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Bote

Ein Bote (von gleichbed. ahd. boto), auch als Gesandter, Botschafter oder Laufbursche (Laufmädchen) bezeichnet, ist der Überbringer einer Botschaft auf …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Aufgabe
  2. 2. Formen der Nachrichtenübermittlung
  3. 3. Erkennbarkeit und gesellschaftliche Rolle
  4. 4. Schlechte Nachrichten und ihre Überbringer
  5. 5. Bote im deutschen Privatrecht

Begriff und Aufgabe

Ein Bote ist eine Person, die im Auftrag eines Senders eine Botschaft zu einem Empfänger bringt. Er ähnelt damit einem Medium, das Informationen vermittelt, tritt aber als konkrete Person auf. Ein Kurier überbringt ebenfalls Nachrichten oder kleine Gegenstände; im diplomatischen Dienst befördert er als Staatsbote wichtige geheime Nachrichten und Schriftstücke. Kuriere können zu Fuß oder zu Pferde reisen.

Boten können nicht nur informieren, sondern auch Anordnungen übermitteln. Dazu zählen beispielsweise Botschafter im zwischenstaatlichen Verkehr. Ein Diplomat ist dabei bildlich gesprochen Mund, Ohr und Auge seiner Regierung: Er übermittelt ihre Positionen und nimmt zugleich Informationen auf. Vergleichbare vermittelnde Aufgaben erfüllen unter anderem Missionare in der Religion, Propagandisten in der Ideologie sowie Vertreter in Handel und Wirtschaft.

Die Zuverlässigkeit eines Boten ist eine wesentliche Voraussetzung für seine Eignung. Ein Geheimbote muss darüber hinaus verhindern, dass Unbefugte auf seine Nachricht zugreifen. Dafür wurden seit den Anfängen menschlicher Kommunikation Versteckmethoden und Verschlüsselungstechniken eingesetzt, wie sie in der Kryptografie und Steganografie untersucht werden.

Formen der Nachrichtenübermittlung

Die Entwicklung der Botentätigkeit wird in drei Stufen dargestellt:

• Der mündliche Bote lernte die Nachricht auswendig und gab sie beim Empfänger aus dem Gedächtnis wieder. In Gestalt des Botschafters besteht diese persönliche Form der Übermittlung bis heute fort.

• Der Herold verlas eine vom Herrscher verfasste Anordnung vor dessen Untertanen oder vor Angehörigen fremder Mächte. Durch das öffentliche Verlesen verschaffte er der Anordnung Gültigkeit.

• Der Briefbote transportiert eine vom Absender schriftlich festgehaltene Nachricht. Der Brief kann verschlossen, gerollt, in einem Gefäß oder in einem Umschlag befördert und durch ein Siegel vor fremder Einsicht geschützt werden. Daneben wurden auch Zeitungen als wichtige Träger gedruckter Nachrichten bedeutsam.

Erkennbarkeit und gesellschaftliche Rolle

Boten wurden durch besondere Kennzeichen erkennbar gemacht. Diese Insignien bestätigten ihre Berechtigung und konnten ihnen Vorrechte bei der Benutzung von Wegen, beim Transport oder beim Erhalt von Unterstützung verschaffen. Ein Herold trug besondere Kleidung und einen Heroldsstab. Die Werler Fußboten hatten ein Schild mit dem Stadtwappen auf der Brust. Später waren Postboten und Briefträger durch Uniformen sowie akustisch durch ein Hornsignal zu erkennen.

Boten erscheinen auch in Mythologie und Religion. Bei den Germanen galten Specht und Elster als Boten; in der hebräischen Mythologie übermittelten Rabe und Taube den Wasserstand der Sintflut. In der griechischen Mythologie verband der Götterbote Hermes den Olymp mit der Erde. Sein weibliches Gegenstück Iris versinnbildlichte diese Brückenfunktion durch den Regenbogen. Auch Engel treten als Überbringer von Botschaften auf, die sowohl Freude als auch Furcht und Entsetzen auslösen können.

Boten erfüllten außerdem praktische Aufgaben in Notfällen. Bei Bränden auf dem Land sollten sie Unterstützung aus benachbarten Orten holen. Feuerpolizeiliche Verordnungen des frühen 19. Jahrhunderts verlangten deshalb, sofort Boten und je nach Lage auch reitende Boten auszusenden. Eine solche Verordnung erließ beispielsweise die herzoglich-nassauische Regierung im November 1826.

Schlechte Nachrichten und ihre Überbringer

In Geschichte, Mythen und Erzählungen findet sich häufig das Verhaltensmuster, den Überbringer einer schlechten Nachricht stellvertretend für deren Ursache verantwortlich zu machen und zu bestrafen. Die erste Erwähnung eines bestraften Nachrichtenübermittlers wird bei Pausanias II.26,2–8 verortet. Der Ausdruck „Hiobsbotschaft“, zurückgeführt auf Hiob 1,14–19, wurde zum Synonym für eine Unglücks- oder Katastrophennachricht.

Ein mythologisches Beispiel betrifft Apollon und Koronis, die Tochter des Königs Phlegyas von Orchomenos. Als Koronis von Apollon ein Kind erwartete, ließ er sie durch einen weißen Singvogel bewachen. Koronis wurde ihm mit dem Arkadier Ischys untreu, worauf der Vogel Apollon davon berichtete. Apollon bestrafte den Überbringer: Er färbte ihn schwarz, ließ ihn statt zu singen krächzen und machte ihn zum Ankündiger bevorstehenden Unheils. Der Vogel trägt in der Erzählung den Namen der Untreuen: Corvus corone, die Rabenkrähe.

Bote im deutschen Privatrecht

Im deutschen Privatrecht wird der Bote klar vom Vertreter unterschieden. Ein Vertreter handelt im Namen eines anderen, gibt dabei aber eine eigene Willenserklärung ab. Deshalb kommt es für deren Wirksamkeit auch auf seine Geschäftsfähigkeit an. Ein Bote besitzt dagegen keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Seine Geschäftsfähigkeit ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Ob jemand Bote oder Vertreter ist, muss im Zweifelsfall durch Auslegung ermittelt werden. Der Merksatz lautet: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“

Beispiel: A beauftragt B, eine bestimmte Zeitung zu kaufen. B übermittelt am Kiosk die bereits von A festgelegte Willenserklärung und ist deshalb Bote. Soll B dagegen eine beliebige Zeitschrift besorgen und wählt selbst eine aus, besitzt B Entscheidungsspielraum. B gibt dann als Vertreter des A eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab.

Tritt jemand als Bote auf und überbringt eine Erklärung, die tatsächlich nicht von der als Erklärender bezeichneten Person stammt, handelt es sich um einen sogenannten Pseudoboten. Nach herrschender Meinung sind auf diesen Fall die §§ 177 ff. BGB entsprechend anzuwenden; der Bote wird also wie ein Vertreter behandelt. Eine Haftung entsprechend § 179 BGB setzt jedoch seine volle Geschäftsfähigkeit voraus. Bei einer unrichtigen Übermittlung bestimmt § 120 BGB ausdrücklich, dass für die Anfechtung dieselben Voraussetzungen gelten wie nach § 119 BGB bei einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung.

In Behörden arbeiten außerdem Amtsboten. Sie sind Beamte oder Angestellte des einfachen Dienstes und werden meist nach den Besoldungsgruppen A1/A6 bezahlt. Sie verteilen Akten, Briefe und andere Gegenstände an die zuständigen Sachbearbeiter und übernehmen einfache Tätigkeiten wie das Anfertigen von Fotokopien.

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