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Religionsfreiheit in Frankreich
Die Religionsfreiheit in Frankreich ist durch die in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verankerten Verfassungsrechte garantiert.
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Grundlagen und historische Entwicklung
Die Religionsfreiheit in Frankreich ist in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verankert und besitzt Verfassungsrang. Sie schützt die religiösen und nichtreligiösen Überzeugungen des Einzelnen, steht aber unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung.
Historisch war der römisch-katholische Glaube seit der Taufe Chlodwigs I. um 508 mehr als ein Jahrtausend Staatsreligion. Die Ausbreitung des Protestantismus im 16. Jahrhundert führte zu religiösen Konflikten und Bürgerkriegen. Das Edikt von Nantes von 1598 gewährte den Hugenotten religiöse Toleranz und Schutzrechte. Ludwig XIV. hob es 1685 mit dem Edikt von Fontainebleau auf. Darauf folgten Zwangskonversionen und die Flucht zahlreicher Hugenotten.
Während der Französischen Revolution endete der Status des Katholizismus als Staatsreligion. Das Verhältnis zur katholischen Kirche wurde durch das Konkordat von 1801 unter Napoleon neu geordnet; der katholische Kultus und das Bildungswesen wurden wieder zugelassen und staatlich finanziert. Im 19. Jahrhundert wurde die staatliche Anerkennung und Förderung auch auf Lutheraner, Reformierte und Juden ausgeweitet.
Laizität, Begriffe und rechtlicher Rahmen
Seit dem Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat von 1905 folgt Frankreich dem Prinzip der Laïcité, also einer besonders strikten Form des Säkularismus. Der Staat erkennt grundsätzlich keine Religion an, besoldet oder subventioniert keine Religionsgemeinschaft und behandelt sie als privatrechtliche Organisationen. Zugleich garantiert er die Gewissensfreiheit und die freie Religionsausübung, soweit die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt. Artikel 10 der Erklärung von 1789 bestimmt, dass niemand wegen seiner Überzeugungen, auch nicht wegen religiöser, behelligt werden darf, sofern deren Äußerung die gesetzlich geschützte öffentliche Ordnung nicht stört. Nach Artikel 2 des Gesetzes von 1905 erkennt, besoldet oder subventioniert die Republik keinen Kultus.
Laïcité und der im Deutschen häufig verwendete Begriff Säkularismus sind nicht vollständig gleichbedeutend. Laïcité entwickelte sich aus dem Begriff für den Laien und bezeichnet in Frankreich die politische Emanzipation des Staates von kirchlicher Vormachtstellung. Säkularismus geht auf saeculum, „Welt“ oder „Zeitalter“, zurück und beschreibt eher die weltanschauliche Trennung von Religion und Staat. In einer verbreiteten politikwissenschaftlichen Gegenüberstellung steht die französische Laïcité für eine weitgehende Exklusion religiöser Bezüge aus der staatlichen Sphäre, während das deutsche Modell eine neutrale Inklusion und Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften zulässt.
Das französische Recht definiert nicht, was eine Religion ist. Gemeinschaften werden vor allem nach ihren rechtlichen und finanziellen Aktivitäten beurteilt. Ausnahmen vom Subventionsverbot gelten unter anderem in Elsass-Mosel, wo aufgrund historischer Regelungen Geistliche weiterhin staatlich besoldet werden, sowie bei der Militärseelsorge. Religionsgemeinschaften können sich als associations cultuelles, also Kultusvereine, organisieren und dadurch Steuererleichterungen erhalten; karitative Tätigkeiten werden über gewöhnliche Vereine abgewickelt. Bei der Ernennung katholischer Bischöfe besitzt der Staat in Straßburg und Metz ein direktes Mitspracherecht, andernorts ein Vetorecht.
Die Republik betont die Rechte des Individuums und lehnt den Communautarisme ab, also die primäre Identifikation mit einer religiösen oder anderen Untergruppe. Der Staat versteht sich als Schutz des Einzelnen gegenüber Gruppeninteressen.
Religiöse Vielfalt und staatlicher Umgang mit Minderheiten
Da in französischen Volkszählungen keine Religionszugehörigkeit erhoben werden darf, beruhen demografische Angaben auf Umfragen. Für 2007 wurden ungefähr 50 % römisch-katholische, 4–5 % muslimische und 3 % protestantische Einwohner geschätzt. Jüdische und buddhistische Bevölkerung machten jeweils etwa 1 % aus; rund 40 % bezeichneten sich als konfessionslos. Der Anteil von Atheisten und Agnostikern stieg in Umfragen stetig.
Seit den 1970er und 1980er Jahren nahm die Aktivität neuer religiöser Bewegungen zu. Parlamentarische Berichte bezeichneten unter anderem die Scientology-Kirche, die Kinder Gottes beziehungsweise The Family International, die Vereinigungskirche, die Raël-Bewegung und den Sonnentempler-Orden als „sektenartige“ Vereinigungen oder sectes. Begründet wurde staatliche Beobachtung mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und dem Vorgehen gegen mögliche Missbräuche oder kriminelle Handlungen.
Internationale Ereignisse wie die Massaker und kollektiven Suizide des People’s Temple, der Branch Davidians, von Aum Shinrikyo und des Sonnentempler-Ordens verstärkten die öffentliche Sensibilität. Eine von SOFRES, heute Kantar, im Auftrag der damaligen Beobachtungsstelle MILS durchgeführte und im Januar 2000 veröffentlichte Umfrage ergab, dass 73 % solcher Gruppierungen als Bedrohung für die Demokratie, 66 % als Bedrohung für soziales Umfeld und Familie und 64 % als Bedrohung für die eigene Person betrachteten. 86 % befürworteten eine gesetzliche Einschränkung.
Die staatliche Politik entwickelte sich schrittweise: 1982 beauftragte Premierminister Pierre Mauroy Alain Vivien mit einem Bericht, der 1983 vorgelegt wurde. Der Vivien-Bericht empfahl unter anderem laizistische Erziehung, bessere öffentliche Information und Mediation durch Familiengerichte sowie besonderen Schutz von Kindern in geschlossenen Gemeinschaften. Nach dem Massensuizid der Sonnentempler setzte die Nationalversammlung 1995 eine Kommission unter Alain Gest und Jacques Guyard ein. Ihr Bericht enthielt eine Liste von 173 Gruppen, die der Inlandsgeheimdienst als potenziell gefährlich eingestuft hatte, darunter die Zeugen Jehovas und die Scientology-Kirche.
Zur staatlichen Koordinierung entstanden 1996 das Observatoire interministériel des sectes, 1998 die MILS und 2002 die MIVILUDES. Bei der Umwandlung von MILS in MIVILUDES verschob sich der Schwerpunkt von der Bekämpfung bestimmter Gruppen zur Beobachtung „sektiererischer Entgleisungen“. Nach der damaligen Begründung sollten nicht religiöse Überzeugungen, sondern Handlungen überwacht werden, die die öffentliche Ordnung gefährden oder gegen französisches Recht verstoßen. Als zentrale Risiken nennt der Artikel Gefährdungen des Kindeswohls, finanzielle Ausbeutung, die Ablehnung notwendiger medizinischer Behandlungen, aggressive Anwerbung Minderjähriger und Einflussnahme auf Verwaltung oder Politik.
Religiöse Symbole und aktuelle Einschränkungen
Die Laizität verlangt die Abwesenheit religiöser Einflüsse in staatlichen Institutionen. Besonders umstritten ist deshalb die Sichtbarkeit religiöser Symbole. Ein Gesetz von 2004 verbietet in öffentlichen Schulen „auffällige“ religiöse Symbole, darunter Hijab, Kippa, große Kreuze und Turbane. Ziel war die Wahrung staatlicher Neutralität und der Schutz von Schülerinnen und Schülern vor sozialem Druck zur religiösen Konformität.
Am 14. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum untersagt. Betroffen sind neben Masken und Helmen insbesondere Niqab und Burka. Ausnahmen gelten für bestimmte gesundheitliche oder berufliche Umstände. In Marseille gab es Versuche, im 9. und 10. Arrondissement religiöse Zeichen bei standesamtlichen Trauungen zu untersagen. Diese Regelungen stießen im Stadtrat auf Widerspruch und wurden offiziell nicht unterstützt.
Die Verbote lösten eine Debatte über das Verhältnis von staatlicher Säkularität und individueller Religionsfreiheit aus. Muslimische Organisationen wie der Muslim Public Affairs Council, Human Rights Watch und die USCIRF kritisierten sie als unverhältnismäßige Einschränkungen. Die USCIRF forderte 2004, Frankreich müsse prüfen, ob das Recht, eine Religion öffentlich zu bekunden oder dies zu unterlassen, mit internationalen Verpflichtungen vereinbar sei. Sie empfahl außerdem, statt religiöse Kleidung zu beschränken, Probleme wie mangelnde Bildungschancen und Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt anzugehen.
In Berichten des Pew Research Center aus dem Jahr 2017, die Daten von 2015 auswerteten, wurde Frankreich ein hohes Maß an staatlichen Einschränkungen der Religionsausübung zugeschrieben. Frankreich gehörte zu den 12 von 25 bevölkerungsreichsten Staaten mit „hohen Einschränkungen“ und lag in Europa bei staatlichen Regulierungen hinter Russland auf dem zweiten Platz. Zugleich wurde die Lage in Berichten zur Religionsfreiheit 2023 insgesamt weitgehend positiv bewertet. Freedom House vergab jedoch nur 3 von 4 Punkten; als Gründe wurden unter anderem das Anti-Separatismus-Gesetz und zunehmende antisemitische Äußerungen im öffentlichen Raum und in den Medien genannt.
Kritik und wichtige Rechtsstreitigkeiten
Die Verwendung der Sektenliste von 1995 wurde national und international kritisiert, weil sie keine gesetzliche oder regulatorische Bindungswirkung hatte und dennoch administrative Diskriminierung fördern konnte. Im Mai 2005 erklärte Premierminister Jean-Pierre Raffarin in einem Rundschreiben, die Liste solle nicht mehr zur Identifizierung von Sekten verwendet werden. Am 21. März 2000 wurde Jacques Guyard wegen Verleumdung der Anthroposophie verurteilt, nachdem er sie als Sekte mit „mentaler Manipulation“ bezeichnet hatte. Das Gericht bemängelte, dass Betroffene nicht ausreichend angehört und Zeugenaussagen nicht sorgfältig geprüft worden seien.
Kirchen, Menschenrechtsorganisationen und betroffene Gemeinschaften kritisierten insbesondere unklare Begriffe wie „psychische Unterwerfung“ im Loi About-Picard. Sie befürchteten eine zu weitgehende Auslegung und eine Stigmatisierung religiöser Minderheiten. Die im Januar 2002 gegründete CAP LC forderte die Auflösung der MILS sowie die Aufhebung von Gesetzen, die Begriffe wie „Sekte“ oder „sektiererisch“ verwenden. Die USCIRF sah in den parlamentarischen Berichten und Überwachungsbehörden eine Atmosphäre der Intoleranz und Voreingenommenheit; 2004 stellte sie jedoch eine Verbesserung nach der Ersetzung der MILS durch die MIVILUDES fest.
Die Zeugen Jehovas führten mehrere Verfahren gegen Frankreich. Eine rückwirkende Besteuerung ihrer Spenden mit 60 %, beziehungsweise 108 % einschließlich Verzugszinsen, erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 30. Juni 2011 als Verletzung von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies war die erste Verurteilung Frankreichs wegen dieses Artikels. Am 16. Oktober 2013 hob der französische Staatsrat die Ablehnung von Geistlichen der Zeugen Jehovas als Gefängnisseelsorger auf. Auch kommunale Entscheidungen gegen die Gemeinschaft wurden aufgehoben, etwa 2002 in Sorel-Moussel und La Rochelle.
Jean-Pierre Brard wurde am 18. Dezember 2002 wegen der Behauptung verurteilt, die Zeugen Jehovas verwendeten Methoden „internationaler krimineller Organisationen“; der Kassationshof bestätigte die Entscheidung. Die Europäische Kommission für Menschenrechte stellte am 6. Juli 1994 fest, dass atheistische Vereinigungen formal gleichberechtigt anerkannt werden müssen.
Bei Staatsbesuchen, etwa aus China, wurden Falun-Gong-Demonstranten und Pro-Tibet-Aktivisten räumlich ferngehalten. Die International Helsinki Federation for Human Rights und französische Politiker kritisierten dies als Vorrang wirtschaftlicher Interessen und eines übermäßigen Sicherheitsapparats vor Menschenrechten. Insgesamt zeigt der Artikel ein Spannungsfeld: Frankreich schützt Gewissensfreiheit und religiöse Ausübung, grenzt Religion im staatlichen Raum aber besonders stark aus und versucht, gegen konkrete „sektiererische Entgleisungen“ vorzugehen. Umstritten bleibt, ob diese Maßnahmen die öffentliche Ordnung schützen oder religiöse Minderheiten unverhältnismäßig benachteiligen.