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Sterbefasten

Es wird kontrovers diskutiert, ob es sich dabei um eine Form des Suizids handelt. Sterbefasten ist insofern umstritten, als Argumente, mit denen es aus …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundidee
  2. 2. Entscheidung und möglicher Verlauf
  3. 3. Voraussetzungen und körperliche Folgen
  4. 4. Weitere Beschwerden und palliative Begleitung
  5. 5. Ethische, rechtliche und kirchliche Einordnung

Begriff und Grundidee

Sterbefasten bezeichnet den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken mit dem Ziel, das eigene Leben zu beenden. Gebräuchlich sind auch „Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit“ (FVNF) sowie „Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken“ (FVET); im englischen Sprachraum heißt es VSED („Voluntary Stopping of Eating and Drinking“).

Die Bezeichnung FVNF wird fachlich kritisiert, weil einzelne Bestandteile im Einzelfall nicht zutreffen können: Manche Menschen stellen etwa das Essen ein, trinken aber weiterhin. Umstritten ist insbesondere, ob Sterbefasten als Form des Suizids gilt. Im Kern stehen sich ethische Vorbehalte und die Auffassung gegenüber, Menschen hätten ein Recht auf Selbstbestimmung über das Ende ihres Lebens.

Entscheidung und möglicher Verlauf

Beim natürlichen Sterbeprozess wird die Nahrungsaufnahme häufig zuerst reduziert und später auch die Flüssigkeitsaufnahme eingestellt. Sterbefasten unterscheidet sich davon durch die bewusste und freiwillige Entscheidung. Bei ausreichendem Trinken kann nach Boudewijn Chabot und Christian Walther viele Wochen auf Nahrung verzichtet werden, ohne dass dadurch der Tod eintritt.

Bei konsequentem Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit tritt, abhängig von Konstitution und Grunderkrankung, in fast drei Vierteln der Fälle innerhalb von 14 Tagen der Tod ein. Geringe Flüssigkeitsmengen, etwa zur Einnahme von Medikamenten, können den Vorgang verlängern. Auch ohne schwere oder tödliche Erkrankung kann es länger dauern. In der ersten Woche kann die Entscheidung in der Regel beendet werden, ohne bleibende Schäden erwarten zu müssen.

Empirische Untersuchungen beschreiben den Verzicht bei Sterbenden meist als nicht besonders leidvoll; ein langwieriger Verlauf kann jedoch Betroffene und Angehörige belasten. In einer Befragung von 126 Pflegekräften aus Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Oregon im Jahr 2001 wurde der letzte halbe Monat des individuellen Sterbeverlaufs auf einer Skala von 0 („schrecklich“) bis 9 („friedlich“) durchschnittlich mit 8 bewertet. Eine FAZ-Rezension zu Chabot und Walthers Buch kritisierte dagegen, das Konzept sei für junge Menschen unerträgliche Qual, während auch das für alte Menschen angebotene Sterben nicht ganz leidfrei sei.

Voraussetzungen und körperliche Folgen

Sterbefasten liegt nach der dargestellten Definition vor, wenn eine Person trotz Fähigkeit zur Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit beides ablehnt, dadurch den Tod beschleunigen will und einsichtsfähig, ohne äußeren Druck sowie im Wissen um die Tragweite entscheidet. Damit ein Abbruch jederzeit möglich bleibt, sollten Getränk und etwas Essbares erreichbar sein.

Nach ein bis zwei Tagen ohne Nahrung beginnt der Hungerstoffwechsel: Der Körper spart Energie, das Hungergefühl lässt nach und baut schrittweise Fett- und Eiweißreserven ab. Dadurch kommt es zu Muskelschwund. Ketonkörper wie Aceton entstehen; bei längerem Fasten können ausgeschüttete Endorphine das Hungern erträglicher machen und euphorische Zustände auslösen. Fastende verlieren durchschnittlich etwa 400 Gramm Gewicht täglich, zunächst vor allem Wasser, später Eiweiß und damit Muskelsubstanz.

Für Stoffwechselfunktionen werden etwa 25 ml Wasser je Kilogramm Körpergewicht und Tag benötigt. Bei fehlender Zufuhr entsteht Austrocknung: Ab 3 Prozent Wasserverlust zeigt sich Durst, ab etwa 10 Prozent können Sprach- und Gangstörungen auftreten. Mund- und Schleimhautpflege, etwa halbstündliches Mundausspülen, kann Durstgefühl und Mundtrockenheit (Xerostomie) lindern; Infusionen verringern das Durstgefühl nicht zwangsläufig.

Austrocknung kann zu akutem Nierenversagen und erhöhtem Harnstoff im Blut führen, was zunehmend schläfrig macht. Der Tod tritt in der Regel im Schlaf durch Herzstillstand ein. Bei schwer erkrankten Menschen können zusätzlich Entzündungen und Pilzinfektionen wie Mukositis und Soor auftreten.

Weitere Beschwerden und palliative Begleitung

Mit Abmagerung und Austrocknung (Exsikkose, Dehydrierung) nehmen Schwäche und Bettlägerigkeit zu. Dadurch steigen Risiken für Wundliegen und Kontrakturen, also dauerhafte Bewegungseinschränkungen von Gelenken. Beim Aufstehen kann Schwindel durch Orthostase auftreten, weil sich der Blutkreislauf auf wichtige Organe konzentriert und die Durchblutung der Körperperipherie sinkt.

Arme, Hände und Füße werden kalt und können sich verfärben; Beine wirken mitunter marmoriert. Die Urinmenge nimmt ab (Oligurie), es kann Inkontinenz auftreten. Seltener kommt es zu schmerzhaftem Harnverhalt, der durch einen Blasenkatheter behandelt werden kann. Müdigkeit und Teilnahmslosigkeit können bis zur Apathie zunehmen. Längere Schlafphasen (Somnolenz), Verwirrtheit, Unruhe und bei fieberhaften Infektionen Muskelkrämpfe sind möglich. Palliativmedizinische und pflegerische Maßnahmen sollen diese Beschwerden lindern; Symptome der Grunderkrankung können weiter behandelt werden.

Ethische, rechtliche und kirchliche Einordnung

Die Einordnung ist umstritten. Sterbefasten wird meist als unnatürliche Selbsttötung oder passiver Senizid verstanden; andere bewerten es als autonome, gewaltfreie und natürliche Tötungsart sui generis, also als eigene Kategorie. Dies kann Folgen für die Behandlung des Todesfalls haben, denn bei einem unnatürlichen Tod muss die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Entscheidend ist auch, ob jemand sein nahes Lebensende akzeptiert oder gezielt Suizid beabsichtigt. Die Arbeitsgruppe „Ethik am Lebensende“ der Akademie für Ethik in der Medizin e. V. empfiehlt unabhängig von der Einordnung die Entscheidungskriterien der Suizidhilfe anzuwenden. Gesellschaftlich gibt es keinen Konsens über Sterbehilfe, freien Willen und Autonomie.

In Österreich gilt FVNF nach der Rechtsprechung nicht als Suizid. In Deutschland ist die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen seit § 1901a BGB rechtens, auch bei Nahrung und Flüssigkeit, sofern eine einwilligungsfähige Person ihren Willen glaubhaft und nachhaltig äußert. Behandelbare Ursachen wie Magersucht oder Depression müssen zuvor geklärt werden. Bei selbstbestimmter Einsichtsfähigkeit ist der Wille zu respektieren. Patientenverfügung und eine dokumentierte Modifizierung der Garantenpflicht können hilfreich sein. Medizinische und pflegerische Begleitung gilt nicht als Hilfe zur Selbsttötung, sondern als Betreuung im Sterbeprozess. Die Bundesärztekammer erklärte 2011, auch künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr dürfe entsprechend dem Patientenwillen unterlassen, begrenzt oder beendet werden.

§ 217 StGB stellte vom 10. Dezember 2015 bis zu seiner Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Während Teile der Strafrechtswissenschaft darin Risiken für die Begleitung des Sterbefastens sahen, bewertete die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) Symptomlinderung und das Unterlassen ausdrücklich abgelehnter künstlicher Ernährung nicht als strafbare Suizidbeihilfe. Ihr Positionspapier von 2019 ordnet FVET weder als Suizid noch als Therapieverzicht, sondern als eigene Handlungskategorie ein; dies bezieht sich auf Menschen mit lebensbedrohlichen oder lebenslimitierenden Erkrankungen und ist nicht ohne Weiteres auf andere Gruppen übertragbar.

Die römisch-katholische Kirche lehnt Suizid und freiwillige Beihilfe zum Selbstmord als Verstoß gegen das sittliche Gesetz ab. Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärte 2012, Selbsttötung sei christlich grundsätzlich abzulehnen; Entscheidungen in extremer Not- und Ausnahmesituation könnten Außenstehende jedoch nicht ermessen und müssten respektiert werden. Organisierte Suizidbeihilfe lehnt sie ab.

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