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Fachpraktiker

Fachpraktiker bzw. Werker werden in Deutschland Auszubildende genannt, die den theoretischen Anforderungen einer gängigen Berufsausbildung aufgrund einer …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Ziel der Ausbildung
  2. 2. Rechtliche Voraussetzungen
  3. 3. Ausbildung und berufliche Praxis
  4. 4. Kritik an Ausbildungsplätzen und Finanzierung
  5. 5. Behindertenstatus und Inklusionsdebatte

Begriff und Ziel der Ausbildung

Fachpraktiker beziehungsweise Werker sind in Deutschland Auszubildende, die wegen einer Behinderung die theoretischen Anforderungen einer üblichen Berufsausbildung nicht bewältigen können. In dieser Ausbildungsform haben fachpraktische Inhalte deshalb ein höheres Gewicht, während Fachtheorie reduziert wird.

Ziel ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Berufsleben und eine berufliche Qualifikation, die ihren Fertigkeiten und Fähigkeiten entspricht. Die Ausbildung soll das Gebot der Inklusion erfüllen. Sie richtet sich besonders an junge Menschen mit festgestellter Lernbehinderung; für die große Mehrheit der Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen kommt sie dagegen nicht in Frage, da Menschen mit geistiger Behinderung den Anforderungen in der Regel nicht gewachsen sind.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Ausbildungsform wird im Artikel als Reaktion auf das 2006 verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen dargestellt. Dieses Übereinkommen ist seit dem 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich und verlangt Teilhabe auch in der Berufsausbildung.

Seit der Reform des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zählen nach § 19 Abs. 1 nicht nur Menschen mit einer Behinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, sondern auch „Lernbehinderte“ zu den Personen, deren Teilhabe am Berufsleben gefördert werden muss. Die rechtlichen Grundlagen der Fachpraktikerausbildung sind § 66 Berufsbildungsgesetz und § 42r Handwerksordnung.

Eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für behinderte Menschen muss der behinderte Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter bei der zuständigen Kammer beantragen, etwa bei Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Industrie- und Handelskammer. Der Ausbildungsplatz muss beim Antrag bereits sicher sein. Im Ausbildungsbetrieb benötigt der zuständige Ausbilder eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder, kurz ReZA.

Ausbildung und berufliche Praxis

Angeboten werden unter anderem Ausbildungen zum Fachpraktiker oder zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation, im Verkauf, Hauswirtschaft, Holzverarbeitung, Metallbau, Küche (Beikoch/Beiköchin), im Gastgewerbe, für Fachinformatik, für Informationstechnik-Systemelektronik sowie im Damenschneiderhandwerk.

2011 wurden etwa 11.200 Ausbildungsverträge auf der Grundlage von § 6 BBiG beziehungsweise § 42m HwO geschlossen. Das entsprach etwas mehr als einem Drittel der etwa 40.000 außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Jugendliche in Berufsbildungswerken oder bei anderen Trägern im selben Jahr. Statistiken darüber, welchen beruflichen Weg Fachpraktiker nach ihrem Abschluss nehmen, gibt es nicht.

Als lernbehindert gelten junge Menschen, deren Lernen umfassend und dauerhaft beeinträchtigt ist und die deutlich von altersüblichen Leistungs- und Verhaltensformen abweichen. Dadurch ist ihre berufliche Integration wesentlich und dauerhaft erschwert. Häufig wurde bereits in der Kindheit Förderbedarf festgestellt. Bei diesem Personenkreis ist insbesondere das formal-logische Denkvermögen, beispielsweise die Fähigkeit zum Dreisatz-Rechnen, oft gering ausgeprägt; praktische Fähigkeiten sind dagegen kaum oder gar nicht eingeschränkt.

Arbeitgeber in Landwirtschaft und Gartenbau bewerten die Ausbildung positiv. Abgeschlossene Werkerausbildungen können dort teilweise Fachkräftemangel ausgleichen. Ein Werker erhält einen geringeren Stundenlohn als eine reguläre Fachkraft, verfügt aber zugleich über mehr berufliche Kompetenz als ein Hilfsarbeiter ohne Vorerfahrungen. In Köln sollten gezielt „lernschwache“ junge Leute für die Ausbildung zum „Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen“ gewonnen werden, um den Pflegenotstand zu mildern.

Der Artikel unterscheidet die Fachpraktikerausbildung von Teilqualifizierung: Lehrgänge für Fachpraktiker dienen vor allem der staatlichen Pflicht zur Ausbildung von Menschen mit (Lern-)Behinderung. Teilqualifizierung soll dagegen insbesondere „bildungsfernen“ Langzeitarbeitslosen und Flüchtlingen mit erheblichen Sprachdefiziten ein Minimum an beruflicher Qualifikation ermöglichen. In jüngerer Zeit werden auch arbeitnehmerähnliche Personen aus Werkstätten für behinderte Menschen in Teilqualifizierungen einbezogen.

Kritik an Ausbildungsplätzen und Finanzierung

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene haben im Rahmen ihrer beruflichen Rehabilitation einen Rechtsanspruch auf eine berufliche Erstausbildung entsprechend ihren Fähigkeiten. Der DGB kritisiert, dass nur ein Teil von ihnen diese als duale Ausbildung in einem Betrieb absolviert. Er fordert daher deutlich mehr Erstausbildung in privaten Unternehmen.

Nach den vom DGB genannten Zahlen sank der Anteil der Lernbehinderten bei den Zugängen der Rehabilitanden für eine Ersteingliederung von 62 Prozent im Jahr 2005 auf 57 Prozent im Jahr 2010. Zugleich stieg der Anteil psychisch Behinderter von 14 auf 17 Prozent und der Anteil geistig Behinderter von 12 auf 16 Prozent. Für Jugendliche mit diesen Beeinträchtigungen sei eine Fachpraktikerausbildung keine Lösung.

Auch der Werkstättentag der Werkstätten für behinderte Menschen bemängelt einen seit Jahren sinkenden Anteil von Ausbildungsbetrieben. Bei Behinderung sei ein Betrieb die extreme Ausnahme; genannt werden etwa 1.200 Neuverträge in den sogenannten 66er Berufen gegenüber etwa 50.000 sowie 1,5 Millionen Auszubildenden.

Der DGB beanstandet außerdem die Finanzierung: Die Ausbildung behinderter Jugendlicher wird meist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gefördert, obwohl die jungen Menschen dort noch keine Ansprüche erworben haben. Nach dieser Kritik handelt es sich um eine versicherungsfremde öffentliche Leistung, die aus Steuermitteln statt aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert werden sollte.

Behindertenstatus und Inklusionsdebatte

Kritisch diskutiert wird, ob „Lernbehinderung“ ein festes Persönlichkeitsmerkmal ist. Das Bayerische Staatsinstitut für Frühpädagogik betont, Lernbehinderung sei keine individuelle Eigenschaft oder Ursache hinter schwachen Leistungen. Sie bezeichne vielmehr eine mangelnde Passung zwischen den Handlungs- und Lernmöglichkeiten eines konkreten Kindes und den üblichen, in Lehrplänen festgelegten Lernanforderungen. Übertragen auf die Berufsausbildung betrifft dies Menschen, die den theoretischen Teil einer regulären Ausbildung nicht bestehen können, ohne dass ein medizinischer Grund im engeren Sinn vorliegt. Kritiker sehen die Gefahr, soziale Ursachen zu wenig aus der Diagnose herauszufiltern; dadurch werde das WHO-Gebot, dass jede Behinderung von einem gesundheitlichen Problem ausgehen müsse, nicht ausreichend berücksichtigt. Der DGB im Raum Köln–Bonn verwendet für lernbeeinträchtigte, entwicklungsverzögerte und sozial benachteiligte Jugendliche bewusst nicht den Begriff Behinderung.

2021 bewerteten Ruth Enggruber, Frank Neises, Andreas Oehme, Leander Palleit, Wolfgang Schröer und Frank Tillmann die Fachpraktikerausbildung als Verstoß gegen das UN-Übereinkommen. Ihrer Auffassung nach sind „angemessene Vorkehrungen“ nur Maßnahmen, die Zugang zu Regelausbildungen ermöglichen. Besondere Berufe nach § 66 BBiG oder § 42r HwO seien eine abweichende Behandlung wegen Behinderung und nur dann gerechtfertigt, wenn sie als besondere Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 4 UN-BRK erforderlich seien, um tatsächliche Gleichberechtigung zu beschleunigen oder herbeizuführen.

Dem hielt ein Leiter eines Inklusionsbetriebs am 17. Februar 2023 entgegen, das duale Ausbildungssystem überfordere viele Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Ihnen deshalb keinerlei berufliche Qualifikation anzubieten, sei kein geeigneter Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.

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