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Religionsfreiheit in der Europäischen Union
Die Religionsfreiheit in der Europäischen Union ist ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistetes Freiheitsrecht.
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Grundrecht und Bedeutung
Die Religionsfreiheit in der Europäischen Union ist ein Freiheitsrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird. Es betrifft nicht nur Religionen, sondern auch Weltanschauungen, also grundlegende Überzeugungen über Leben, Gesellschaft und Werte. Zusätzlich enthalten die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten eigene Regeln zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
Wichtig ist außerdem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sie ratifiziert. In Art. 9 EMRK ist die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit festgeschrieben. Damit gibt es in Europa mehrere rechtliche Ebenen, die dieses Recht schützen: die EU-Grundrechtecharta, die nationalen Verfassungen und die EMRK.
Regeln in der Grundrechtecharta
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nennt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 als Grundrecht der Union. Art. 10 Abs. 1 lautet: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“ Dieses Recht umfasst ausdrücklich die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung zu wechseln.
Geschützt ist auch die Freiheit, Religion oder Weltanschauung „einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat“ zu bekennen. Als Formen nennt die Charta Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten. Damit betrifft Religionsfreiheit sowohl private Überzeugungen als auch sichtbare religiöse Praxis.
Art. 10 Abs. 2 erkennt außerdem das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen an. Die Ausübung dieses Rechts richtet sich nach den einzelstaatlichen Gesetzen. Art. 21 Abs. 1 verbietet Diskriminierungen wegen Religion oder Weltanschauung. Art. 22 ergänzt, dass die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achtet.
Leitlinien und EMRK
Die Leitlinien der EU für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, auf Englisch „EU Guidelines on the promotion and protection of freedom of religion or belief“, geben Orientierung dazu, wie diese Freiheit verstanden und gefördert werden soll. Sie richten sich besonders auf den Umgang mit Drittstaaten, also Staaten außerhalb der Europäischen Union. Beschlossen wurden sie am 24. Juni 2013 durch den Rat für Auswärtige Angelegenheiten der EU.
Die EMRK schützt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Art. 9 als „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“. Während die EMRK in allen Mitgliedstaaten des Europarates gilt, ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur in den Mitgliedstaaten der EU verbindlich. Grundlage dafür ist Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union.
Der Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft trat, sieht auch einen Beitritt der Europäischen Union zur EMRK vor. Zwischen 2010 und 2013 fanden Verhandlungen zwischen den 47 Mitgliedstaaten des Europarates und der Europäischen Kommission als Vertretung der EU statt. 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof jedoch, dass die aus diesen Verhandlungen entstandene Vereinbarung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Deshalb ist die EU bisher nicht der EMRK beigetreten. 2020 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen.
Die in der EU-Grundrechtecharta genannte Religionsfreiheit garantiert mindestens ein Schutzniveau, das dem Schutz durch die EMRK entspricht. Genannt werden dafür Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta.
Streitfall religiöse Symbole
Ein wichtiger Streitfall betrifft religiöse oder weltanschauliche Symbole am Arbeitsplatz. Der Europäische Gerichtshof räumt öffentlichen Verwaltungen einen Ermessenspielraum ein, wenn sie ein weltanschaulich neutrales Arbeitsumfeld gestalten wollen. „Ermessenspielraum“ bedeutet, dass Behörden innerhalb rechtlicher Grenzen eigene Entscheidungen treffen dürfen.
Im November 2023 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Verbot des sichtbaren Tragens von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, unter bestimmten Bedingungen keine Diskriminierung darstellt. Das Ziel muss ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld sein. Die Regel muss allgemein und unterschiedslos für das gesamte Personal gelten und sich auf das absolut Notwendige beschränken. Das Urteil trägt das Datum 28.11.2023 und das Aktenzeichen C-148/22.
Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, das 2022 das Arbeitsgericht Lüttich eingereicht hatte. Dort hatte eine Bedienstete der belgischen Gemeinde Ans geklagt. Ihr war als Büroleiterin einer Behörde das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz untersagt worden. Sie sah dadurch ihre Religionsfreiheit verletzt und fühlte sich diskriminiert.
Das Urteil stieß auf große Kritik, unter anderem durch hochrangige Vertreter der Europäischen Rabbinerkonferenz, des Islamrates für die Bundesrepublik Deutschland und der Deutsch-Israelischen Gesellschaft.
Institutionen und Lage
Zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gibt es in der Europäischen Union mehrere Institutionen und Gremien. Genannt werden die Interfraktionelle Arbeitsgruppe Religions- und Glaubensfreiheit und religiöse Toleranz des Europäischen Parlaments sowie die Interfraktionelle Arbeitsgruppe Christen im Nahen Osten des EU-Parlaments.
Außerdem gibt es einen Sonderbeauftragten für Religions- und Glaubensfreiheit außerhalb der EU. Dieses Amt wurde 2016 geschaffen. Seit dem 7. Dezember 2022 hat Franciskus Van Daele das Amt inne.
Weitere Institutionen fördern allgemein die Grundrechte der EU oder die Menschenrechte, zu denen auch Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehört. Dazu zählen die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Unterausschuss für Menschenrechte des Europäischen Parlaments.
Die Lage der Religionsfreiheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird von unabhängigen Experten mit Ausnahmen als vergleichsweise positiv bewertet. Zugleich weist der Artikel darauf hin, dass sich auf EU-Ebene in Diskussionen über Religionsfreiheit zunehmend eine Polarisierung abzeichnet. Diese Polarisierung kann das gemeinsame Engagement für dieses Menschenrecht beeinträchtigen.