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Rat für Justiz und Inneres
Der Rat für Justiz und Inneres, abgekürzt „JI-Rat“ (englisch Justice and Home Affairs Council, JHA) ist der Rat der Europäischen Union in der …
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Aufgabe und Zusammensetzung
Der Rat für Justiz und Inneres (JI-Rat; englisch Justice and Home Affairs Council, JHA) ist eine Zusammensetzung des Rates der Europäischen Union. In ihm treffen sich die Ministerinnen und Minister der EU-Mitgliedstaaten, die für Justiz und Inneres zuständig sind. Die Tagungen finden in der Regel alle zwei Monate statt.
Der JI-Rat befasst sich mit dem im AEU-Vertrag vorgesehenen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Dazu gehören insbesondere Fragen der justiziellen Zusammenarbeit, der polizeilichen Zusammenarbeit, des freien Personenverkehrs, der Asyl- und Visumpolitik sowie der Schengen-Zusammenarbeit.
Entscheidungsverfahren
Ursprünglich mussten Beschlüsse des Rates in der Regel einstimmig gefasst werden. Der Vertrag von Amsterdam wertete den Rat stark auf: Die Schengen-Regelungen wurden Teil des Schengen-Besitzstands. Für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und für Maßnahmen zum freien Personenverkehr, vor allem Asyl- und Visumpolitik, wurde das Mitentscheidungsverfahren eingeführt.
Dieses Verfahren bedeutet eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und die volle Beteiligung des Europäischen Parlaments. Durch den Vertrag von Lissabon gilt es – mit wenigen Ausnahmen – auch für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Mitentscheidungsverfahren heißt heute ordentliches Gesetzgebungsverfahren.
Sonderregelungen einzelner Staaten
Dänemark und Irland sind von vielen Bereichen der Zusammenarbeit im JI-Rat ausgenommen. Das Vereinigte Königreich war dies bis zu seinem Austritt aus der Europäischen Union. Diese Staaten müssen sich an bestimmten Maßnahmen nicht beteiligen.
Besonders betrifft dies die Schengen-Zusammenarbeit zur Personenfreizügigkeit, zur Überwachung der Außengrenzen und zur Visumpolitik. Vertreterinnen und Vertreter Irlands stimmen über die beiden zuletzt genannten Bereiche nicht ab.