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Medienstaatsvertrag

Der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter bzw. digitale Dienstanbieter in Deutschland.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Bedeutung
  2. 2. Entstehung und Weiterentwicklung
  3. 3. Grundregeln und Rundfunkbegriff
  4. 4. Regulierte digitale Angebote
  5. 5. Journalistische Sorgfalt, Transparenz und Datenschutz
  6. 6. Aufsicht und praktische Umsetzung

Zweck und Bedeutung

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist ein Staatsvertrag aller 16 Bundesländer und gehört zum Medien- und Rundfunkrecht. Er regelt Rechte und Pflichten von Rundfunk-, Telemedien- und digitalen Diensteanbietern in Deutschland. Er wurde am 14. beziehungsweise 28. April 2020 erlassen und trat nach Zustimmung aller Landesparlamente am 7. November 2020 in Kraft. Damit löste er den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab.

Der MStV berücksichtigt neben Radio und Fernsehen die gesamte digitale Medienwelt, darunter Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Medienplattformen, Smart-TVs, Sprachassistenten, Videostreamer und Blogs. Wichtigstes Ziel ist es, die Medienordnung an digitale, interaktive und nicht-lineare Angebote anzupassen und zugleich Meinungsvielfalt, Transparenz und einen diskriminierungsfreien Zugang zu Medieninhalten zu sichern.

Rundfunkpolitik ist nach Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder. Bundesweit einheitliche Regeln entstehen deshalb durch einen Staatsvertrag, den alle Landesparlamente ratifizieren müssen. Federführend für die Medienangelegenheiten der Länder ist Rheinland-Pfalz. Der MStV setzte außerdem die europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht um. Er ist nicht die Rechtsgrundlage des Rundfunkbeitrags; dieser wird im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt.

Entstehung und Weiterentwicklung

Dem Vertrag gingen fünfjährige Verhandlungen voraus. Am 5. Dezember 2019 einigten sich die Länder auf die neue Regelung. Nach Einwänden der EU-Kommission gegen einzelne Bestimmungen für Medienintermediäre wurde der Text angepasst. Die Kommission erteilte am 27. April 2020 ihre Zustimmung im EU-Notifizierungsverfahren. Mecklenburg-Vorpommern stimmte als letztes Landesparlament am 28. September 2020 zu.

Seit 2020 werden der MStV und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag durch Medienänderungsstaatsverträge (MÄStV) aktualisiert. Auch diese benötigen die Zustimmung aller 16 Landesparlamente. Der geplante 1. MÄStV wurde nicht von allen Ländern ratifiziert. Das Bundesverfassungsgericht setzte ihn zum 20. Juli 2021 zwar vorläufig in Kraft; letztlich trat er jedoch nicht dauerhaft in Kraft und wurde gegenstandslos.

Der 2. MÄStV trat am 30. Juni 2022 in Kraft. Er setzte die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über Barrierefreiheitsanforderungen um, konkretisierte barrierefreie Medienangebote und passte Regelungen an den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag an. Der 3. MÄStV gilt seit dem 1. Juli 2023 und flexibilisierte vor allem den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, passte ihn an die veränderte Mediennutzung an und stärkte die Aufsichtsgremien.

Der 4. MÄStV trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Er schuf für ARD, ZDF und Deutschlandradio einen einheitlichen Rahmen für Transparenz, Compliance, Aufsicht und Kontrolle, unter anderem bei Führungskräftegehältern, unabhängigen Compliance-Beauftragten und Befangenheitsregeln. Der 5. MÄStV gilt seit dem 1. Oktober 2024 und passte Vorschriften an den Digital Services Act (DSA) sowie das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) an. Der 6. und der 7. MÄStV traten am 1. Dezember 2025 in Kraft; der 7. MÄStV wird als Reformstaatsvertrag bezeichnet.

Grundregeln und Rundfunkbegriff

Der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung umfasst neun Artikel. Art. 1 enthält den MStV; die weiteren Artikel heben den RStV auf oder ändern unter anderem den Jugendmedienschutz-, ARD-, ZDF-, Deutschlandradio-, Rundfunkfinanzierungs- und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Gegenüber dem RStV bringt der MStV vier zentrale Veränderungen: Die Zulassungspflicht für linearen Rundfunk wird gelockert; allgemeine Regeln werden auf Telemedien und große Vermittlungsdienste ausgeweitet; Medienplattformen und Benutzeroberflächen werden ausdrücklich reguliert; außerdem werden Detailvorschriften etwa zu Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung angepasst.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV definiert Rundfunk als „ein[en] lineare[n] Informations- und Kommunikationsdienst“ und als „die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation“. Dazu gehören auch verschlüsselte oder nur gegen besonderes Entgelt empfangbare Angebote. „Linear“ bedeutet dabei, dass die Inhalte nach einem Sendeplan zeitgleich verbreitet werden.

Nach § 54 MStV benötigen Rundfunkprogramme mit durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitigen Nutzern keine Zulassung. Reichweitenstärkere Programme können ebenfalls von der Lizenzpflicht befreit sein, wenn sie nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung haben.

Regulierte digitale Angebote

Ein Medienintermediär ist nach § 2 Nr. 16 MStV ein Telemedienangebot, das journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter „aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert“, ohne sie zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Gemeint sind etwa Suchmaschinen, soziale Netzwerke, News-Aggregatoren, App-Portale, User-Generated-Content- und Blogging-Portale sowie Sprachassistenten. Die besonderen Pflichten richten sich nach § 91 Abs. 2 MStV vor allem an Anbieter mit durchschnittlich mehr als einer Million monatlichen Nutzern in Deutschland. Ob Wikipedia und Wikimedia Commons darunter fallen, ist unklar: Dafür sprechen Nutzerzahl, nutzergenerierte Inhalte und das offene System; dagegen spricht, dass sie keine journalistisch-redaktionellen Angebote Dritter in der beschriebenen Weise vermitteln.

Eine Medienplattform ist nach § 2 Nr. 14 MStV ein Telemedienangebot, das Rundfunk und/oder journalistisch-redaktionelle Telemedien zu einem Gesamtangebot bündelt. Beispiele sind Vodafone GigaTV und Zattoo. Anders als ein Intermediär kombiniert der Plattformbetreiber Inhalte zu einem neuen Gesamtangebot. Plattformen beeinflussen als „Gatekeeper“, welche Inhalte angeboten und wie leicht sie gefunden werden. Die Regulierung soll besonders relevante Inhalte für die öffentliche Meinungsbildung zugänglich und auffindbar halten.

Eine Benutzeroberfläche ist nach § 2 Nr. 15 MStV eine Übersicht über Angebote einer oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und die unmittelbare Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Oberflächen von Smart-TVs, Set-Top-Boxen und HDMI-Sticks. Nach § 84 Abs. 3 und 4 MStV müssen ausgewählte Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die größten privaten Programme und besondere Qualitätsprogramme leicht auffindbar sein. Betreiber unterliegen außerdem Transparenzpflichten und einem auf Meinungsvielfalt gerichteten Diskriminierungsverbot.

Ein Video-Sharing-Dienst ist nach § 2 Nr. 23 MStV ein Telemedium, dessen Hauptzweck darin besteht, Fernsehsendungen oder nutzergenerierte Videos bereitzustellen. Der Anbieter trägt dabei keine redaktionelle Verantwortung für die bereitgestellten Sendungen oder Videos. Als Beispiel nennt der Artikel Upload-Portale wie YouTube.

Journalistische Sorgfalt, Transparenz und Datenschutz

Nach § 19 MStV müssen Berichterstattung und Informationssendungen anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen sowie unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor der Verbreitung mit der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare müssen deutlich von der Berichterstattung getrennt und unter Nennung ihres Verfassers als Kommentare gekennzeichnet werden.

Die §§ 93 und 94 regeln Transparenz und Diskriminierungsfreiheit insbesondere für Medienintermediäre und Plattformen. Suchmaschinen, App-Stores und soziale Medien müssen in verständlicher Sprache über die zentralen Kriterien informieren, nach denen sie Inhalte aggregieren, auswählen, präsentieren und gewichten. Dazu gehören auch Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen. Intermediäre dürfen Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte nicht diskriminieren oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Anbieter, die sich benachteiligt sehen, können sich bei einer Landesmedienanstalt beschweren.

Nach § 18 müssen Anbieter journalistisch-redaktioneller Telemedien, insbesondere bei der vollständigen oder teilweisen Wiedergabe periodischer Druckerzeugnisse, einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen. Dies entspricht der Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen im Impressum.

Die §§ 12 und 23 konkretisieren nach Art. 85 DSGVO das Medienprivileg bei journalistischer Datenverarbeitung. Werden personenbezogene Daten von ARD-Landesrundfunkanstalten, ZDF, Deutschlandradio oder privaten Rundfunkveranstaltern zu journalistischen Zwecken verarbeitet, dürfen die damit befassten Personen sie nicht für andere Zwecke verwenden; dies ist das Datengeheimnis. Die Regel gilt entsprechend für Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. § 23 erfasst alle Anbieter von Telemedien sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, sofern die Datenverarbeitung journalistischen Zwecken dient.

Aufsicht und praktische Umsetzung

Für die Einhaltung, Überwachung und praktische Konkretisierung des MStV sind die Landesmedienanstalten der 16 Länder zuständig. Sie erlassen Satzungen, die aus den allgemeinen Vorgaben anwendbare Einzelregeln machen. Erfasst werden neben Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien insbesondere journalistisch-redaktionelle Telemedien, Medienintermediäre und Benutzeroberflächen.

Im April 2021 traten erste Satzungen der Medienanstalten in Kraft. Sie regelten unter anderem Werbung, Gewinnspiele, Zulassungsfreiheit und die in § 99 MStV vorgesehene Schlichtungsstelle. Zuvor hatten alle 14 Landesmedienanstalten den Satzungen zugestimmt. Die EU-Kommission kritisierte besonders die Satzung zu Medienintermediären: Sie hielt Teile für nicht mit dem geltenden EU-Recht vereinbar und sah mögliche Konflikte mit dem geplanten Digitale-Dienste-Gesetz. Deutschland erhielt im Notifizierungsverfahren einen weiteren Monat, um die Vereinbarkeit des endgültigen Textes mit dem EU-Recht sicherzustellen.

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