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Vier-Prozent-Hürde (Österreich)
Der Begriff Vier-Prozent-Hürde bezeichnet eine Sperrklausel bei Wahlen zum österreichischen Nationalrat, die 1992 mit der Novelle der …
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Kern der Vier-Prozent-Hürde
Die Vier-Prozent-Hürde ist eine Sperrklausel bei Wahlen zum österreichischen Nationalrat. Sie wurde 1992 durch eine Novelle der Nationalrats-Wahlordnung eingeführt (BGBl. Nr. 471/1992). Eine Sperrklausel bedeutet: Eine Partei muss einen bestimmten Mindestanteil an Stimmen erreichen, um bei der Mandatsverteilung berücksichtigt zu werden.
Für Nationalratswahlen gilt: An der Verteilung der Restmandate nehmen nach § 100 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 NRWO nur Parteien teil, die entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat erhalten oder mindestens 4 Prozent der bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Ein Grundmandat ist ein Mandat, das eine Partei direkt in einem Regionalwahlkreis gewinnt.
Eine entsprechende Vier-Prozent-Hürde gilt nach § 77 Abs. 2 EuWO auch bei österreichischen Europawahlen. Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der gültigen Stimmen zufallen, haben dort keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.
Wahlkreise und Wahlzahl
Die Nationalratswahlordnung teilt Österreich in neun Landeswahlkreise ein. Jeder Landeswahlkreis entspricht geografisch einem der neun Bundesländer. Die Zahl der Mandate, die einem Landeswahlkreis zustehen, richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Insgesamt hat der Nationalrat 183 Mandate. Der bevölkerungsärmste Landeswahlkreis Burgenland hat derzeit sieben Mandate, der bevölkerungsstärkste Landeswahlkreis Niederösterreich 37 Sitze.
Für jeden Landeswahlkreis wird eine Wahlzahl berechnet. Dazu wird die Zahl der gültigen Stimmen in diesem Landeswahlkreis durch die Zahl der dort zu vergebenden Mandate dividiert. Die Wahlzahl gibt an, wie viele Stimmen ungefähr nötig sind, um ein Mandat für diesen Landeswahlkreis zu erhalten.
Jeder Landeswahlkreis ist zusätzlich in zwei bis sieben Regionalwahlkreise unterteilt. Diese Regionalwahlkreise sind wichtig, weil dort im ersten Schritt der Mandatsverteilung Grundmandate vergeben werden können.
Die drei Ermittlungsverfahren
Die Mandate werden in drei Schritten verteilt, die Ermittlungsverfahren heißen.
Im ersten Ermittlungsverfahren wird für jede Partei in jedem Regionalwahlkreis berechnet, wie viele Grundmandate sie erhält. Dafür wird die Zahl ihrer gültigen Stimmen im Regionalwahlkreis durch die Wahlzahl des zugehörigen Landeswahlkreises dividiert. Der Quotient wird abgerundet. Das Ergebnis ist die Zahl der Grundmandate der Partei in diesem Regionalwahlkreis. In dieser Runde können normalerweise nicht alle Mandate vergeben werden, weil die Stimmenzahlen selten genau ganzzahlige Vielfache der Wahlzahl sind.
Im zweiten Ermittlungsverfahren geht es um den Landeswahlkreis. Die gültigen Stimmen einer Partei in einem Landeswahlkreis werden durch die Wahlzahl dieses Landeswahlkreises dividiert. Der Quotient wird abgerundet. Davon wird die Zahl der Grundmandate abgezogen, die diese Partei in diesem Landeswahlkreis bereits erhalten hat. Das Ergebnis sind Restmandate, auch Reststimmenmandate genannt. Auch danach sind in der Regel noch nicht alle Sitze verteilt.
Im dritten Ermittlungsverfahren werden die bundesweiten gültigen Stimmen einer Partei nach dem D’Hondt-Verfahren in eine Gesamtzahl an Mandaten umgerechnet. Das D’Hondt-Verfahren ist ein mathematisches Verfahren zur proportionalen Sitzverteilung. Wenn die errechnete Gesamtzahl höher ist als die Zahl der bereits erhaltenen Grund- und Restmandate, bekommt die Partei zusätzliche Restmandate. Hat sie in den ersten beiden Runden bereits mehr Mandate erhalten, als ihr nach der dritten Runde allein zustünden, werden entsprechend weniger zusätzliche Restmandate an andere Parteien vergeben.
Grundmandat als Ausnahme
Ein Grundmandat kann unabhängig von der bundesweiten Vier-Prozent-Hürde erreicht werden. Theoretisch kann also eine Partei mit weniger als 4 % der bundesweiten gültigen Stimmen in den Nationalrat einziehen, wenn sie in einem Regionalwahlkreis ein Grundmandat gewinnt.
Wie schwer das ist, hängt von der Größe des Regionalwahlkreises ab. Je größer die Zahl der abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Wahlzahl ist, desto geringer muss der relative Stimmenanteil einer Partei sein, um ein Grundmandat zu erreichen. Bei der Nationalratswahl 2019 lag die Wahlzahl je nach Bundesland ungefähr zwischen 23.000 und 27.800 Stimmen. So viele Stimmen waren in einem Wahlkreis für ein Grundmandat notwendig.
Die nötigen Prozentanteile konnten stark unterschiedlich sein. Im Regionalwahlkreis Graz und Umgebung mit 9 zu vergebenden Mandaten wären etwa 11,2 % der Stimmen für ein Grundmandat nötig gewesen. Im Regionalwahlkreis Osttirol mit nur einem Mandat waren es etwa 92,6 %. In den meisten Wahlkreisen lagen die nötigen Anteile zwischen 15 und 30 % der gültigen Stimmen. Der Anteil entspricht im Wesentlichen dem Kehrwert der Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate, wird aber durch Rundungsdifferenzen und unterschiedliche Wahlbeteiligung verändert.
In der Praxis ist ein Grundmandat deutlich schwieriger zu erreichen als ein bundesweiter Stimmenanteil von 4 %. Es ist bisher nie vorgekommen, dass eine Partei an der Vier-Prozent-Hürde scheiterte, aber stattdessen über ein Grundmandat in den Nationalrat einzog. Deshalb steht in Wahlkämpfen und in der Wahlberichterstattung meistens die Vier-Prozent-Hürde im Mittelpunkt.
Beispiele aus Wahlen
Bei der Nationalratswahl 2006 wurde das Grundmandat besonders diskutiert. Das BZÖ lag nach Umfragen nahe bei 4 % und hoffte wegen seiner starken Anhängerschaft in Kärnten auf ein Grundmandat. Am Wahlabend verfehlte das BZÖ das Grundmandat knapp, übersprang aber dennoch knapp die Vier-Prozent-Hürde.
Bei der EU-Wahl 2024 scheiterten KPÖ und DNA an der österreichischen Vier-Prozent-Hürde. Die KPÖ erreichte 2,96 %, DNA 2,72 %. Zum Vergleich wird im Artikel erwähnt, dass in Deutschland 15 von 96 Mandaten an Gruppierungen mit höchstens 2,7 % Stimmenanteil gingen. Für Österreich wird aber zugleich festgehalten: Auch ohne Sperrklausel hätte das österreichische Zuteilungsverfahren nach D’Hondt keines der 20 Mandate der KPÖ oder DNA zugeteilt.
Wenn eine Gruppierung bei Nationalratswahlen die Vier-Prozent-Hürde überwindet, erreicht sie laut Wahlgesetz mindestens Klubstärke. Das bedeutet mindestens fünf Mandate.
Gemeindeebene
Auf Gemeindeebene gibt es in Österreich neben Wien, das zugleich Bundesland ist, nur eine weitere Gemeinde mit einer Sperrklausel für Gemeinderatswahlen: Innsbruck. Dort gilt nach einem Beschluss des Tiroler Landtags vom Oktober 2023 eine Vier-Prozent-Hürde für den Einzug in den Gemeinderat.
Die erste Wahl, bei der diese Hürde in Innsbruck galt, fand im April 2024 statt. Dabei schafften fünf der 13 wahlwerbenden Listen den Einzug in den Innsbrucker Gemeinderat nicht.