Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Freizeitlärm
Freizeitlärm entsteht durch Einrichtungen oder menschliche Verhaltensmuster in Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit, also während der nicht …
Inhalt5 Abschnitte
Begriff und Bedeutung
Freizeitlärm entsteht durch Einrichtungen oder menschliches Verhalten bei Freizeitaktivitäten, also bei Tätigkeiten außerhalb der Erwerbsarbeit. Die Einordnung ist unabhängig von der Tageszeit.
Konflikte treten besonders auf, wenn laute Aktivitäten in Wohn- oder Erholungsgebieten stattfinden. Dazu gehören etwa Sportfliegerei, Motorbootfahren, Sportschießen sowie das Musizieren oder Abspielen von Musik. Betroffen sein können außerdem Anwohner von Freibädern und Spaßbädern, Tennis- und Bolzplätzen, Abenteuerspielplätzen, Diskotheken, Biergärten, Straßencafés, Kart-Bahnen oder Skateboard-Pipes. Solche Streitfälle müssen teilweise durch Landratsämter oder Verwaltungsgerichte geklärt werden.
Sportlärm und gesundheitliche Belastung
Sportlärm entsteht häufig zu Zeiten, in denen Anwohner Ruhe erwarten, etwa am Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder in den Tagesrandzeiten zwischen Feierabend und Nachtdämmerung.
Freizeitlärm kann zermürbend und schwer gesundheitsgefährdend werden, wenn Betroffene ihm nicht ausweichen können. Als Beispiel nennt der Artikel ein Wohnhaus neben einem Freibad: An sonnigen Tagen, an denen die Bewohner ihren Garten zur Erholung nutzen möchten, können dort über ungefähr zwölf Stunden täglich langfristige Dauerschallpegel von 70 bis 80 dB(A) auftreten. dB(A) bezeichnet einen Schallpegel, dessen Bewertung an die unterschiedliche Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs angepasst ist.
Regelungen zum Lärmschutz
Viele Bundesländer haben Freizeitlärmrichtlinien erlassen. Sie regeln die maximal zulässige Lärmimmission, also die Lärmeinwirkung, die an einem bestimmten Ort bei Betroffenen ankommt.
Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen gilt die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Sportanlagenlärmschutzverordnung („18. BImSchV“). Darüber hinaus ermöglichen sowohl das Privatrecht, insbesondere § 906, als auch das öffentliche Recht, unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), eine rechtliche Abwehr gegen unzulässige Belästigungen durch Freizeitlärm.
Motorradlärm
Eine besondere Form des Freizeitlärms entsteht durch Motorradfahrer in Naherholungsgebieten rund um Großstädte. Besonders an Wochenenden mit gutem Wetter werden landschaftlich attraktive Strecken sportlich befahren. Anwohner können vor allem an Beschleunigungsstrecken weiträumig belastet werden.
Gängige Messverfahren gelten hierfür als unzulänglich, weil die Geräuschentwicklung stark vom Fahrverhalten abhängt. Ein Motorrad bei Vollgas kann als ebenso laut empfunden werden wie 1000 Motorräder im Leerlauf; bei Autos ist diese Spannweite deutlich geringer. Rennauspuffanlagen aus dem Zubehörhandel können Motorräder zusätzlich lauter machen. Im August 2006 zog die Polizei Steinfurt beispielsweise ein Motorrad aus dem Verkehr, bei dem 108 dB(A) gemessen wurden.
Seit 2016 gilt für neu zugelassene Motorradmodelle ein um 2 bis 3 dB niedrigerer Lärmgrenzwert. Er wird jedoch weiterhin in einem Geschwindigkeitsbereich bis 80 km/h gemessen, der von der Polizei vor Ort kaum überprüft werden kann. Für die EU-Typgenehmigung müssen die tatsächlichen Prüfungen außerdem nicht zwingend durchgeführt werden; eine schriftliche Versicherung über die Einhaltung der Norm reicht aus.
Bei neu zugelassenen Motorradtypen sind Auspuffklappen, die sich während der Fahrt zur bewussten Lärmsteigerung öffnen, nicht mehr erlaubt. Ihr Einbau bleibt jedoch legal. Das gilt auch für Auspufftöpfe aus dem Zubehörmarkt, für die neue Grenzwerte erst seit 2020 gelten. Bereits zugelassene Motorradtypen und Auspuffanlagen genießen Bestandsschutz. Der in diesem Bereich engagierte BUND erwartet deshalb kurzfristig kaum Entlastung für betroffene Anwohner. Im Schwarzwald führte dagegen eine Anzeige der Lautstärke vorbeifahrender Fahrzeuge zu guten Ergebnissen: Die Zahl lauter Motorräder sank um 50 %.
Rechtsschutz für Betroffene
Lärmgeschädigte können sich in Deutschland auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen. Ein Beispiel ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Februar 2005: Bei nachgewiesener Überschreitung der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte hat ein Anwohner Anspruch darauf, dass Sondernutzungserlaubnisse Auflagen enthalten, die den Lärmschutz vor und während einer Veranstaltung gewährleisten.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch gravierende Lärmbelästigungen schwerwiegend und nachhaltig gesundheitlich beeinträchtigt und geschädigt worden war. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 1 A 1214/02 und betrifft den vorbeugenden Lärmschutz gegen Veranstaltungen.