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Landschaftsbild

Dieser Artikel behandelt den geografischen Begriff. Künstlerische Landschaftsgemälde werden unter Landschaftsmalerei behandelt, Kunst in und mit der Landschaft …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bestandteile
  2. 2. Individuelle und kulturelle Wahrnehmung
  3. 3. Landschaftsleistungen und Beteiligung
  4. 4. Bedeutung als Schutzgut
  5. 5. Rechtlicher Schutz und Instrumente

Begriff und Bestandteile

Das Landschaftsbild, auch Landschaftscharakter oder Landschaftsästhetik genannt, ist das gesamte vom Menschen wahrnehmbare Erscheinungsbild einer Landschaft. Der Begriff wird vor allem in Landschaftsplanung, Geografie, Stadtplanung und Naturschutz verwendet. Ähnlich wie das Ortsbild in weitgehend bebauten Gebieten wird es sowohl durch Natur als auch durch Kultur geprägt.

Traditionell umfasst das Erscheinungsbild hauptsächlich visuell wahrnehmbare Aspekte. In der neueren Fachdiskussion werden jedoch auch nichtvisuelle Eindrücke wie Gerüche und Geräusche einbezogen.

Die Bestandteile eines Landschaftsbildes können unterschiedlichen Ursprungs sein: Weitgehend natürlich sind etwa die Topografie, Geländeformationen und Gewässer. Hecken und Anpflanzungen sind durch menschliche Tätigkeit beeinflusst. Windmühlen und Scheunen sind vollständig anthropogen, also vom Menschen geschaffen. Die Vielzahl solcher Landschaftselemente fügt sich zum Landschaftsbild zusammen.

Individuelle und kulturelle Wahrnehmung

Die Wahrnehmung einer Landschaft ist immer an ein wahrnehmendes Subjekt gebunden. Individuelle Vorstellungen, Erinnerungen und Emotionen beeinflussen, wie ein Mensch eine Landschaft wahrnimmt und bewertet. Deshalb ist jedes persönlich wahrgenommene Landschaftsbild einmalig, auch wenn die objektiv vorhandenen Landschaftselemente gleich bleiben.

Sobald Menschen über Landschaften sprechen, verwenden sie jedoch eine gemeinsam verstandene Sprache. Diese bezieht sich auf kulturell etablierte Bilder und Vorstellungen, darunter typische Vorstellungen oder Klischees, die mit bestimmten Landschaften verbunden werden. Dadurch entstehen kulturell geprägte Deutungsmuster. Sie ermöglichen intersubjektive, also zwischen verschiedenen Menschen nachvollziehbare Aussagen über die Qualität eines Landschaftsbildes. Dafür wird bestimmt, in welchem Maß eine Landschaft einem bestimmten landschaftlichen Idealbild entspricht.

Eine rein objektivierende Bewertung, die nur das Vorhandensein beschreibbarer Landschaftselemente erfasst, wird den Besonderheiten des Landschaftsbildes nicht gerecht. Anders als etwa Klima oder Boden hängt dieses Schutzgut wesentlich von Wahrnehmung und Deutung ab. Durch das bloße Zählen oder Bewerten einzelner Bestandteile lässt sich insbesondere nicht ausreichend feststellen, ob die Eigenart einer Landschaft im Sinne von § 1 BNatSchG und ihre typische Vielfalt erhalten sind. Vielfalt bedeutet dabei nicht lediglich eine große Anzahl von Bestandteilen.

Landschaftsleistungen und Beteiligung

Der Begriff Landschaftsleistungen stammt aus der interdisziplinären Landschaftsforschung. Er soll beschreiben, wie Landschaften gesellschaftlich und individuell wahrgenommen werden, besonders im Hinblick auf ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen.

Zu den Landschaftsleistungen zählen ästhetische Eigenschaften, die das Schönheitserleben betreffen, und identifikatorische Eigenschaften, durch die Menschen sich mit einer Landschaft verbunden fühlen. Hinzu kommen gesundheitliche und ökonomische Funktionen.

Die Benennung solcher Leistungen kann als Grundlage partizipativer Verfahren zur Landschaftsgestaltung dienen. Partizipativ bedeutet, dass unterschiedliche Beteiligte in die Entscheidungen einbezogen werden. Akteure aus Politik, Öffentlichkeit und Forschung handeln im Dialog aus, welche Eigenschaften eine Landschaft bereits besitzt und welche künftig gewünscht sind. Anschließend sollen die gewünschten Eigenschaften gezielt gefördert werden.

Bedeutung als Schutzgut

Die Bewahrung des Landschaftsbildes war ein Ausgangspunkt der deutschen Naturschutzbewegung. Veränderungen in seiner Heimat veranlassten Ernst Rudorff, den Begriff Heimatschutz zu prägen. 1904 wurde der Deutsche Bund Heimatschutz gegründet. Er war der erste deutsche Naturschutzverband und betrachtete die Bewahrung des Landschaftsbildes als Kernaufgabe.

Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts blieb der Landschaftsbildschutz ein zentrales Anliegen des Naturschutzes. Erst allmählich kamen weitere Ziele hinzu, beispielsweise die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen sowie der Schutz einzelner Umweltmedien.

Heute gilt der Schutz des Landschaftsbildes als gleichwertiges Ziel neben anderen Schutzzielen. Weil sich Wahrnehmung und Bewertung nur schwer in einheitliche, praktisch anwendbare Maßstäbe überführen lassen, erhält dieses Ziel häufig wenig Aufmerksamkeit. In Fachdiskussionen wird es jedoch wieder verstärkt untersucht, etwa beim Bau von Windenergieanlagen. Ob solche Anlagen das Landschaftsbild beeinträchtigen oder bereichern, wird kontrovers bewertet. Mit dem Schlagwort „Landschaftsverschandelung“ werden tatsächliche oder vermeintliche negative Veränderungen des Landschaftsbildes bezeichnet.

Rechtlicher Schutz und Instrumente

In Deutschland ist das Landschaftsbild nach § 1 Abs. 5 BauGB, § 1 BNatSchG und den jeweiligen Landesgesetzen ein Schutzgut, an dessen Erhaltung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet nicht ausdrücklich das Wort Landschaftsbild, sondern umschreibt es mit der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“.

Zum Schutz stehen drei zentrale naturschutzrechtliche Instrumente zur Verfügung:

  • die Landschaftsplanung,
  • die Eingriffsregelung,
  • die Ausweisung von Schutzgebieten, insbesondere Landschaftsschutzgebieten, Naturparks und Biosphärenreservaten.

Ein grundlegendes Problem bleibt die schlechte Objektivierbarkeit: Menschen nehmen Landschaften individuell wahr und bewerten sie unterschiedlich. Um dennoch möglichst einheitliche Bewertungen zu ermöglichen, wurden und werden zahlreiche Kriterienkataloge entwickelt. Beispiele technischer Eingriffe zeigen die Schwierigkeit der Beurteilung: Technische Infrastruktur kann selbst landschaftsprägend sein, wie bei der Semmeringbahn in Österreich. Kühltürme können durch Farbgestaltung optisch „getarnt“ werden, und städtebauliche Entwürfe können versuchen, sogar ein vollständiges Kraftwerk in das Landschaftsbild zu integrieren.

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