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Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Tonga

Der Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Tonga ist ein Vertrag zwischen dem Deutschen Kaiser Wilhelm I. im Namen des Deutschen Reichs und …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Vertrag und Bedeutung
  2. 2. Abschluss des Vertrags
  3. 3. Wesentliche Vertragsregeln
  4. 4. Spätere Entwicklung

Vertrag und Bedeutung

Der Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Tonga regelte die Beziehungen zwischen beiden Staaten. Vertragspartner waren der Deutsche Kaiser Wilhelm I. im Namen des Deutschen Reichs und der tongaische König George Tupou I. Er wurde am 1. November 1876 geschlossen und bildet laut Erneuerung von 1977 die Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem deutschen und dem tongaischen Volk.

Abschluss des Vertrags

Auf deutscher Seite unterzeichneten Kapitän zur See Eduard von Knorr und Theodor Weber, Konsul für die Tonga- und Samoa-Inseln. Tonga wurde durch Uiliami Tugi, Präsident der Legislativen Versammlung, vertreten; Shirley Waldemar Baker unterzeichnete als Dolmetscher. Der Unterzeichnungsort war das deutsche Kriegsschiff Hertha im Hafen von Nukuʻalofa auf Tongatapu.

Politischer Hintergrund war die Rivalität Deutschlands, Großbritanniens und der USA um koloniale Ansprüche im Pazifik. Von Knorr reiste seit 1874 im Pazifischen Ozean.

Wesentliche Vertragsregeln

Der Vertrag bestimmte in Artikel 1 Frieden und „immerwährende Freundschaft“. Artikel 2 schützte Personen und Eigentum von Tonganern in Deutschland sowie Deutschen in Tonga und befreite sie von Ämtern und Kriegsdiensten.

Weitere Regelungen waren die gegenseitige Kultus-, Religions- und Gewissensfreiheit (Artikel 3), Handelsfreiheit und die Sicherung der Seehäfen (Artikel 4) sowie Reisefreiheit und Freizügigkeit (Artikel 6). Deutschland durfte in der Vavaʻu-Inselgruppe Grund und Boden für eine Kohlestation frei benutzen; tongaische Hoheitsrechte blieben dabei unberührt (Artikel 5).

Ein besonderer Konsularvertrag blieb vorbehalten (Artikel 7). Beide Seiten verzichteten auf Monopole, Entschädigungen und Vorrechte zum Nachteil der jeweils anderen Seite (Artikel 8). Außerdem sollte jede Seite künftig ebenso viele Rechte erhalten wie die meistbegünstigten Nationen, also Staaten mit den günstigsten eingeräumten Bedingungen (Artikel 9). Artikel 10 und 11 regelten Unterzeichnung, Inkrafttreten und Ratifizierung.

Spätere Entwicklung

Im Samoa-Vertrag von 1899 verzichtete das Deutsche Reich zugunsten des Vereinigten Königreichs auf koloniale Ansprüche an den Tonga-Inseln. Dies war ein Zugeständnis für die Errichtung des „Schutzgebiets“ Deutsch-Samoa. Tonga wurde britisches Protektorat und ist seit 1970 unabhängig.

Der deutsch-tongaische Freundschaftsvertrag bestand fort und wurde am 1. Juni 1977 erneuert. Die Erneuerung bezog sich ausdrücklich auf den Vertrag vom 1. November 1876.

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