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Kulturhoheit der Länder
Die Kulturhoheit der Länder bezeichnet im deutschen Föderalismus die primäre Zuständigkeit der Länder für zentrale Bereiche der Kultur-, Bildungs- und …
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Kernidee und Bedeutung
Die Kulturhoheit der Länder bezeichnet im deutschen Föderalismus die primäre Zuständigkeit der Bundesländer für wichtige Bereiche der Kultur-, Bildungs- und Medienpolitik. Dazu gehören vor allem Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Rundfunk, Fernsehen, Kunst und Kulturförderung.
Sie ist ein wesentliches Element der Eigenstaatlichkeit der Länder. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete sie als „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“. Gemeint ist damit: Die Länder sollen in zentralen Fragen von Bildung und Kultur eigenständig entscheiden können und nicht nur ausführende Stellen des Bundes sein.
Der Begriff gilt teilweise als missverständlich, weil Kulturpolitik in Deutschland nicht allein von den Ländern bestimmt wird. Tatsächlich wirken Länder, Kommunen, Bund und weitere Akteure zusammen.
Rechtliche Grundlagen
Die Kulturhoheit ergibt sich aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Eine Kompetenzordnung legt fest, welche staatliche Ebene für welche Aufgaben zuständig ist.
Nach Artikel 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Für die Gesetzgebung bestimmt Artikel 70 Abs. 1 GG: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Definition der Kulturhoheit. Sie ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie aus einzelnen besonderen Kompetenzregelungen.
Die föderale Zuständigkeitsordnung knüpft an Traditionen der Weimarer Republik an. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die kultur- und bildungspolitische Zuständigkeit der Länder zusätzlich durch die Alliierten gestärkt. Dadurch sollte verhindert werden, dass Kultur und Bildung erneut zentralstaatlich kontrolliert werden.
Wichtige Zuständigkeitsbereiche
Zur Kulturhoheit der Länder zählen besonders das Schulwesen, das Hochschulwesen, die Erwachsenenbildung, die Kulturförderung sowie die Medien- und Rundfunkpolitik.
Im Bildungsbereich entscheiden die Länder unter anderem über Schulformen, Lehrpläne, Prüfungsordnungen, Lehrerbildung und Ferienregelungen. Dadurch entstanden historisch unterschiedliche Bildungssysteme in den einzelnen Ländern.
Auch die Organisation der Hochschulen und Universitäten liegt überwiegend bei den Ländern. Ebenso fallen große Teile der öffentlichen Kulturförderung in ihre Zuständigkeit, zum Beispiel Förderung für Theater, Museen, Bibliotheken oder Musikschulen.
Im Bereich Rundfunk und Medienordnung koordinieren die Länder ihre Aufgaben vor allem durch gemeinsame Staatsverträge. Ein Beispiel dafür ist der Medienstaatsvertrag. Ein Staatsvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen mehreren Ländern.
Zusammenarbeit der Länder
Obwohl die Länder eigenständig zuständig sind, arbeiten sie in Kultur- und Bildungsfragen eng zusammen. Das wichtigste Organ dieser Zusammenarbeit ist die Kultusministerkonferenz, kurz KMK. Sie wurde 1948 gegründet.
Die KMK ist ein Beratungs- und Koordinierungsgremium der Länder. Sie soll vor allem die Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen sichern und die Mobilität erleichtern. Damit ist gemeint, dass Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lehrkräfte und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zwischen den Ländern wechseln können sollen, ohne dass Abschlüsse oder Bildungswege zu stark voneinander abweichen.
Wichtige Vereinbarungen der Länder waren das Düsseldorfer Abkommen von 1955 und das Hamburger Abkommen von 1964. Beide zielten auf eine stärkere Vereinheitlichung des Schulwesens. Das Hamburger Abkommen regelte unter anderem Schulpflicht, Ferienordnung, Schulbezeichnungen, Notensysteme und die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen.
Im Jahr 2020 beschlossen die Länder die „Vereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“. Sie löste das Hamburger Abkommen ab. Diese Form der Zusammenarbeit wird in der staatsrechtlichen und bildungspolitischen Diskussion häufig als „kooperativer Bildungsföderalismus“ oder „kooperativer Kulturföderalismus“ bezeichnet.
Rolle von Bund und Kommunen
Die Kulturhoheit der Länder bedeutet nicht, dass die Länder für alle Fragen von Kultur und Bildung allein zuständig sind. Schon seit den 1950er Jahren entwickelte sich ein kooperativer Kulturföderalismus mit gemeinsamen Einrichtungen und Abstimmungsmechanismen von Bund, Ländern und Kommunen.
Der Bund hat in einzelnen Bereichen eigene Kompetenzen. Dazu gehören etwa das Urheberrecht, die Forschungsförderung und die auswärtige Kulturpolitik.
Durch die Grundgesetzänderung von 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes im Bereich Bildungsplanung und Hochschulpolitik erweitert. Nach Artikel 91b GG können Bund und Länder bei der Bildungsplanung sowie bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung zusammenwirken.
Von der Kulturhoheit der Länder ist die kommunale Kulturhoheit zu unterscheiden. Sie betrifft die kulturelle Selbstverwaltung von Städten, Gemeinden und Landkreisen. Kommunen tragen einen erheblichen Teil der öffentlichen Kulturausgaben und betreiben unter anderem Theater, Museen, Bibliotheken und Musikschulen.
Kritik und Bewertung
Der Begriff „Kulturhoheit der Länder“ wird kritisiert, weil er den Eindruck erwecken kann, die Länder seien ausschließlich zuständig. Das trifft nach dem Artikel nicht zu, weil Kultur- und Bildungspolitik in Deutschland durch Zusammenarbeit verschiedener Ebenen geprägt ist.
Kritiker verweisen außerdem auf Unterschiede zwischen den Bildungssystemen der Länder. Diese Unterschiede können Probleme bei der Vergleichbarkeit von Abschlüssen und bei der Mobilität innerhalb Deutschlands verursachen.
Befürworter des Kulturföderalismus betonen dagegen die regionale Vielfalt und den Schutz vor zentralstaatlicher Vereinheitlichung. Die Kulturhoheit soll also einerseits Eigenständigkeit und Vielfalt ermöglichen, erfordert andererseits aber Abstimmung, damit Bildung und Abschlüsse bundesweit vergleichbar bleiben.