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4-Hydroxybutansäure
4-Hydroxybutansäure oder γ-Hydroxybuttersäure, kurz GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure), ist eine Hydroxy-Carbonsäure, deren Salze als 4-Hydroxybutyrate oder in …
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Grundlagen und Eigenschaften
4-Hydroxybutansäure, kurz GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure), ist eine Hydroxy-Carbonsäure mit der Summenformel C₄H₈O₃. Ihre Salze heißen 4-Hydroxybutyrate beziehungsweise Oxybate. GHB gehört zu den kurzkettigen, gesättigten Fettsäuren, ist eine farblose Flüssigkeit und ein eigenständiger Neurotransmitter im Säugetierkörper. Es ist eng mit GABA (Gamma-Aminobuttersäure), einem Neurotransmitter, verwandt.
GHB ist eine mittelstarke bis starke Säure mit pKₛ 4,4. Je nach pH-Wert und Temperatur cyclisiert sie in einer Gleichgewichtsreaktion zu γ-Butyrolacton (GBL). Die Salze sind geruchlos und teilweise hygroskopisch, also feuchtigkeitsanziehend; Natrium- und Kaliumsalz schmecken deutlich salzig. Die freie Säure ist für Arzneimittel zu reaktiv, weil sie sich intramolekular zu GBL verestert, und zudem stark sauer.
Synthetisch kann GHB durch hydrolytische Spaltung der inneren Esterbindung von GBL mit der äquivalenten Menge eines Alkalimetallhydroxids, meist Natriumhydroxid, unter anfänglicher Wärmezufuhr hergestellt werden. In Spuren kommt es auch in Nahrung wie Fleisch vor.
Wirkungsweise, Abbau und medizinische Nutzung
Am menschlichen GHB-Rezeptor ist GHB ein Vollagonist, also ein Stoff, der den Rezeptor vollständig aktiviert; die Affinität beträgt Kd = 114 nM. Der Metabolit trans-4-Hydroxycrotonsäure bindet stärker und wirkt ebenfalls als Agonist. An extrasynaptischen GABA-A-Rezeptoren des Typs α4β1δ wirkt GHB als Partialagonist mit EC₅₀ = 140 nM.
Die Wirkung hängt von der Dosis ab. Bei Aktivierung des GHB-Rezeptors wird Glutamat, der wichtigste erregende Neurotransmitter, freigesetzt. Bei größeren Mengen wird der GABA-B-Rezeptor aktiviert, was dämpfend und einschläfernd wirkt. Niedrige Konzentrationen stimulieren die Dopaminfreisetzung über den GHB-Rezeptor, höhere hemmen sie über den GABA-B-Rezeptor. GHB verstärkt die dämpfende Wirkung von GABA, wird aber nicht selbst zu GABA umgewandelt. Es wird durch Alkoholdehydrogenase oder Aldehyddehydrogenasen zu Bernsteinsäure abgebaut, gelangt in den Citratzyklus und wird schließlich zu Kohlenstoffdioxid und Wasser umgesetzt.
Medizinisch werden vor allem Salze wie Natriumoxybat eingesetzt. In den USA wurde es 2002, in der EU 2005 zur symptomatischen Behandlung der Narkolepsie zugelassen. In Deutschland ist es dafür als BtM-rezeptpflichtiges Arzneimittel zugelassen; nach einigen Wochen kann es Kataplexien, also plötzliche Muskelerschlaffungen bei Narkolepsie, deutlich verringern und möglicherweise die Tagschläfrigkeit verbessern. Als Alternativnarkotikum hat es keinen schmerzstillenden Effekt. Weitere genannte Anwendungen sind Sedierung, intravenöse Narkose sowie in Österreich die Behandlung von Alkoholentzugserscheinungen. Alkohol ist eine absolute Kontraindikation; die FDA nennt unter anderem Opioide, Benzodiazepine und Muskelrelaxantien als relative Kontraindikationen.
Konsum als Partydroge und K.-o.-Tropfen
GHB wird auch als Partydroge konsumiert und unter Namen wie „Liquid Ecstasy“, „Liquid“, „Fantasy“ oder „G“ verkauft. „Liquid Ecstasy“ ist chemisch nicht mit MDMA verwandt. Seit dem deutschen Verbot 2002 wird häufig stattdessen GBL oder BDO verwendet: Beide Stoffe werden im Körper rasch zu GHB umgewandelt und wirken daher ähnlich. GBL muss deutlich niedriger dosiert werden, etwa mit dem Faktor 0,5.
Bei oraler Aufnahme können geringe bis mittlere Dosen von etwa 1,0 bis 5,0 ml GHB beziehungsweise 0,5 bis 2,5 ml GBL einen teilweise alkoholähnlichen Rausch verursachen. Genannt werden etwa Euphorie, Entspannung der Muskeln, gesteigertes Mitteilungsbedürfnis, Bewegungsdrang und sexuelle Stimulation; möglich sind aber auch Schwindel, Übelkeit, Benommenheit und Herz-Kreislauf-Probleme. Ab etwa 5 ml GHB beziehungsweise 2,5 ml GBL kann ein schläfriger bis narkotischer Zustand eintreten. Die maximale Plasmakonzentration wird nach 15 bis 40 Minuten erreicht, die Rauschwirkung dauert 90 bis 180 Minuten.
GHB wird als mögliche K.-o.-Substanz diskutiert. Eine britische Studie von 2006 mit 120 Verdachtsfällen fand in nur zwei Fällen GHB; in mindestens 80 % der nachgewiesenen Fälle wurde eine andere betäubende Substanz festgestellt. Bei ausreichend hoher Dosierung können Schläfrigkeit oder komatöser Schlaf nach 15 bis 30 Minuten auftreten. Die Dosierung wäre jedoch schwierig: Niedrigere Dosen können eher Euphorie und Bewegungsdrang auslösen, Überdosierungen können besonders zusammen mit Alkohol Atemstillstand und Tod verursachen. Das Natriumsalz schmeckt deutlich salzig bis seifig.
Risiken, Abhängigkeit und Überdosierung
Besonders gefährlich ist Mischkonsum. Alkohol, Opioide, Benzodiazepine und andere zentral dämpfende Stoffe können Bradykardie, Atemdepression oder Atemlähmung und Kreislaufkollaps auslösen. Übelkeit und Erbrechen können bei einer narkotisierten Person zum Erstickungstod führen; dies wird insbesondere bei Kombination mit Alkohol und Milch oder Milcherzeugnissen genannt. Coffein und Speed können die Wirkung verschleiern und dadurch eine Überdosierung begünstigen.
Überdosierungen können motorische Störungen, unerwünschte Narkose, Atemdepression und Atemstillstand verursachen. Der Artikel betont die kleinen Dosisabstände bei GBL: mittlere Dosis 1–1,4 ml, hohe Dosis 1,5–2 ml, narkotische Dosis über 2 ml. Nach einem durch GHB ausgelösten Schlaf kann ein plötzliches Erwachen auftreten, wenn die Konzentration unter die Schwelle der GABA-B-Rezeptoraktivierung fällt; dies wird „Stehaufmännchen-Effekt“ genannt.
GHB beziehungsweise besonders GBL hat ein erhebliches Suchtpotenzial. Neben psychischer Abhängigkeit kann körperliche Abhängigkeit entstehen. Entzugssymptome dauern laut Artikel zwölf bis 96 Stunden und ähneln qualitativ denen bei Benzodiazepinen: starkes Schwitzen, Muskelzittern, Unruhe bis zu epileptischen Anfällen, Durchfall oder Übelkeit sowie Aggressivität und Schlaflosigkeit. Auch Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Depersonalisierung oder Dissoziation können vorkommen; schwere Verläufe können bis zum Delir reichen und klinische Behandlung erfordern. Für langfristige Organschäden beim Menschen gibt es bislang wenige Hinweise. Ergebnisse einer Rattenstudie von 2009 sind laut Artikel nicht eindeutig auf Menschen übertragbar.
Notfall, Nachweis und rechtliche Lage
Bei akuter Intoxikation durch Überdosierung oder Mischkonsum ist laut Artikel eine strenge stationäre intensivmedizinische Überwachung mit Bereitschaft zur Intubation und Sauerstoffgabe sowie symptomatischer Behandlung erforderlich. Neuroleptika dürfen während der Intoxikation nicht eingesetzt werden; Physostigmin als Gegenmittel ist umstritten. Bei Entzug muss zunächst eine akute Intoxikation ausgeschlossen werden. Danach werden Benzodiazepine, gegebenenfalls zusätzlich Antipsychotika, eingesetzt; bei vitaler Gefährdung ist Intensivbehandlung nötig.
GHB ist wegen seines raschen Abbaus nur kurz nachweisbar: im Blut rund 6–8 Stunden, im Urin rund 12 Stunden. Der Nachweis erfolgt in Speziallaboren etwa mittels GC-MS; seit 2010 gibt es einen enzymatischen Direktnachweis in Serum und Urin. Physiologisch vorhandenes GHB kann über Grenzwerte von unter 4 beziehungsweise unter 6 μg/ml von exogenem Konsum unterschieden werden. Wiederholter Konsum kann grundsätzlich länger über Haare nachweisbar sein, einmalige Aufnahme jedoch kaum.
In Deutschland ist GHB seit dem 1. März 2002 ein Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 BtMG und außerhalb medizinisch zugelassener Bereiche nicht erlaubt. In der Schweiz unterliegt es seit dem 1. Januar 2002 dem Betäubungsmittelrecht. Auch in Österreich wurde es 2002 in das Suchtmittelgesetz aufgenommen; Besitz, Handel sowie Ein- und Ausfuhr sind außerhalb medizinischer Anwendungen strafbar.