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Wirtschaftliche Eigentümer Register
Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges …
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Grundidee, Zweck und Rechtsgrundlage
Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners beziehungsweise UBO Register) ist ein kostenpflichtiges Register in Österreich. Es enthält wichtige rechtlich relevante Angaben über Unternehmen und andere vom Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erfasste Rechtsträger. Das Register wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt. In Deutschland erfüllt das Transparenz-Register denselben Zweck.
Das WiERe soll gemäß § 7 Abs. 1 WiEReG vor allem verhindern, dass das Finanzsystem für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird. Eingetragen werden deshalb die wirtschaftlichen Eigentümer: Das sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Grundsätzlich liegt wirtschaftliches Eigentum vor, wenn eine Person direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte eines Unternehmens hält. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene, etwa Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, als wirtschaftliche Eigentümer.
Rechtsgrundlage ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), dessen vollständiger Titel „Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts“ lautet. Es trat am 15. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz setzt Vorgaben der Europäischen Union um, darunter die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie. Aufgrund der 5. Geldwäsche-Richtlinie wurde es wesentlich angepasst und erweitert.
Erfasste Rechtsträger
Das WiEReG gilt nach § 1 für ausdrücklich genannte Rechtsträger. Dazu gehören insbesondere Gesellschaften und andere juristische Personen mit Sitz in Österreich: Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen, Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE).
Erfasst sind außerdem Privatstiftungen gemäß § 1 Privatstiftungsgesetz, weitere für eine Firmenbucheintragung vorgesehene Rechtsträger, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 sowie bestimmte aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds.
Auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen können erfasst sein, beispielsweise unter bestimmten Umständen eine Anstalt privaten Rechts, Treuhand, Fiducia oder ein Fideikommiss. Voraussetzung ist, dass der Trustee oder eine vergleichbare Person in Österreich im Namen des Trusts beziehungsweise der Vereinbarung eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt.
Ermittlung und Meldung der Eigentümer
Für die Erfassung und Prüfung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer sind grundsätzlich die Rechtsträger selbst verantwortlich (§ 3 WiEReG). Sie müssen mindestens einmal jährlich kontrollieren, ob die gemeldeten Angaben noch aktuell sind. Rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer müssen ihnen dafür alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen (§ 4 WiEReG). Die Registerbehörde darf jederzeit Auskünfte und entsprechende Urkunden oder andere schriftliche Unterlagen verlangen (§ 14 Abs. 6 WiEReG).
Meldungen oder Änderungen müssen innerhalb von vier Wochen elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden (§ 5 WiEReG). Stellt ein Verpflichteter fehlerhafte Registerdaten fest, muss er dies melden (§ 11 Abs. 3 WiEReG). Die Frist für die erstmaligen Meldungen endete am 1. Juni 2018, sofern keine Befreiung bestand.
Bestimmte Rechtsträger sind von der Meldepflicht befreit, wenn ihre wirtschaftlichen Eigentümer bereits zuverlässig aus einem Stammregister wie dem Firmenbuch oder Vereinsregister hervorgehen. Genannt werden unter bestimmten Voraussetzungen OG und KG mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern, GmbHs ausschließlich mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, Vereine sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Befreiung gilt nur, wenn keine andere natürliche Person die Geschäftsführung kontrolliert.
Generell nicht meldepflichtig sind im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Einzelunternehmer. Nach der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen trifft auch Insolvenzverwalter betroffener Rechtsträger keine subsidiäre Meldepflicht. Bis Juni 2018 wurde mit 356.000 meldepflichtigen Unternehmen gerechnet. Vorsätzliche Verstöße gegen Meldepflichten können nach §§ 15 und 16 WiEReG mit bis zu 300.000 Euro bestraft werden.
Verpflichtete dürfen sich bei ihren eigenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf das Register verlassen. Sie müssen risikobasiert vorgehen. Ein Registerauszug kann daher zur Feststellung, aber nicht allein zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen.
Verwaltung und Datenschutz
Registerbehörde ist nach § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen. Die Registerbehörde ist auch datenschutzrechtlicher Auftraggeber. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH wirken grundsätzlich nur als gesetzliche Dienstleisterinnen mit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer müssen spätestens zehn Jahre nach dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an einer erfassten Gesellschaft, juristischen Person, einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung gelöscht werden.
Einsicht und Zugangsberechtigte
Die Einsicht in das WiERe ist gemäß § 17 WiEReG kostenpflichtig. Abfragen und Registerauszüge werden zum Schutz der Betroffenen aufgezeichnet. Eine unbefugte Einsicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie wurde die zuvor an ein berechtigtes Interesse gebundene Einsicht in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hob diese Regelung in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 mit Urteil vom 22. November 2022 auf.
Jeder Rechtsträger darf über das Unternehmensserviceportal die über ihn gespeicherten Daten einsehen (§ 5 Abs. 4 WiEReG). Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten dürfen außerdem bestimmte Verpflichtete auf das Register zugreifen. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner, bestimmte Handelsgewerbetreibende, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler. Bei Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern nennt das Gesetz insbesondere die Annahme von Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro. Bestimmte beratende Berufe dürfen das Register zusätzlich nutzen, um Mandanten bei der Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu beraten. Kredit- und Finanzinstitute müssen bei Neukunden seit dem 10. Januar 2020 einen WiERe-Auszug einholen.
Nach § 12 WiEReG besitzen zahlreiche Behörden Einsichtsrechte. Dazu zählen unter anderem die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Finanzmarktaufsicht (FMA), zuständige Landesbehörden, bestimmte Kammern und Bezirksverwaltungsbehörden. Auch Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte dürfen für strafrechtliche Zwecke Einsicht nehmen. Hinzu kommen Finanzstraf- und Abgabenbehörden, das Bundesfinanzgericht, die Österreichische Nationalbank, der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsbehörden. Bei Abgabenbehörden muss die Einsicht im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen sein.