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Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Objektformel

Die Objektformel bezeichnet einen Versuch, den Inhalt der von Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde näher zu bestimmen.

Inhalt3 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Grundgedanke
  2. 2. Wann Menschenwürde verletzt wird
  3. 3. Herkunft und Kritik

Bedeutung und Grundgedanke

Die Objektformel ist ein Versuch, den Inhalt der durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Menschenwürde genauer zu bestimmen. Schutzobjekt dieser Vorschrift ist die Würde des Menschen. Der Mensch wird dabei als Selbstzweck verstanden: Er darf nicht nur für Ziele anderer benutzt werden.

Art. 1 Abs. 1 GG wirkt einerseits als Abwehrrecht gegen staatliche Gewalt. Einzelne können sich also gegen staatliche Maßnahmen wenden, die ihre Menschenwürde verletzen. Andererseits begründet die Vorschrift positive Schutzpflichten: Der Staat muss die Menschenwürde auch aktiv schützen. Die Objektformel beschreibt, wann ein Eingriff den Achtungsanspruch des Menschen verletzen kann, der zugleich ein Rechtsanspruch und ein Gestaltungsauftrag an die Staatsgewalt ist.

Wann Menschenwürde verletzt wird

Nach der Objektformel darf ein Mensch nicht zum bloßen Objekt oder Mittel degradiert werden. Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formel „füllt den Begriff der Menschenwürde von der Verletzung her mit Inhalt“.

Menschenwürde ist verletzt, „wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“ Art. 1 Abs. 1 GG schützt außerdem davor, durch Staat oder Mitbürger als bloßes Objekt behandelt zu werden, das vollständig der Verfügung eines anderen Menschen untersteht. Der Mensch darf nicht bloß als Nummer eines Kollektivs oder als Rädchen im Räderwerk behandelt werden; dadurch würde ihm seine eigene geistig-moralische oder sogar physische Existenz genommen.

Hinweise auf eine Verletzung können Situationen sein, in denen jemand sich nicht wehren oder entziehen kann, sich gedemütigt fühlt oder sich als völlig überflüssig empfindet.

Herkunft und Kritik

Im Ansatz geht die Objektformel auf Josef Wintrich zurück; Günter Dürig führte sie zu Bekanntheit und Bedeutung. Sie knüpft an Immanuel Kants Instrumentalisierungsverbot an. Schon die amtlichen Protokolle des Parlamentarischen Rats von 1948/1949 zeigen ein Verständnis der Menschenwürde als Schutz des autonomen Willens. Im Ausschuss für Grundsatzfragen wurde übereinstimmend hervorgehoben, dass Menschenwürde insbesondere das Recht einschließt, frei von staatlichem Zwang eigenverantwortlich zu handeln. Der Einzelne soll nicht zum bloßen Werkzeug und Objekt einer Staatsmaschine werden.

Die Objektformel wird kritisiert, weil sie eindeutige Menschenwürdeverletzungen herkömmlicher Art zwar erkennen lasse, sonst aber Schwächen bei der Identifikation von Fällen habe. Sie könne ein „Passepartout für subjektive Wertungen aller Art“ sein; auch ihr „tautologisches Element“ gilt als problematisch. Im sogenannten Abhörurteil erklärte das Bundesverfassungsgericht, allgemeine Formeln wie das Verbot, den Menschen zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabzuwürdigen, könnten nur die Richtung andeuten, in der Fälle einer Menschenwürdeverletzung zu finden seien.

Da eine präzisere Umschreibung des Gehalts der Menschenwürde fehlt und ihre Möglichkeit bezweifelt wird, bleibt die Objektformel in der Praxis maßgeblich. Neuere verfassungsrechtliche Diskussion und Rechtsprechung entwickeln sie im Zusammenhang mit informationeller und persönlicher Selbstbestimmung weiter. Mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) wird vertreten, dass Menschenwürde nicht die Grenze, sondern der Grund der Selbstbestimmung ist. Danach verbietet das Objektverbot staatliche Paternalisierung, welche den autonomen freien Willen übergeht oder den Menschen auf ein Objekt verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit reduziert. Der Staat soll diesen Willen achten und fördern; dies betont den vorstaatlichen Charakter der Individualrechte gegenüber staatlichen Eingriffsbefugnissen.

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