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Organisierter Markt

In der Wirtschaft ist der organisierte Markt allgemein ein Markt, an welchem sich Angebot und Nachfrage zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort treffen.

Inhalt3 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Merkmale
  2. 2. Rechtliche Definition und Einordnung
  3. 3. Marktsegmente und Zulassung

Begriff und Merkmale

Ein organisierter Markt ist im Wertpapierrecht ein Markt, auf dem Marktteilnehmer Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind, mittels Finanzkontrakten kaufen und verkaufen können. Grundlage ist eine Marktordnung, also ein Regelwerk für den Handel.

Wirtschaftlich betrachtet treffen sich an einem organisierten Markt Angebot und Nachfrage zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort. Dafür reichen Zeit und Ort allein nicht aus: Es müssen auch eine angemessene Aufbauorganisation und Ablauforganisation bestehen. Aufbauorganisation bezeichnet die geregelte Zuständigkeit und Struktur, Ablauforganisation die geregelten Arbeits- und Handelsabläufe.

Börsen erfüllen diese Merkmale in der Regel. Börsensegmente wie der Freiverkehr sind jedoch nicht organisierte Märkte im wertpapierrechtlichen Sinn. Organisierte Märkte stehen stets unter staatlicher Überwachung und Kontrolle oder unter der Kontrolle staatlich anerkannter Stellen, etwa der Börsenaufsicht oder einer Zentralbank. Sie können außerdem im Sinn gesamtwirtschaftlicher Ziele beeinflusst werden.

Rechtliche Definition und Einordnung

Mehrere Gesetze enthalten Legaldefinitionen, also gesetzlich festgelegte Begriffsbestimmungen. Das ehemalige Investmentgesetz bezeichnete einen anerkannten, für das Publikum offenen Markt mit ordnungsgemäßer Funktionsweise als organisierten Markt.

Nach § 2 Abs. 7 WpÜG gehören dazu der regulierte Markt an einer Börse im Inland sowie der geregelte Markt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 39/2004 Richtlinie 2004/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD II).

Die ausführliche Definition steht in § 2 Abs. 11 WpHG: Ein organisierter Markt ist ein im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums betriebenes oder verwaltetes multilaterales System. Es muss durch staatliche Stellen genehmigt, geregelt und überwacht sein. Das System bringt die Interessen vieler Personen am Kauf und Verkauf zugelassener Finanzinstrumente nach nicht-diskretionären Bestimmungen zusammen oder fördert dieses Zusammenbringen. Nicht-diskretionär bedeutet hier, dass feste Regeln und nicht freie Einzelentscheidungen maßgeblich sind. Das Zusammenbringen muss zu einem Kaufvertrag über diese Finanzinstrumente führen. Nach § 2 Abs. 22 WpHG ist der organisierte Markt ein Handelsplatz.

Marktsegmente und Zulassung

Der organisierte Markt ist der Oberbegriff für regulierte Märkte und geregelte Märkte. Diese beiden Marktsegmente sind Teilbereiche des organisierten Marktes. Ein organisiertes Handelssystem gehört dagegen nicht zu den organisierten Märkten.

Für Anbieter und Nachfrager von Finanzprodukten bietet diese Marktform Vorteile: Amtliche Überwachung und regelmäßige Börsenzeiten an Handelstagen verringern das Risiko von Marktmanipulation und illegalen Geschäften.

Emittenten, also Herausgeber von Wertpapieren, müssen für den Zugang die Zulassungsvorschriften erfüllen. Für den Börsenhandel müssen die Wertpapiere durch die Zulassungsstelle zugelassen werden. Der Emittent beantragt die Zulassung gemeinsam mit einem Kreditinstitut (§ 32 Abs. 2 BörsG), außer der Antragsteller ist selbst ein Kreditinstitut. Das beteiligte Kreditinstitut muss an einer inländischen Börse zur Handelsteilnahme zugelassen sein. Eine wesentliche Grundlage ist ein Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz.

Basiswerte, insbesondere Effekten, und Rechte benötigen nach § 23 Abs. 1 BörsG eine Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse, wenn sie nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind. Die Zulassung zum regulierten Markt ist in den §§ 2 ff. BörsZulV geregelt. Die Verfahren verursachen dem Emittenten Kosten, auch für notwendige Öffentlichkeitsarbeit, und stellen hohe Anforderungen an die Rechnungslegung gelisteter Unternehmen.

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