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Wasserprobe (Recht)

Verheilten die Wunden rasch, galt dies als Beweis der Unschuld. Während der Kaltwasserprobe wurde der Verdächtige in kaltem Wasser versenkt, schwamm er oben, …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Grundprinzip
  2. 2. Prüfung mit siedendem Wasser
  3. 3. Prüfung mit kaltem Wasser und Hexenbad
  4. 4. Wasserprobe bei Münzen

Bedeutung und Grundprinzip

Die Wasserprobe ist ein archaisches Verfahren der Rechtsgeschichte und eine Form des Gottesurteils: Schuld oder Unschuld sollte nicht durch eine sachliche Beweisprüfung, sondern durch ein als göttliches Zeichen verstandenes Ergebnis festgestellt werden. Sie ist bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. belegt. Der 10. Paragraph des Codex Ur-Nammu, eines Gesetzestextes, der auf den sumerischen König Urnammu von Ur zurückgeht, beschreibt eine in einem Fluss auszuführende Probe bei Zauberei. Auch der Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. enthält ein Gottesurteil mit Wasser.

Im nachchristlichen Europa waren besonders zwei Formen verbreitet: die Probe mit heißem und die mit kaltem Wasser. Bei beiden musste die angeklagte Person ein ungewöhnliches, als Wunder verstandenes Ergebnis erreichen, um freigesprochen zu werden.

Prüfung mit siedendem Wasser

Die Wasserprobe mit heißem Wasser hieß lateinisch iudicium aquae ferventis; weitere Bezeichnungen sind Kesselprobe und Kesselfang. Sie gilt vermutlich als älteste europäische Form des Gottesurteils und wird schon in frühen Gesetzestexten erwähnt, beispielsweise bei Hinkmar von Reims.

Der Angeklagte musste mit nacktem Arm einen Ring oder kleinen Stein aus einem Kessel mit kochendem Wasser holen. Danach verband und versiegelte man Hand und verbrühten Arm. Nach einigen Tagen öffnete man den Verband: Eiterte die Wunde nicht, galt die Probe als bestanden und die Unschuld als bewiesen.

In einer Variante, die ebenfalls Kesselfang genannt wurde, mussten Angeklagte einen Kessel mit siedendem Wasser auffangen. Diese Form wurde besonders als Keuschheitsprobe verwendet.

Prüfung mit kaltem Wasser und Hexenbad

Die Wasserprobe mit kaltem Wasser, lateinisch iudicium aquae frigidae, wurde vermutlich von Papst Eugen II. (824–827) eingeführt. Angeklagte wurden über Kreuz gefesselt und an einem Seil sitzend in einen Teich oder ein ähnliches Gewässer hinabgelassen oder hineingeworfen. Dabei sprach man die Gebetsformel: „Lass das Wasser nicht empfangen den Körper dessen, der vom Gewicht des Guten befreit durch den Wind der Ungerechtigkeit emporgetragen wird.“

Schwamm die Person oben, galt dies als Beweis für Hexerei: Man glaubte, das reine Element Wasser stoße Hexer und Hexen ab. Ging sie unter, war dies jedoch kein Gegenbeweis, weil es weiterhin als Ausnahme ausgelegt werden konnte. Nicht schwimmende Angeklagte wurden wieder herausgezogen; ungewollte Todesfälle wurden als „Verfahrensfehler“ protokolliert. Die Bewertung lag damit weitgehend bei den zuständigen Richtern.

Ein Bericht in einem Messbuch im Britischen Museum schildert eine Probe von 1083 während des Investiturstreits. Nach dreitägigem Fasten segnete man Wasser und ließ einen Knaben, der Kaiser Heinrich IV. vertreten sollte, hinein: Er sank bei zwei Versuchen. Ein Knabe als Vertreter des Papstes blieb dagegen bei zwei Proben an der Oberfläche. Die Beteiligten sollen auf Geheimhaltung des unerwarteten Ergebnisses vereidigt worden sein.

In der Frühen Neuzeit wurde die Kaltwasserprobe während der Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts in abgeschwächter Form als Vorprobe eingesetzt; sie ist aus dieser Zeit auch als Hexenbad bekannt. Obwohl das IV. Laterankonzil 1215 Geistlichen die Mitwirkung an Gottesurteilen untersagte und weltliche Gesetze die Probe seit dem Spätmittelalter zunehmend verboten, gibt es Berichte bis ins späte 17. Jahrhundert. Seit dem 13. Jahrhundert wurde vermehrt Folter eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten. Die meisten Juristen lehnten das Hexenbad nur als Indiz für Hexerei ab. Dennoch baten Angeklagte aufgrund des Volksglaubens oft selbst darum, weil sie darin eine Möglichkeit sahen, der Folter zu entgehen; ihre Chancen auf einen Freispruch waren gering.

Wasserprobe bei Münzen

In der Währungsgeschichte bezeichnete „Wasserprobe“ bis etwa 1871 ein Verfahren zur Bestimmung des Feingehalts von Gold- und Silbermünzen. Aus der beim Eintauchen verdrängten Wassermenge, dem Raugewicht der Münze und den spezifischen Gewichten von reinem Gold, Silber und Kupfer konnte der Feingehalt mathematisch relativ genau berechnet werden. Voraussetzung war, dass die Legierungsmetalle der zu prüfenden Münze bekannt waren.

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