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Abschreckung
Unter Abschreckung versteht man die Ergreifung oder Androhung von Maßnahmen mit dem Ziel, eine andere Person oder eine andere Gruppe von Personen von …
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Grundidee und Strafrecht
Abschreckung bedeutet, Maßnahmen zu ergreifen oder anzudrohen, damit eine Person oder Gruppe bestimmte unerwünschte Handlungen unterlässt. Sie kann also durch eine tatsächliche Reaktion oder schon durch die Erwartung einer Reaktion wirken.
Im Strafrecht ist Abschreckung ein Strafziel: Angedrohte Sanktionen wie Geldstrafe oder Haftstrafe sollen potenzielle Täter auch davon abhalten, geschützte Rechtsgüter anzugreifen. Nach der Abschreckungstheorie der Strafrechtsphilosophie muss eine angedrohte Strafe wenigstens manchmal tatsächlich verhängt werden, damit die Drohung wirksam sein kann.
Abschreckung zwischen Staaten
In der internationalen Politik beschreibt Abschreckung Handlungsmuster von Staaten. Ein rational handelnder möglicher Angreifer soll von einer Aggression absehen, weil ihm eine überlegene Gegenmacht oder bei nuklearer Abschreckung immenser Schaden droht. Sowohl kollektive Sicherheit als auch Gleichgewichtspolitik setzen auf diese Wirkung.
Abschreckung soll einen Gegner von Übergriffen abhalten, kann aber selbst als aggressive Geste verstanden werden. Ein Truppenaufmarsch an einer Grenze kann beispielsweise Invasionspläne vereiteln sollen, vom Gegner jedoch als Vorbereitung einer Invasion gedeutet werden. Dadurch kann er einen Präventivschlag provozieren.
Militärische Formen und Beispiele
Im Zweiten Weltkrieg wurde Abschreckung unter anderem grausam durch „Vergeltungsaktionen“ und „Geiselerschießungen“ eingesetzt. In Pančevo wurden am 22. April 1941 18 von der SS wahllos ausgesuchte Bewohner als Vergeltung für ein Attentat jugoslawischer Partisanen auf zwei SS-Männer hingerichtet; ihre Leichen wurden drei Tage lang ausgestellt. Nach dem Attentat auf Reinhard Heydrich richteten sich bekannte Vergeltungsaktionen gegen die Bewohner von Lidice und Ležáky.
Chemische Waffen wurden im Zweiten Weltkrieg, besonders an der deutsch-sowjetischen Front, trotz vorhandener militärischer Fähigkeiten beider Seiten nicht eingesetzt. Das Verbot vergiftender, chemischer und biologischer Waffen wurde auf dem europäischen Kriegsschauplatz weitgehend beachtet. Entscheidend war auch die gegenseitige Abschreckung nach den Erfahrungen mit den verheerenden Giftgaseinsätzen des Ersten Weltkriegs: Beide Seiten wollten keinen gleichgearteten Gegenschlag auslösen.
Im Kalten Krieg war die Abschreckung durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen auf Seiten der NATO und des Warschauer Pakts zentral. Auf westlicher Seite bestanden Abschreckung durch Bestrafung und durch die Verweigerung von Erfolgsaussichten. Sie galt als Vorstufe der Verteidigung und sollte verhindern, dass eine Seite sich durch Kampf verteidigen muss.
Eine typische Abschreckungswaffe ist ein mit Interkontinentalraketen bestücktes Atom-U-Boot (SSBN). Sein Standort auf hoher See ist meist unbekannt; selbst nach völliger Zerstörung des Mutterlandes kann es einen nuklearen Gegenschlag führen. Diese Zweitschlagkapazität trug zum nuklearen Wettrüsten bei und führte zur Fähigkeit beider Machtblöcke, den Gegner vielfach völlig zu vernichten. Bei wechselseitiger Vernichtungsfähigkeit entstand ein Glaubwürdigkeitsdilemma; daher wurde nach kontrolliert einsetzbaren Optionen gesucht. Von 1957 bis 1967 war „Massive Vergeltung“ (englisch: massive retaliation) offizielle NATO-Strategie. Eine Vergeltungsdrohung heißt heute „konfliktverhütende Abschreckung“.