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Zitieren von Rechtsnormen

Beim Zitieren von Rechtsnormen haben sich gewisse Regeln in der Rechtswissenschaft entwickelt, um Aussagen in möglichst einheitlicher Form mit Normen zu …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Grundaufbau
  2. 2. Paragraphen und Artikel
  3. 3. Absätze, Sätze und sinngemäße Unterteilungen
  4. 4. Aufzählungen
  5. 5. Gesetzesname und Fassungsangaben
  6. 6. Digitale Schreibweise

Zweck und Grundaufbau

Rechtsnormen werden möglichst genau und einheitlich zitiert, damit Leserinnen und Leser die belegte Aussage in der Quelle überprüfen können. Die Regeln gelten nicht nur für Gesetze, sondern entsprechend auch für Verordnungen, Richtlinien, Satzungen und Verträge.

In wissenschaftlichen Arbeiten stehen Normzitate regelmäßig direkt im Text. Rechtsprechung und Literatur werden dagegen meist in Fußnoten oder Klammern angegeben. Zitierte Gesetze gehören weder in das Literaturverzeichnis noch in ein eigenes Quellenverzeichnis.

Ein vollständiges Normzitat beginnt mit dem Paragraphen oder Artikel, nennt anschließend die benötigten Unterebenen und endet mit dem Namen beziehungsweise der Abkürzung des Gesetzes.

Paragraphen und Artikel

Ein einzelner Paragraph wird mit „§“, mehrere Paragraphen werden mit „§§“ bezeichnet. Für einen oder mehrere Artikel verwendet man „Art.“. Die Gliederungsebenen werden in wissenschaftlichen Arbeiten üblicherweise abgekürzt; entsprechend DIN 5008 steht hinter den ausgeschriebenen Abkürzungen ein Punkt. Sind Paragraphen oder Artikel in der Rechtsquelle mit römischen Zahlen bezeichnet, müssen diese auch im Zitat verwendet werden.

Zwei aufeinanderfolgende Normen können durch die erste Nummer und „f.“ angegeben werden, zum Beispiel „§§ 12 f. ZPO“. Für mehr als zwei aufeinanderfolgende Normen wird häufig „ff.“ verwendet. Weil daraus das Ende des Bereichs nicht hervorgeht, ist eine genaue Spanne mit erster und letzter Norm vorzuziehen, etwa „Art. 20–37 GG“.

Später eingefügte Normen tragen häufig einen Buchstaben. Er folgt der Nummer ohne Leerzeichen, beispielsweise „Art. 20a GG“ oder „§ 312f BGB“. Dabei ist der Buchstabe von der Abkürzung „f.“ für „folgende Norm“ zu unterscheiden.

Typische Grundformen sind „§ 1 BGB“, „Art. 17 GG“ und „Art. IX BWÜ“. Enthält bereits ein Artikel einen Paragraphen, kann das Zitat etwa „Art. 231 § 4 EGBGB“ lauten. Die Regeln für eingeschobene oder mehrere aufeinanderfolgende Paragraphen und Artikel lassen sich grundsätzlich auf deren Unterebenen übertragen.

Absätze, Sätze und sinngemäße Unterteilungen

Ein Absatz, also üblicherweise die Ebene unterhalb eines Paragraphen oder Artikels, wird im Singular und Plural mit „Abs.“ abgekürzt. Alternativ kann die Abkürzung entfallen und der Absatz in römischen Zahlen stehen. Eine weitere, in Deutschland unübliche Möglichkeit ist die Absatznummer in Klammern. Innerhalb eines Dokuments sollte man nicht zwischen diesen Schreibweisen wechseln: „Art. 95 Abs. 5 EG“, „Art. 95 V EG“ und „Art. 95 (5) EG“ bezeichnen dieselbe Gliederungsart.

Unterabsätze kommen besonders häufig in Rechtsnormen der Europäischen Union vor und werden mit „UAbs.“ abgekürzt, beispielsweise „Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV“.

Ein Satz wird mit „S.“ bezeichnet. Weil „S.“ auch „Seite“ bedeuten kann, wird teilweise empfohlen, das Wort „Satz“ auszuschreiben. Ein Satz kann unmittelbar unter einem Paragraphen oder Artikel oder unter einem Absatz beziehungsweise Unterabsatz stehen. Beispiele sind „§ 2 S. 3 HGB“, „Art. 23 S. 2 EGBGB“ und „Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV“.

Wird der Absatz in römischen Zahlen oder in Klammern angegeben, entfällt die Abkürzung für den nachgeordneten Satz: „§ 19 Abs. 4 S. 1 BVerfGG“, „§ 19 IV 1 BVerfGG“ und „§ 19 (4) 1 BVerfGG“ sind entsprechende Schreibweisen.

Teilt ein Semikolon einen Satz, entstehen Halbsätze. Sie werden mit „Hs.“ abgekürzt, etwa in „§ 11 S. 1 2. Hs. BGB“.

Auch ohne formale Gliederung kann eine Norm sinngemäß in Alternativen, Varianten oder Fälle unterteilt sein. Dafür verwendet man „Alt.“, „Var.“ beziehungsweise das ausgeschriebene Wort „Fall“. Beispiele sind „§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG“, „§ 261 Abs. 1 S. 1 Var. 3 StGB“ und „Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fall 4 GG“.

Aufzählungen

Bei einer nummerierten Aufzählung steht die betreffende Zahl nach „Nr.“, beispielsweise „§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO“. Alphabetisch gegliederte Einträge werden mit „lit.“ und dem Buchstaben angegeben, etwa „Art. 12 lit. d EUV“. „lit.“ steht für das lateinische „littera“.

Ist ein Buchstabe weiter untergliedert, verwendet man „sublit.“. In nationalen Normen erscheint der Unterbuchstabe als Doppelbuchstabe, zum Beispiel „§ 309 Nr. 8 lit. b sublit. dd BGB“. In europäischen Rechtsnormen und völkerrechtlichen Verträgen werden Unterbuchstaben meistens als kleingeschriebene römische Zahlen zitiert, etwa „Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a sublit. iv AEUV“.

Nicht nummerierte Aufzählungen können aus Spiegelstrichen bestehen. Dann werden die Striche abgezählt; nach dem nicht abzukürzenden Wort „Spiegelstrich“ folgt ihre Nummer. Ein Beispiel ist „Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 7 EUV“.

Gesetzesname und Fassungsangaben

Den Abschluss des Normzitats bildet der Gesetzesname. Allgemein bekannte Gesetze werden normalerweise abgekürzt. Hat der Gesetzgeber eine offizielle Abkürzung bestimmt, ist sie zu verwenden. Anderenfalls dienen für deutsche Normen der Kirchner und für österreichische Normen Friedl/Loebenstein als Nachschlagewerke. Nach der Gesetzesabkürzung steht gemäß DIN 5008 kein Punkt.

Auch selten zitierte Gesetze können abgekürzt werden. Bei ihrer ersten Verwendung sollte eine Fußnote das Gesetz genau bezeichnen. Diese vollständige Angabe umfasst den Gesetzestitel, einen gegebenenfalls vorhandenen Kurztitel, das Datum der Beschlussfassung in Deutschland beziehungsweise der Kundmachung in Österreich im Format TT.MM.JJJJ, die Abkürzung des amtlichen Blattes, dessen Erscheinungsjahr und die Anfangsseite des Gesetzes. Stimmt das Erscheinungsjahr des amtlichen Blattes mit dem zuvor genannten Jahr überein, darf es entfallen. Zulässig ist außerdem eine Kurzangabe, die nur amtliches Blatt, Erscheinungsjahr und Seitenzahl enthält.

Ein vollständiges Beispiel lautet: „Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz) vom 14.04.2010, BGBl. I 2010, 410.“ Ohne wiederholte Jahresangabe ist „BGBl. I 410“ möglich; die alternative Kurzangabe lautet „BGBl. I 2010, 410“. Im Text kann die Norm etwa als „§ 7 Abs. 1 S. 2 MilchSoPrG“ erscheinen.

Besteht ein Gesetz aus mehreren Büchern, folgt die Nummer des Buches in römischen Ziffern auf die Abkürzung, beispielsweise „§ 25 SGB VIII“. Wird der Gesetzesname ausgeschrieben, steht er im Genitiv: „§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“.

Eine alte Gesetzesfassung wird nach dem Gesetzesnamen mit „aF“ gekennzeichnet, zum Beispiel „§ 462 Alt. 1 BGB aF“. Eine neue Fassung kann bei Bedarf mit „nF“ bezeichnet werden, etwa „§ 323 Abs. 1 BGB nF“.

Tragen Gesetze verschiedener Staaten oder Länder denselben Namen, wird der Geltungsbereich durch einen kleingeschriebenen Zusatz vor der Gesetzesabkürzung kenntlich gemacht. Dafür kann ISO 3166 verwendet werden: „de“ für Deutschland, „at“ für Österreich und „ch“ für die Schweiz. Gebräuchlich sind außerdem „d“ für Deutschland sowie „a“ oder „ö“ für Österreich. Beispiele sind „§ 15 dGmbHG“ beziehungsweise „§ 15 deGmbHG“ und „§ 15 aGmbHG“ beziehungsweise „§ 15 atGmbHG“.

Digitale Schreibweise

In digitalen Texten sollte zwischen einer Abkürzung und der zugehörigen Ziffer ein geschütztes Leerzeichen stehen. Es verhindert, dass ein Normzitat an einer ungeeigneten Stelle automatisch umgebrochen wird. Das betrifft beispielsweise die Zwischenräume in „§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB“.

In HTML werden dafür entsprechende geschützte Leerzeichen eingesetzt. In LaTeX wird die feste Verbindung mit einer Tilde geschrieben, etwa „\S~433 Abs.~1 S.~1 BGB“.

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