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Gefahrenklasse

Die Gefahrenklassen geben für Gefahrstoffe die Art der physikalischen Gefahr, die Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gefahr für die Umwelt …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Kennzeichnung
  2. 2. Physikalische Gefahren: Explosion, Brand und Gase
  3. 3. Physikalische Gefahren: Reaktion und Korrosion
  4. 4. Gesundheitsgefahren
  5. 5. Umweltgefahren

Bedeutung und Kennzeichnung

Gefahrenklassen beschreiben bei Gefahrstoffen die Art einer physikalischen Gefahr, einer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder einer Umweltgefahr. Im Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) sowie in der europäischen CLP-Verordnung werden sie weiter in Gefahrenkategorien unterteilt. Sie sind auch für den Gefahrguttransport auf der Straße (ADR), in der Luft (DGR der IATA) und auf See (IMDG) bedeutsam.

Die CLP-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ihre Abschnittsnummern aus Anhang I entsprechen den Nummern der Gefahrenklassen. Für die Kodierung von Gefahrenklassen und -kategorien verwendet sie ausschließlich englische Bezeichnungen. GHS-Piktogramme bestehen aus einem Symbol und einer roten rautenförmigen Umrandung: GHS01 Explodierende Bombe, GHS02 Flamme, GHS03 Flamme über einem Kreis, GHS04 Gasflasche, GHS05 Ätzwirkung, GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen, GHS07 Ausrufezeichen, GHS08 Gesundheitsgefahr und GHS09 Umwelt.

H-Statements sind Gefahrenhinweise: H2** steht für physikalische Gefahren, H3** für Gesundheitsgefahren und H4** für Umweltgefahren. P-Statements sind Sicherheitshinweise. Bei mehreren Piktogrammen gelten Rangfolgeregeln: GHS01 kann GHS02 und GHS03 entbehrlich machen; GHS06 ersetzt GHS07; GHS05 ersetzt GHS07 bei Haut- oder Augenreizung. GHS08 für Atemwegssensibilisierung ersetzt GHS07 für Hautsensibilisierung oder Haut- und Augenreizung. GHS04 ist bei GHS02 oder GHS06 optional. Innerhalb derselben Gefahrenklasse wird das Piktogramm der schwerwiegendsten Kategorie verwendet.

Eine direkte Umwandlung der alten Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG (DSD) oder Richtlinie 1999/45/EG (DPD) in CLP ist meist nicht möglich, weil Einstufungs- und Prüfkriterien teilweise abweichen.

Physikalische Gefahren: Explosion, Brand und Gase

Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse können durch chemische Reaktion Gase mit zerstörerischer Temperatur oder Druck bilden; dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe. Die Kategorien reichen von Unst. Expl. mit H200 über Expl. 1.1 bis 1.6; H201 bis H205 kennzeichnen die Kategorien 1.1 bis 1.5. Entzündbare Gase haben bei 20 °C und 101,3 kPa in Luft einen Explosionsbereich. Pyrophore Gase entzünden sich in Luft bei 54 °C oder weniger spontan; chemisch instabile Gase können auch ohne Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren. Aerosole zählen nicht zu den entzündbaren Gasen.

Aerosolverpackungen sind nicht nachfüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Über eine Entnahmevorrichtung tritt der Inhalt als in Gas suspendierte Partikel oder flüssig beziehungsweise gasförmig aus. Aerosol 1 bis 3 werden anhand der entzündbaren Eigenschaften und der gemessenen Verbrennungswärme eingestuft; sie tragen H222–H229, H223–H229 beziehungsweise H229.

Oxidierende Gase fördern Verbrennung stärker als Luft, weil sie Sauerstoff freisetzen; ihre Oxidationskraft liegt über 23,5 %. Ox. Gas 1 trägt GHS03 und H270. Gase unter Druck sind bei 20 °C in einem Behälter mit 200 kPa Überdruck enthalten; dazu zählen verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase. Sie erhalten GHS04 sowie H280, tiefgekühlt verflüssigte Gase H281.

Entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt von höchstens 60 °C nach CLP beziehungsweise 93 °C nach GHS; Flammpunkt und Siedepunkt bestimmen die Kategorie. Flam. Liq. 1 bis 4 entsprechen H224 bis H227. Entzündbare Feststoffe sind leicht brennbare pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die durch Reibung einen Brand fördern oder verursachen können. Ihre Kategorien beruhen auf Abbrandgeschwindigkeit oder Abbrandzeit; Aerosole gehören nicht hierher.

Physikalische Gefahren: Reaktion und Korrosion

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische sind thermisch instabile feste oder flüssige Stoffe, die sich auch ohne Sauerstoff stark exotherm, also unter Wärmeabgabe, zersetzen können. Explosive Stoffe, organische Peroxide und oxidierende Stoffe gehören nicht in diese Klasse. Die Typen Self-react A bis G sind mit H240, H241 oder H242 gekennzeichnet, soweit ein Gefahrenhinweis vorgesehen ist.

Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe entzünden sich bei Luftkontakt bereits in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten; Pyr. Liq. 1 und Pyr. Sol. 1 tragen H250. Entzündet sich ein Stoff erst bei größeren Mengen und nach längerer Zeit, wird er als selbsterhitzungsfähig eingestuft. Selbsterhitzung ist Wärmebildung durch eine langsame Reaktion mit Luft ohne äußere Energiezufuhr. Sie führt erst bei mehreren kg und nach Stunden oder Tagen zur Entzündung, wenn mehr Wärme entsteht als abgeführt wird. Self-heat. 1 und 2 tragen H251 beziehungsweise H252.

Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln oder sich dabei spontan entzünden können, werden nach ihrer Reaktionsgeschwindigkeit mit Wasser bei Raumtemperatur in Water-react. 1 bis 3 eingeteilt; sie tragen H260 oder H261. Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe müssen nicht selbst brennbar sein, können aber durch Sauerstofffreisetzung Brände anderer Materialien auslösen oder unterstützen. Die Reaktivität gegenüber Cellulose bestimmt Ox. Liq. beziehungsweise Ox. Sol. 1 bis 3 mit H271 oder H272. Bei Gefahrgutklasse 5.1 und der früheren Kennzeichnung O (R8) können unterschiedliche Ergebnisse auftreten, weil Methode A.17 ein Ja/Nein-Test ist, während Methode O.1 für Klasse 5.1 und Ox. Sol. 1–3 eingesetzt wird.

Organische Peroxide enthalten eine bivalente -O-O-Struktur. Sie sind Derivate des Wasserstoffperoxids, bei denen ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Sie können sich selbstbeschleunigend exotherm oder explosiv zersetzen, schnell brennen, schlag- oder reibempfindlich sein und gefährlich reagieren. Org. Perox. A bis G werden, soweit vorgesehen, mit H240 bis H242 gekennzeichnet. Metallkorrosive Stoffe beschädigen oder zerstören Metalle chemisch; Met. Corr. 1 trägt GHS05 und H290. Desensibilisierte explosive Stoffe oder Gemische sind phlegmatisiert: Ihre explosiven Eigenschaften sind so unterdrückt, dass weder Massenexplosion noch schnelles Abbrennen möglich ist. Die festen oder flüssigen Kategorien Desens. Expl. 1 bis 4 beruhen auf der Abbrandgeschwindigkeit und tragen H206 bis H208.

Gesundheitsgefahren

Akute Toxizität bedeutet, dass schon eine einmalige oder kurze orale, dermale oder inhalative Exposition schwerwiegende Gesundheitsschäden bis zur Letalität verursachen kann. Die Einstufung erfolgt getrennt nach Aufnahmeweg über einen geschätzten Wert akuter Toxizität (ATE), der zum Beispiel auf LD₅₀ oder LC₅₀ beruht. CLP hat vier, GHS fünf Kategorien: Acute Tox. 1 bis 3 tragen GHS06 und H300/H310/H330 beziehungsweise H301/H311/H331; Acute Tox. 4 trägt GHS07 mit H302/H312/H332, Acute Tox. 5 H303/H313/H333.

Ätzwirkung ist eine irreversible Hautschädigung mit Nekrose von der Epidermis bis in die Dermis; Hautreizung ist reversibel. Skin Corr. 1 (einschließlich 1A, 1B und 1C) trägt GHS05 und H314, Skin Irrit. 2 H315 und Skin Irrit. 3 H316. Schwere Augenschädigung ist nicht vollständig reversibel und kann Gewebeschäden oder eine starke Verschlechterung des Sehvermögens verursachen; Augenreizung ist vollständig reversibel. Eye Dam. 1 trägt H318, Eye Irrit. 2 H319 und Eye Irrit. 2B H320.

Sensibilisierung ist eine Überempfindlichkeit: Nach der ersten Exposition entsteht ein immunologisches Gedächtnis gegenüber einem Allergen (Induktion); bei erneuter Exposition folgt eine zell- oder antikörpervermittelte allergische Reaktion. Resp. Sens. 1 trägt GHS08 und H334, Skin Sens. 1 GHS07 und H317. Keimzellmutagenität betrifft vererbbare Genmutationen, auch strukturelle oder numerische Chromosomenaberrationen in Keimzellen. Muta. 1A beruht auf positiven Befunden beim Menschen, 1B auf positiven In-vivo-Prüfungen bei Säugetieren, Kategorie 2 auf positiven Tierversuchen; die Hinweise sind H340 oder H341.

Karzinogenität bezeichnet eine krebserzeugende Wirkung oder erhöhte Krebsinzidenz. Carc. 1A beruht auf Befunden beim Menschen, 1B auf In-vivo-Prüfungen bei Säugetieren; Carc. 2 bedeutet Krebsverdacht aufgrund von Studien an Menschen und/oder Tieren. Die Hinweise lauten H350 oder H351. Reproduktionstoxizität beeinträchtigt Sexualfunktion oder Fruchtbarkeit, kann Entwicklungsschäden bei Nachkommen verursachen oder die Laktation beeinflussen. Repr. 1A und 1B tragen H360, Repr. 2 H361, Lact. H362.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) sind nichtletale schädliche Wirkungen auf bestimmte Organe, die Körperfunktionen reversibel oder irreversibel sowie unmittelbar oder verzögert beeinträchtigen. STOT SE betrifft einmalige Exposition (H370, H371, H335 oder H336), STOT RE wiederholte Exposition (H372 oder H373). Aspirationsgefahr bedeutet, dass nach Eindringen in die Atemwege etwa chemisch verursachte Pneumonie, Lungenschäden oder Tod auftreten können; Asp. Tox. 1 trägt H304, Asp. Tox. 2 H305.

Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit verändern Funktionen des Hormonsystems und lösen dadurch schädliche Wirkungen in Organismen, Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen aus. ED HH 1 trägt EUH380, ED HH 2 EUH381. Für Stoffe gilt die Kennzeichnung spätestens ab 1. Mai 2025; bereits vorher in Verkehr gebrachte Stoffe benötigen sie erst ab 1. November 2026. Für Gemische gelten 1. Mai 2026 beziehungsweise für vorher in Verkehr gebrachte Gemische 1. Mai 2028.

Umweltgefahren

Gewässergefährdende Stoffe oder Gemische schädigen Wasserorganismen kurzfristig oder langfristig. Maßgeblich sind Verfügbarkeit, also Löslichkeit oder bei Salzen die Bildung einer dissoziierten Spezies, Bioverfügbarkeit, Bioakkumulation und Abbaubarkeit. Akute Gewässergefährdung beruht auf der schädlichen Wirkung bei kurzer aquatischer Exposition und wird mit LC₅₀ und EC₅₀ bewertet. Chronische Gewässergefährdung betrifft schädliche Wirkungen während Expositionen im Verhältnis zum Lebenszyklus eines Organismus; Kategorien unterscheiden sich durch Grenzwerte für LC₅₀, EC₅₀ und NOEC. Aquatic Acute 1 bis 3 tragen H400 bis H402, Aquatic Chronic 1 bis 4 H410 bis H413; GHS09 erscheint bei Acute 1 sowie Chronic 1 und 2.

Endokrine Disruptoren in der Umwelt verändern Hormonsystemfunktionen und können dadurch Organismen, Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädigen. ED ENV 1 umfasst bekannte oder vermeintliche, ED ENV 2 verdächtige Disruptoren; die Hinweise sind EUH430 und EUH431. Es gelten dieselben Fristen wie bei der gesundheitlichen endokrinen Disruption: Stoffe ab 1. Mai 2025, ältere Stoffe ab 1. November 2026, Gemische ab 1. Mai 2026 und bereits vorher in Verkehr gebrachte Gemische ab 1. Mai 2028.

PBT-Stoffe sind persistent, bioakkumulierbar und toxisch, vPvB-Stoffe sehr persistent und sehr bioakkumulierbar; sie tragen EUH440 beziehungsweise EUH441. PMT-Stoffe sind persistent, mobil und toxisch, vPvM-Stoffe sehr persistent und sehr mobil; ihre Hinweise sind EUH450 und EUH451. Für persistent beziehungsweise sehr persistent ist die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser und -sediment, Süßwasser und -sediment, Flussmündungswasser und -sediment sowie im Boden entscheidend. Mobil bedeutet log KOC kleiner 3, sehr mobil log KOC kleiner 2. Für PBT, vPvB, PMT und vPvM gelten ebenfalls die genannten Fristen.

Ozonschichtschädigende Stoffe können aufgrund ihrer Eigenschaften sowie ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs oder Verhaltens die Struktur oder Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht gefährden. Dazu gehören die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 genannten Stoffe. Gemische werden ab 0,1 % solcher Stoffe eingestuft. Ozone 1 trägt GHS07, das Signalwort Achtung und H420.

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