbeitsrechtsexperten. Sie sahen in der neuen Regelung einen Eingriff in den Generalkollektivvertrag. Die Angelegenheit galt als Präzedenzfall, weil die Tarifautonomie der Sozialpartner verfassungsrechtlich geschützt ist und zuvor noch keine österreichische Regierung in dieser Weise eingegriffen hatte. Dazu werden zwei Lehrmeinungen genannt: Nach der einen rechtfertigte die europarechtliche Entscheidung den Eingriff; nach der anderen hätte die Regierung die Umsetzung des EU-Rechts den Sozialpartnern überlassen müssen.

Nach der Einführung blieb das Interesse an der tatsächlichen Wahrnehmung des Rechts auf einen freien Karfreitag begrenzt.

Mögliche weitere Folgen

Aus der EuGH-Entscheidung folgt, dass Kollektivverträge künftig keine konfessionsgebundenen Sonderbestimmungen mehr über den Karfreitag enthalten dürfen. Der Artikel nennt außerdem als möglicherweise betroffene Regelung den kollektivvertraglich geltenden jüdischen Feiertag Jom Kippur für die Israelitische Religionsgemeinschaft. Jom Kippur ist beweglich; für 2019 wird der 9. Oktober genannt.

Am Verfahren vor dem EuGH waren neben dem Kläger und der beklagten Firma auch die Europäische Kommission sowie die österreichische, italienische und polnische Regierung beteiligt. Die polnische Regierung vertrat die Auffassung, der EuGH sei nicht zuständig, weil kein Unionsrecht betroffen sei. Der EuGH sah dagegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als einschlägig an, besonders Art. 21 zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Der Artikel hält fest, dass dem Urteil vermutlich europaweite Bedeutung zukommt: Feiertage nur für bestimmte religiöse Gruppen gelten demnach nicht mehr ohne Weiteres als mit dem Unionsrecht vereinbar. Ob das österreichische Modell des persönlichen Feiertags als Beispiel für Gleichbehandlung durch freie Wahl des Einzelnen Vorbildwirkung haben wird, bleibt unklar.

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