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Industriereform in der SBZ

Die Industriereform ist eng verbunden mit der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und den Zwangskollektivierungen in der DDR.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern der Industriereform
  2. 2. Rechtliche Grundlagen und politische Ziele
  3. 3. Beschlagnahmung und Überführung in Staatseigentum
  4. 4. Listenenteignungen und regionale Durchführung
  5. 5. Abschluss, Folgen und spätere Bewertung
  6. 6. Wichtige Vorschriften

Kern der Industriereform

Die Industriereform in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bezeichnet die entschädigungslose Enteignung von etwa 10.000 Industrieunternehmen nach 1945. Sie war eng mit der Bodenreform in der SBZ und späteren Zwangskollektivierungen in der DDR verbunden. Die enteigneten Betriebe wurden zu Staatsbetrieben und bildeten die industrielle Grundlage einer neuen Wirtschaftsordnung nach dem Modell der sowjetischen Planwirtschaft.

Ziel war nicht nur die Bestrafung von Kriegsverbrechern und NS-Belasteten, sondern auch die Vergesellschaftung privater Produktionsmittel und die staatlich zentrale Lenkung der Wirtschaft. In der SBZ wurden die dafür geschaffenen Regeln außerdem zur Durchsetzung des kommunistischen Führungsanspruchs genutzt.

Rechtliche Grundlagen und politische Ziele

Grundlage der Industriereform waren das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und die Kontrollratsgesetzgebung von 1945 bis 1948. Das Potsdamer Abkommen sah unter anderem vor, Kriegsverbrecher zu bestrafen und wirtschaftliche Konzentrationen wie Monopolvereinigungen und Kartelle zu beseitigen.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 regelte die Bestrafung von Kriegsverbrechern, ihren Organisationen und Helfern. Als Strafen waren unter anderem der teilweise Verlust bürgerlicher Ehrenrechte, Vermögensentzug, Haftstrafen, Zwangsarbeit und die Todesstrafe vorgesehen. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 sollte die Entnazifizierung vereinheitlichen. Beschuldigte wurden in fünf Gruppen eingeteilt: Hauptbeschuldigte, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete. Hauptbeschuldigte verloren ihr gesamtes Vermögen, Belastete teilweise oder vollständig, Minderbelastete einen Teil.

Die Kontrollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 regelte die Verwendung eingezogener Vermögenswerte. Vorgesehen war eine Rückübertragung an Besitzer vor der NS-Zeit. Wenn das nicht möglich war oder abgelehnt wurde, sollten die Vermögenswerte an die Länder übergehen. Die Umsetzung blieb den Befehlshabern der Besatzungszonen überlassen. In der SBZ wurden diese Regelungen nicht nur gegen NS-Straftaten angewandt, sondern auch bei Verstößen gegen das Besatzungsregime. Die Maßnahmen umfassten Enteignungen, Vertreibungen, Kreisverweise und Verhaftungen; viele Verhaftete kamen in Speziallager.

Beschlagnahmung und Überführung in Staatseigentum

Ab Sommer 1945 kam es in der SBZ zu Konfiskationen. Formale Rechtsgrundlage waren die Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 126 vom 31. Oktober 1945. Dadurch wurden große Teile mittelständischer Unternehmen, die gesamte Schwerindustrie sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen unter „Sequester“ gestellt. Das bedeutete: Sie wurden beschlagnahmt und von Treuhändern verwaltet.

Mit dem SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 29. Mai 1946 wurden die konfiszierten Betriebe den Ländern zur Verwaltung übergeben. Betriebe, die 1945 unter Militärverwaltung gestellt und nicht demontiert worden waren, wurden durch den SMAD-Befehl Nr. 167 vom 5. Juni 1946 Eigentum Sowjetischer Aktiengesellschaften (SAG). Damit wurden sie mittelbar sowjetisches Staatseigentum. Im Allgemeinen gingen sie Anfang der 1950er Jahre an die DDR über.

Parallel bauten die Gruppe Ulbricht und regionale Gruppen Verwaltung und öffentliches Leben unter Führung der SED auf. Die Enteignungen waren grundsätzlich entschädigungslos; ein Rechtsweg oder eine gerichtliche Überprüfung war ausgeschlossen.

Listenenteignungen und regionale Durchführung

Ein wichtiges Beispiel war Sachsen. Dort trat nach dem Volksentscheid vom 30. Juni 1946 das „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ in Kraft. Dadurch wurden viele Industriebetriebe zugunsten des Landes Sachsen entschädigungslos eingezogen.

Vorher hatten Sequesterkommissionen in Städten und Landkreisen Listen erstellt. Liste A enthielt Betriebe zur Enteignung, Liste B Betriebe zur Rückgabe. In weiteren Listen C wurden Gesellschaften, Betriebe, Grundstücke und sonstige Vermögen erfasst, die als „herrenlos“ galten. Die SMAD und die deutsche Verwaltung überwachten diese Listen; über Rückgabe oder Enteignung wurde später entschieden.

Auch die anderen Länder der SBZ erstellten A-, B- und C-Listen. Anders als in Sachsen wurden entsprechende Regelungen dort ohne Volksabstimmung beschlossen. Die Verordnungen und Gesetze kamen von deutschen Stellen wie Landesverwaltungen, Vorparlamenten und Länderparlamenten.

Abschluss, Folgen und spätere Bewertung

Mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 wurden die Sequesterverfahren in der SBZ beendet. Die Enteignungen in der SBZ waren damit im Wesentlichen abgeschlossen. In Berlin kam es dagegen erst im Laufe des Jahres 1949 zu Vermögensentziehungen im Rahmen der Industriereform.

Von Herbst 1945 bis März 1948 wurden 9.881 Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe enteignet. Ihr Anteil an der Industrieproduktion betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 60 Prozent. 1947 und 1948 wurden durch Ländergesetze auch Bergwerke, Bodenschätze und Lichtspieltheater in Staatseigentum überführt.

Die Maßnahmen wurden von Vertreibungen und Verhaftungen begleitet. Viele Betroffene flohen in die Westzonen. Als langfristige Folge nennt der Artikel einen bis heute schwach ausgeprägten Mittelstand in den ostdeutschen Ländern.

Mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts bestätigten später den Einigungsvertrag, besonders zu den Konfiskationen von 1945 bis 1949. Der Gesetzgeber hatte bei der deutschen Wiedervereinigung und offenen Vermögensfragen weitreichende Gestaltungsfreiheit; formale Voraussetzung war eine Verfassungsänderung. Der Einigungsvertrag und die Gemeinsame Erklärung ließen aber Möglichkeiten zur strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zu.

Wichtige Vorschriften

Der Artikel nennt zahlreiche Vorschriften zur Vermögenseinziehung in der SBZ und in Berlin. Dazu gehören für Berlin unter anderem die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949, das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 sowie mehrere Listen und Durchführungsverordnungen zu eingezogenen oder zurückzugebenden Vermögenswerten.

Für die Länder der SBZ werden unter anderem genannt: die sächsische Regelung vom 30. Juni 1946, Verordnungen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg von 1946, das mecklenburgische Gesetz Nr. 4 vom 5. August 1946 und das thüringische Gesetz vom 24. Juli 1946. Außerdem werden zentrale SMAD-Befehle wie Nr. 124, Nr. 154/181 und Nr. 64 aufgeführt.

Spätere Vorschriften betrafen unter anderem die Enteignung sonstiger Vermögen, ausländisches Eigentum sowie Entschädigungsfragen früherer Gesellschafter enteigneter Unternehmen. In den folgenden Jahren wurden Eigentumsbeschränkungen und Enteignungen auf weitere Bereiche ausgedehnt, etwa Apothekenwesen, Büchereien, Antiquariatsbuchhandel, Vereine und Genossenschaften. Hinzu kamen Enteignungen durch Entzug der Gewerbeerlaubnis und durch den Abzug von Produktionsmitteln.

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