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Lese- und Rechtschreibstörung

Die Lese- und Rechtschreibstörung (LRS), fachsprachlich Legasthenie (von lateinisch legere ‚lesen' und altgriechisch ἀσθένεια asthéneia, deutsch ‚Schwäche', …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundlagen und Einordnung
  2. 2. Typische Merkmale
  3. 3. Mögliche Ursachen
  4. 4. Diagnostik und Abgrenzung
  5. 5. Förderung, Therapie und Hilfsmittel
  6. 6. Schule, Recht und Kritik

Grundlagen und Einordnung

Die Lese- und Rechtschreibstörung, kurz LRS, fachsprachlich Legasthenie, bezeichnet eine massive und lang andauernde Störung beim Erwerb der Schriftsprache. Betroffene haben Schwierigkeiten, gesprochene Sprache in geschriebene Sprache umzusetzen und umgekehrt. Davon unterschieden wird eine bloße Lese-Rechtschreib-Schwäche, also eine Leistungsschwäche im Vergleich zu Gleichaltrigen.

Nach ICD-10 gilt die Lese- und Rechtschreibstörung als Krankheit. Dort werden die Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0), die isolierte Rechtschreibstörung (F81.1), die Rechenstörung (F81.2) und die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (F81.3) unterschieden. In der ICD-11 wird sie unter Lernentwicklungsstörungen eingeordnet, unter anderem als Lernentwicklungsstörung mit Lesebeeinträchtigung (6A03.0) oder mit Beeinträchtigung im schriftlichen Ausdruck (6A03.1). Im DSM-5 werden Störungen des Lesens, Schreibens und Rechnens sowie Kombinationen getrennt beschrieben.

Die Störung tritt isoliert und erwartungswidrig auf. Das bedeutet: Die Probleme lassen sich nicht ohne Weiteres durch allgemeine Minderbegabung, unzureichende Beschulung oder ähnliche Ursachen erklären. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie schätzt, dass in Deutschland 4 % der Schüler betroffen sind. Frühzeitige Erkennung kann helfen, Probleme zu kompensieren; je später eine Therapie beginnt, desto geringer sind meist die erreichbaren Effekte. Eine Studie der Universitätsklinik München zeigte, dass 4 % aller deutschen jungen Erwachsenen nur ein durchschnittliches Rechtschreibniveau von Viertklässlern erreicht haben.

Typische Merkmale

Schon zu Beginn des Schriftspracherwerbs können Schwierigkeiten auftreten, etwa beim Aufsagen des Alphabets, beim Benennen von Buchstaben oder beim Bilden von Reimen. Später zeigen sich Leseprobleme wie Auslassen, Verdrehen oder Hinzufügen von Wörtern oder Wortteilen, geringe Lesegeschwindigkeit, Ersetzen von Buchstaben, Silben und Wörtern, Startschwierigkeiten beim Vorlesen, langes Zögern, Verlieren der Zeile, Vertauschen von Wörtern oder Buchstaben und Schwierigkeiten bei Doppellauten.

Auch das Leseverständnis kann beeinträchtigt sein. Betroffene können Gelesenes möglicherweise nicht wiedergeben, keine Schlüsse aus dem Text ziehen oder Zusammenhänge nicht erkennen. Manchmal beantworten sie Fragen eher mit allgemeinem Wissen als mit Informationen aus dem gelesenen Text.

Die genannten Fehler kommen auch bei Kindern ohne LRS vor, wenn sie Lesen und Schreiben lernen. Der Unterschied liegt vor allem in Häufigkeit und Dauer: Bei den meisten Kindern nehmen die Fehler schnell ab, bei Kindern mit Legasthenie bleiben sie lange stabil. Auffällig ist, dass die Fehler oft nicht konstant sind. Dasselbe Wort kann immer wieder unterschiedlich falsch geschrieben werden.

Für die Förderung ist eine Einteilung von Fehlern hilfreich: Phonemfehler betreffen die lautgetreue Schreibung und die Zuordnung von Buchstaben und Lauten. Regelfehler betreffen regelhafte Abweichungen von der lautgetreuen Schreibung, etwa Ableitungen oder Groß- und Kleinschreibung. Speicher- oder Merkfehler betreffen Wörter oder Schreibweisen, die behalten werden müssen. Daneben werden Restfehler genannt.

Mögliche Ursachen

Die Entstehung einer Lese- und Rechtschreibstörung wird nicht auf eine einzige Ursache zurückgeführt. Meist wirken mehrere Faktoren zusammen. Genetische Veranlagung, auditive und visuelle Wahrnehmungsverarbeitung, Sprachverarbeitung und besonders phonologische Bewusstheit werden diskutiert. Phonologische Bewusstheit bedeutet die Fähigkeit, Laute, Silben und Reime in Sprache zu erkennen und zu nutzen. Ein eindeutiger, wissenschaftlich gesicherter Beweis für eine einzelne Ursache steht laut Artikel mit Stand März 2021 noch aus.

Für genetische Einflüsse spricht, dass LRS in Familien gehäuft vorkommt. Bei eineiigen Zwillingen liegt die Konkordanz bei 68 %, bei zweieiigen Zwillingen bei 38 %. Vermutet wird keine einzelne Ursache, sondern ein polygenetischer Einfluss mit Bezug zu den Chromosomen 2, 3, 6, 18 und besonders 15. Ein deutsch-schwedisches Forscherteam identifizierte 2006 auf Chromosom 6 das Gen DCDC2 (GeneID 51473), das mit Legasthenie anscheinend deutlich korreliert ist.

Neurologisch wurden bei Risikokindern und bei Betroffenen Abweichungen in Hirnstrommustern und Aktivierungsmustern gefunden, besonders in sprachverarbeitenden Bereichen im Schläfen- und Stirnlappen der linken Hirnhälfte. Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass zuständige Hirnzentren nicht ausreichend synchron arbeiten oder nicht ausreichend vernetzt sind.

Weitere diskutierte Faktoren sind Störungen der auditiven oder visuellen Wahrnehmung und der Blicksteuerung. Periphere Hör- und Sehprobleme sind allerdings Ausschlusskriterien für die Diagnose. Ein Risikofaktor ist eine Sprachentwicklungsverzögerung: 13 bis 20 % der Kinder haben mit 24 Monaten noch keinen Wortschatz von 50 Wörtern. Etwa die Hälfte dieser Kinder holt auf, bei der anderen Hälfte manifestiert sich eine Sprachentwicklungsstörung. Bei etwa 50 % der Kinder mit Sprachentwicklungsverzögerung tritt später eine LRS auf. Schwächere soziale Bedingungen können das Risiko erhöhen, führen aber nicht zwangsläufig zu Problemen.

Diagnostik und Abgrenzung

Für die Diagnostik gibt es seit 2015 überarbeitete Leitlinien. Zunächst müssen organische und funktionelle Ursachen ausgeschlossen werden, zum Beispiel Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeiten, sensorische und motorische Störungen des beidäugigen Sehens oder Amblyopie. Auch Rahmenbedingungen wie psychische Belastungen, Trennung der Eltern, unangemessener Leistungsdruck, Wohn- und Arbeitssituation zu Hause oder Fernsehkonsum sollen geklärt werden.

Wenn keine andere Ursache gefunden wird, werden Leistungsstand und Leistungsprofil des Kindes erhoben. Dafür gibt es standardisierte Verfahren und Verfahren zur Analyse freier Texte. Nach den Leitlinien werden neben Lese- und Rechtschreibtests auch Intelligenztests einbezogen. Die Leistung in der Schriftsprache muss mindestens eine Standardabweichung unter der Klassen- oder Altersnorm liegen, also zu den schwächsten 15,8 % der Bezugsgruppe gehören. Das Ergebnis im Intelligenztest soll 1,5 Standardabweichungen höher liegen als die Leistung im Schriftsprachtest. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Diskrepanz von einer Standardabweichung genügen.

Diese Diskrepanzkriterien sind umstritten. Kritisiert wird, dass allgemein leseschwache Kinder und Kinder mit LRS sich in Fehlerprofilen nicht unterscheiden und beide Gruppen unabhängig von der Intelligenz von Förderung profitieren. Fachgesellschaften wie die DGPs brachten Sondervoten gegen das Diskrepanzkriterium vor; beschlossen wurde es nur mit 59 % Zustimmung. Das DSM-5 verzichtet auf dieses Diskrepanzkriterium und fasst Kinder mit Schriftsprachproblemen unter „Specific Learning Disorder“ mit Unterkategorien für Lesen und schriftlichen Ausdruck zusammen. Dort wird der leistungsschwache Bereich enger auf die schwächsten 7 % begrenzt. Die Forschungskriterien nach ICD-10 fassen die Diskrepanz strenger: Sie verlangen 2 Standardabweichungen.

Förderung, Therapie und Hilfsmittel

LRS kann besonders dann wirksam behandelt oder in ihrer Lernsituation verbessert werden, wenn sie früh erkannt wird. Am erfolgreichsten sind präventive Maßnahmen vor dem eigentlichen Schriftspracherwerb oder im ersten Schuljahr. Sie beruhen vor allem auf Diagnose und Förderung der phonologischen Bewusstheit. Wenn dauerhafte Probleme bestehen, sollte die Förderung möglichst früh beginnen, weil Interventionsmaßnahmen in den ersten beiden Grundschuljahren am stärksten wirken und Probleme danach rasch chronifizieren können.

Wirksame Förderung setzt direkt am Lesen und Schreiben an. Besonders hilfreich sind Programme zur Sicherung der Graphem-Phonem-Zuordnung, also der Verbindung zwischen Buchstaben und Lauten, zur Untergliederung von Wörtern in Silben und Morpheme sowie zum wiederholten Lesen dieser Wortteile. Trotzdem wird häufig kein durchschnittliches Schriftsprachniveau erreicht, und bei manchen Kindern bleiben die Probleme trotz intensiver und langjähriger Förderung bestehen. Dann kann die Entlastung vom schulischen Notendruck wichtig werden.

Da LRS oft mit Sekundärproblemen verbunden ist, etwa Schulangst, können psychologische Maßnahmen nötig sein. Dazu zählen der Abbau leistungsbezogener Ängste, Aufbau von Lernmotivation, Konzentrations- und Entspannungsübungen, Selbsthilfemethoden, Fehlerkontrolle und Bewältigungsstrategien. Als kritisch oder ohne nachgewiesene Wirkung werden unter anderem Funktionstraining, Training der Raum-Lage-Labilität, Edu-Kinestetik, psychomotorisches Training, Davis-Methode und Neurolinguistisches Programmieren genannt.

Hilfsmittel können an individuelle Stärken und Schwächen angepasst werden. Genannt werden Hörhilfen, die mit dem Mikrofon der Lehrkraft verbunden sind und deren Stimme verstärken, nicht aber Umgebungsgeräusche. Bei Schriftgestaltung können klare Schriftarten helfen, etwa serifenlose Schriften, passende Buchstabenabstände und eindeutig unterscheidbare Zeichen. Spezielle Schriften wie OpenDyslexic oder Dyslexie schnitten in Studien teils schlechter ab als klassische Schriften wie Arial. Studien nannten Helvetica, Courier, Arial und Comic Sans als günstig für den Lesefluss, Kursivschrift dagegen als ungünstig.

Schule, Recht und Kritik

Die Beherrschung der Schriftsprache gilt gesellschaftlich als wichtiges Bildungsmerkmal. Kinder und Jugendliche mit LRS wurden lange als dumm oder faul stigmatisiert; eine höhere Schulbildung wurde ihnen häufig erschwert. Rechtliche Regelungen sollen deshalb festlegen, wie LRS in der Schule berücksichtigt wird. Schleswig-Holstein führte 1985 als eines der ersten Bundesländer einen Legasthenieerlass ein. Die Kultusministerkonferenz beschloss 2003 Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und überarbeitete sie 2007. Heute haben alle Bundesländer eigene Vorschriften, die stark voneinander abweichen.

Bei Prüfungen wird meist zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden. Nachteilsausgleich bedeutet zum Beispiel mehr Zeit bei Prüfungen; er ist rechtlich weitgehend anerkannt. Notenschutz bedeutet, dass bestimmte Leistungen wie Rechtschreibung nicht oder anders bewertet werden; er ist rechtlich umstritten. In allen Bundesländern ist vorgesehen, dass ein Zeugnisvermerk erfolgt, wenn Rechtschreibung nicht bewertet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 29. Juli 2015, dass ein Hinweis auf die Nichtwertung der Rechtschreibung zulässig sein kann, nicht aber der Hinweis, ein Schüler sei Legastheniker. Gegen das Urteil waren seit 2015 drei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Am 9. Juni 2016 betonte das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, inwieweit ein Schüler mit Legasthenie Anspruch auf Nichtbewertung der Rechtschreibung hat.

Im Sozialrecht kann eine außerschulische Therapie nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt beantragt werden, abhängig von Voraussetzungen des Bundeslands, des Schülers und der Therapiekraft. Für eine Finanzierung über das Sozialgesetzbuch ist wichtig, ob eine Person als „krank“ oder „behindert“ anerkannt wird. Zugleich wird betont, dass Lehrkräfte Förderbedarf oft selbst erkennen können und Förderung nicht beliebig unterlassen dürfen.

Kritik richtet sich vor allem gegen die Diskrepanzdefinition. Zielinski sah darin ein messtechnisches Kunstprodukt; Shaywitz et al. kritisierten sie als willkürliches Ausschlusskriterium für Fördermaßnahmen. Genannt werden fehlende Unterschiede in Informationsverarbeitung, Neuroanatomie, therapeutischem Vorgehen und Fehlerprofilen zwischen allgemein schwachen Lesern und Kindern mit Legasthenie-Attest. Verwaltungs- und Verfassungsrecht behandeln Legasthenie teils als Behinderung; das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies laut Artikel mit Urteil vom 22. November 2023. Zugleich bedeutet eine Legasthenie oder Dyskalkulie für sich allein nicht automatisch eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII.

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