Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Zimmerlautstärke

Um Zimmerlautstärke handelt es sich im Nachbarrecht, wenn Lärm außerhalb einer geschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch von Nachbarn wahrgenommen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Technische Maßstäbe
  3. 3. Lärmarten und Grenzwerte in Deutschland
  4. 4. Rechtsfragen und Urteile in Deutschland
  5. 5. Rechtsfolgen bei Überschreitung
  6. 6. Schweiz und Österreich

Begriff und Bedeutung

Zimmerlautstärke liegt im Nachbarrecht vor, wenn Lärm außerhalb einer geschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch von Nachbarn wahrgenommen werden kann. Gemeint sind Geräusche aus einem „Senderaum“, also dem Raum, in dem die Lärmquelle entsteht, die in einen „Empfangsraum“ einer Nachbarwohnung dringen können. Typische Quellen sind Haus- und Familienarbeit, Hausmusik, Haustiere, Heimarbeit oder Heimwerken.

Rechtlich zählt nicht das besonders empfindliche oder besonders unempfindliche Empfinden einzelner Personen, sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Zimmerlautstärke ist erreicht, wenn ein durchschnittlicher Mensch Geräusche praktisch kaum noch empfindet. Werden Geräusche dagegen deutlich hörbar, können sie als Ruhestörung gelten. Der Bundesgerichtshof entschied im November 1992 in einem Fall zu Froschlärm, dass massive Störungen der Nachtruhe mit 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A) während der Nachtruhe nicht zumutbar sind. Für eine Störereigenschaft genügt es, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht und wesentlich ist (§ 906 Abs. 1 BGB).

Technische Maßstäbe

Technische Vorschriften zum Lärmschutz sind vor allem DIN 4109, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die VDI-Richtlinie 2058. Sie dienen dem Schutz von Haus- und Grundbesitz vor Lärmbeeinträchtigungen und werden in der Rechtsprechung als sachverständige Grundlage zur Beurteilung von Geräuschimmissionen im Rahmen des § 906 BGB anerkannt. Schallpegel werden in Dezibel angegeben, meist als dB(A), also mit einer Bewertung, die die menschliche Wahrnehmung berücksichtigt.

Ein Störgeräusch gilt messtechnisch als „deutlich wahrnehmbar“, wenn es den im Empfangsraum gemessenen Schalldruckpegel in einem oder mehreren Frequenzbändern um 3 dB(A) erhöht. DIN 4109 behandelt den Schallschutz im Hochbau und verwendet dafür Kenngrößen wie Schalldämmung und Schallschutz. Sie geht davon aus, dass in Wohnräumen ein Schalldruckpegel von 80 dB(A) in der Regel nicht überschritten wird; zulässige Schalldruckpegel im Empfangsraum werden mit 30 bis 40 dB(A) angegeben.

Die TA Lärm beruht auf § 48 Abs. 1 BImSchG. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift des Bundes, die Behörden bei Baugenehmigungen beachten müssen; in Zivilprozessen bietet sie Gerichten einen allgemeinen Anhalt. Die VDI-Richtlinie 2058 betrifft die „Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm“ in der Nachbarschaft. Da sie Arbeitslärm voraussetzt, ist sie meist nur außerhalb reiner Wohngebiete anwendbar.

Lärmarten und Grenzwerte in Deutschland

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vermeidbaren und nicht vermeidbaren Lärmquellen. Vermeidbar sind zum Beispiel Radioempfang, Hausmusik und Hausarbeit. Nicht vermeidbar sind etwa Haushaltsgeräte, Duschen oder Baden. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei Tageslärm und während der Nachtruhe.

Die Nachtruhe dauert je nach Regelung von 22:00 Uhr bis 06:00 oder 07:00 Uhr. Während der Nachtruhe darf nur nicht vermeidbarer Lärm bis zum Grenzwert von 25 dB(A) erzeugt werden; tagsüber liegt dieser Wert bei 35 dB(A). Daneben nennt der Artikel für reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) als Grenzwert der Zimmerlautstärke einen Schalldruckpegel von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) während der Nachtruhe, jeweils gemessen im Empfangsraum.

Rechtsfragen und Urteile in Deutschland

Zimmerlautstärke ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern gehört zur gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht. Rechtliche Ansprüche können sich aus § 862 BGB für Besitzer oder Mieter sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB und § 906 Abs. 1 BGB für Eigentümer ergeben. Eine lärmbedingte Eigentumsstörung kann einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auslösen, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser handelt.

Nach § 906 Abs. 1 BGB ist eine Beeinträchtigung in der Regel unwesentlich, wenn gesetzliche Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Werden solche Werte überschritten, kann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann. Weitere Regelungen finden sich etwa im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in Landesimmissionsschutzgesetzen und in Hausordnungen. Das LImSchG NRW verbietet Nachtruhestörungen (§ 9 LImSchG NRW) und erhebliche Belästigungen durch Tongeräte (§ 10 LImSchG NRW).

Gerichte beschreiben zimmerlautstarke Geräusche als solche, die in angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügig bedeutet, dass ein verständiger Durchschnittsmensch sie kaum noch empfindet. Wird die Wahrnehmungsschwelle überschritten und sind Geräusche deutlich hörbar, ist Zimmerlautstärke überschritten. Mieter müssen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ruhestörenden Lärm unterlassen, zum Beispiel zu lautes Radiohören oder Herumtrampeln. Das Amtsgericht Dieburg entschied im September 2016, dass Nachbarn nächtliche Musik ab 20.00 Uhr nicht hinnehmen müssen, wenn sie Zimmerlautstärke überschreitet; dies sei ab über 40 dB(A) der Fall, tagsüber dürfe Musik demnach nicht lauter als 55 dB(A) sein.

Die Art der Lärmquelle ist wichtig. Lärm aus Kinderfreizeit ist hinzunehmen, Hundegebell zur Nachtzeit muss dagegen nicht geduldet werden. Bei Musikinstrumenten gesteht die Rechtsprechung je nach Instrument höchstens 3 Stunden täglich zu. Auch Stöhnen beim Sexualverkehr soll nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.

Rechtsfolgen bei Überschreitung

Als Störer gilt, wer durch unzulässige Immissionen wie Lärm, Geruch, Strahlung, Verunreinigungen oder andere Störfaktoren Unterlassungsansprüche Dritter auslöst. Ein Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich und angemessen zurechenbar zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt. Das wird als Störerhaftung bezeichnet.

Wenn Zimmerlautstärke überschritten wird und der Lärm für Nachbarn deutlich wahrnehmbar ist, gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten. Betroffene können sich indirekt an den Vermieter des Störers wenden und verlangen, dass die Ruhestörung unterbunden wird. Sie können auch eine Mietminderung ankündigen, wenn Lärm wegen ungenügenden Schallschutzes einen Mangel der Mietsache darstellt. Normale Geräusche aus einer Nachbarwohnung können ein Minderungsgrund sein, wenn sie wegen fehlender Schalldämmung überdeutlich hörbar sind.

Direkt können Betroffene gegen den Störer nach § 859 und § 862 BGB vorgehen. Vor einer Unterlassungsklage soll möglichst das Schiedsamt genutzt werden; jede Gemeinde unterhält ein solches Schiedsamt. Das Verfahren ist nicht öffentlich, kann ohne Rechtsanwalt stattfinden und kostet nicht mehr als 40,00 Euro Gebühren. Eine Unterlassungsklage ist nach § 541 und § 1004 Abs. 1 BGB möglich. Bei erneutem Verstoß kann ein Zwangsgeld, ersatzweise sogar Zwangshaft, angeordnet werden.

Außerdem ist eine Anzeige wegen Ruhestörung nach § 117 OWiG möglich. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem oder vermeidbarem Ausmaß Lärm erzeugt, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erheblich belästigen oder die Gesundheit schädigen kann. Bei dauerhafter, sehr starker Ruhestörung, besonders nachts, kann auch eine Gesundheitsgefährdung und damit Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) oder ein Verstoß gegen § 325a StGB in Betracht kommen.

Schweiz und Österreich

In der Schweiz ist das Lärmrecht vor allem kantonal geregelt, insbesondere in Polizeiordnungen. Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 bestimmt in Art. 20, dass störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten während der Nachtruhe verboten ist. Zu anderen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden; Aktivitäten in Gebäuden oder solche, die nach draußen wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen. Landesweit schreiben Art. 257f OR und Art. 684 ZGB Rücksichtnahme vor: Mieter müssen auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen, und Eigentümer müssen übermäßige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke vermeiden. Dazu zählen ausdrücklich Lärm und Schall.

In Österreich regelt § 364 Abs. 2 ABGB, dass ein Grundstückseigentümer Einwirkungen wie Geräusch, Rauch, Wärme, Geruch oder Erschütterung untersagen kann, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Es gelten also zwei Kriterien: Die Störung darf nicht mehr ortsüblich sein, und sie muss die übliche Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof verwendete den Begriff „Zimmerlautstärke“ nur vereinzelt, etwa bei Klavierspiel, Nachtruhe oder Mietminderung, definierte ihn aber nicht näher.

Weiterlesen

Lärm In der Musik wird große Lautstärke als Lärm bzw. Krach bezeichnet, wenn sie als neuerfundene oder neuorganisierte künstlerische Äußerung (zum Beispiel … Wahrnehmung ... Rezeptorpotenzial aus. Rezeptorpotenziale werden anschließend entweder in der Zelle selbst (primäre Sinneszelle) oder wie bei der Retina des Auges, deren … Freizeitlärm Freizeitlärm entsteht durch Einrichtungen oder menschliche Verhaltensmuster in Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit, also während der nicht … Haus- und Familienarbeit Haus- und Familienarbeit bezeichnet häusliches und familienbezogenes Arbeiten für sich selbst, für im Haushalt lebende Kinder und Angehörige einschließlich … Hausmusik Dieser Artikel befasst sich mit der traditionellen Hausmusik; für das gleichnamige Plattenlabel siehe Hausmusik (Label) bzw. ... Tonart transponieren. Vor … Absorption (Physik) Die Lichtabsorption an Oberflächen oder beim Durchqueren von Materie ist abhängig vom Material und von der Frequenz des Lichts. Die Abschwächung der … Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz … Frequenz Die Frequenz (von lateinisch frequentia ‚Häufigkeit'; auch Schwingungszahl genannt) ist in Physik und Technik ein Maß dafür, wie schnell bei einem periodischen … Lautstärke Die Lautstärke ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Stärke des Schalls oder eines Schallereignisses. Es geht dabei entweder um die gemessene oder … Strahlung Typische Alpha-Teilchen (Heliumkern) (α) werden beispielsweise durch ein Blatt Papier gestoppt, während Beta-Teilchen bzw. Elektronen (β) durch eine … Strafrecht Berühmt ist Franz von Liszts Bonmot, dass die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik sei. Das Strafrecht als Mittel der Politik zur Bekämpfung von … Österreich Geographie. → Hauptartikel: Geographie Österreichs. Satellitenbild von ... Bruttonationaleinkommen, Beschäftigte. Industrie, 28 %, 25,7 %. Landwirtschaft, 1,3 …